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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.06.1980, Az.: 4 AZR 379/78

Verkehrsmittelreinigung; Aufgaben des Gebäudereinigerhandwerks; Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden; Tarifzuständigkeit; Gebäudereinigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.06.1980
Aktenzeichen
4 AZR 379/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 09.01.1978 - 19 Sa 84/77

Fundstellen

  • AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau
  • BlStSozArbR 1981, 70

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verkehrsmittelreinigung gehört zu den Aufgaben des Gebäudereinigerhandwerks. Deshalb umfaßt der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk auch Betriebe, die die Reinigung von Verkehrsmitteln durchführen.

2. Die Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden hat Tarifzuständigkeit für die Gebäudereinigung und damit auch für die Reinigung von Verkehrsmitteln.