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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 25.08.1981, Az.: 1 ABR 61/79

Betriebswahlvorstände; Wählerliste; Urwahl; Eintragung eines Arbeitnehmers; Rechtsmitteleinlegung; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Parteifähige Person; Beteiligungsfähige Person

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.08.1981
Aktenzeichen
1 ABR 61/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 10177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 05.02.1979 - 4 TaBV 6/78

Fundstellen

  • BAGE 37, 31 - 44
  • Betr 1982, 546
  • JR 1982, 396

Amtlicher Leitsatz

1. Das Recht der Mitglieder der Betriebswahlvorstände nach § 10 III der 1. und 2. WahlO bzw. § 11 III der 3. WahlO zum MitbestG, gegen eine Änderung der Eintragung eines Arbeitnehmers in der Wählerliste das ArbG anzurufen, erlischt mit dem Abschluß der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat.

2. Werden die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat in Urwahl gewählt, so ist in einem Verfahren über die zutreffende Eintragung eines Arbeitnehmers in die Wählerliste der Betriebsrats des betreffenden Betriebes nicht nach § 83 III ArbGG beteiligt. Er kann daher gegen eine in diesem Verfahren ergehende Entscheidung kein Rechtsmittel einlegen.

3. Antragsteller eines arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens kann jede nach § 50 ZPO und § 10 ArbGG parteifähige und damit beteiligungsfähige Person oder Stelle sein. Der Antragsteller gehört nicht zu den Beteiligten i. S. von § 83 III ArbGG.