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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.05.1955, Az.: 1 AZR 493/54

Sonstige Rechte; Eingerichteter Gewerbebetrieb; Ausgeübter Gewerbebetrieb; Arbeitnehmerschaft; Gewerkschaft; Streik; Arbeitsbedingungen nach Tarifvertragsrecht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.05.1955
Aktenzeichen
1 AZR 493/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 22.06.1954 - (5) 4 Sa 181/53

Fundstellen

  • BAGE 2, 75 - 81
  • AP Nr. 2 zu Art 9 GG Arbeitskampf
  • DB 1955, 779-780 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1373-1374 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den sonstigen Rechten i.S. des BGB § 823 Abs. 1 gehört auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb.

2. Wird das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch einen Streik verletzt, dann kommt es nicht darauf an, ob der Eingriff von einem dem Betrieb Fernstehenden oder durch die Arbeitnehmerschaft des Betriebes selbst, sei es auch auf Veranlassung ihrer Gewerkschaft, erfolgt.

3. Der Streik um Arbeitsbedingungen, die dem geltenden Tarifvertragsrecht entsprechen, ist auf Grund der freiheitlichen und sozialen Grundordnung der Deutschen Bundesrepublik grundsätzlich legitim und erlaubt.

4. Ein Streik, der Ziele verfolgt, die von der Rechtsordnung unmittelbar oder mittelbar mißbilligt werden, ist jedoch rechtswidrig. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn um Ziele gestreikt wird, die dem geltenden Tarifvertragsrecht widersprechen.