Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1963, Az.: VI ZR 218/61
Rechtsstreit über die Auflösung eines mit der Leitung der Abteilung Ortsnamenbuch beauftragten Ausschußes als bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs aufgrund von als Ehrverletzungen zu beanstandende Äußerungen des Leiters einer staatlichen Forschungskommission
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1963
- Aktenzeichen
- VI ZR 218/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 16.05.1961
- LG München I - 29.09.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1963, 439-441 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1963, 584-585 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 583 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1203-1204 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1963, 588-589 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Werden Äußerungen des Vorsitzenden einer vom Staat eingerichteten Forschungskommission, die in engem Zusammenhang mit der Verhandlungsleitung und der Beschlußfassung über öffentlich-rechtliche Organisationsfragen stehen, unter dem Gesichtspunkt der Ehrverletzung beanstandet, so ist für die Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung und Rücknahme der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretschner
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1)
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Mai 1961 aufgehoben.
- 2)
Die Sache wird unter Aufhebung des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 29. September 1960 an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen.
- 3)
Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten dem Verwaltungsgericht vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien gehören der durch Verordnung des Bayerischen Staates, vom 31. Mai 1927 gegründeten Kommission für bayerische Landesgeschichte an. Der Beklagte ist erster Vorstand, der Kläger war seit 1947 mit der Leitung der Abteilung Ortsnamenbuch für Altbayern und Schwaben (ONB) beauftragt.
Auf der Jahresversammlung der Kommission vom 17. Mai 1958 legte der Beklagte einen Antrag des Ortsausschusses vor, wonach die Leitung der Abteilung ONB einem Ausschuß unter dem Vorsitz des Klägers übertragen werden sollte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es hätten sich in der organisatorischen Betreuung der Abteilung Mängel ergeben. Dieser Antrag wurde von der Jahresversammlung angenommen, so daß der Kläger fortan seine Abteilung nicht mehr selbständig leiten konnte, sondern auf die Mitwirkung der ihm beigeordneten Ausschußmitglieder angewiesen war.
Am 24. Januar 1959 faßte der die Geschäfte der Kommission führende Ortsausschuß auf Antrag des Beklagten den Beschluß, den mit der Leitung der Abteilung ONB beauftragten Ausschuß abzulösen und die laufenden Arbeiten zunächst zwei anderen Mitgliedern der Kommission zu übertragen. Der Beklagte begründete diesen Antrag mit dem schlechten Gesundheitszustand des Klägers. Dieser Beschluß des Ortsausschusses wurde auf der Jahresversammlung der Kommission am 30. Mai 1959 gebilligt. Als der Kläger bei den Beratungen fragte, ob der Vorwurf der mangelnden Betreuung aufrecht erhalten bleibe, antwortete der Beklagte, daß die Entlastung des Klägers aus gesundheitlichen Gründen erfolge, der Vorwurf der mangelnden Betreuung jedoch auch weiterhin gelte.
Mit der Klage begehrt der Kläger Widerruf und Unterlassung dieses Vorwurfs. Das Landgericht hat die Klage aus sachlichen Gründen abgewiesen, das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs verneint und aus diesem Grund die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter, hilfsweise bittet er um Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht.
Entscheidungsgründe
Mit Recht hat das Berufungsgericht den Zivilrechtsweg für unzulässig erklärt, da es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S. des § 13 GVG handelt.
Der Beklagte hat die vom Kläger beanstandeten Äußerungen als "erster Vorstand" der bei der Bayerischen Akademie für Wissenschaften gebildeten Kommission für bayerische Landesgeschichte gemachte. Die Äußerungen sollten dazu dienen, Beschlüsse des ständigen Ausschusses und der Jahresversammlung der Kommission vorzubereiten und zu begründen. Die Kommission für bayerische Landesgeschichte ist durch die Bayerische Verordnung vom 31. Mai 1927 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts II, 624) als Organisation des öffentlichen Rechts gegründet worden. Ihre Aufgabe besteht in der Förderung und Zusammenfassung der planmäßigen Erforschung und Bearbeitung der bayerischen Landesgeschichte. Sie soll in Erfüllung dieser Aufgabe geeignete Fachleute mit bestimmten Forschungsaufgaben betreuen und die private Forschungstätigkeit koordinieren. Diese Aufgabe wird, wie die Gründungsverordnung zeigt, als öffentliche Aufgabe des Staates verstanden, deren Wahrnehmung er der Kommission übertragen hat. Die Abgrenzung des Arbeitsgebiets der Kommission gegenüber den Arbeitsgebieten anderer "Körperschaften" ist dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vorbehalten (§ 2 Abs. 2). Das Kultusministerium ernennt die ordentlichen Mitglieder der Kommission und den Vorstand, es erläßt ferner die Geschäftsordnung (§§ 4, 5 Abs. 1,8 der Verordnung). Über das Kultusministerium erhält die Kommission die im Haushalt dieses Ministeriums eingesetzten Geldmittel zur Durchführung ihrer Aufgaben (§ 9). Die Bedeutung der institutionellen Angliederung der Kommission an die Bayerische Akademie für Wissenschaften bedarf keiner näheren Untersuchung, da hierdurch keinesfalls der öffentlich-rechtliche Organisationscharakter der Kommission infrage gestellt wird, Denn auch die Bayerische Akademie für Wissenschaften ist, wie das vom Beklagten überreichte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 1961 - Nr. 1110/60 - unter Bezugnahme auf die Verfassung der Akademie näher dargelegt, eine öffentlich-rechtliche Organisation, wenn ihr auch der besondere Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erst im November 1959 verliehen wurde. Der öffentlich-rechtlichen Organisationsform der Kommission entspricht es, daß für ihre Willensbildung und die Geschäftsführung ihrer Organe die Grundsätze des öffentlichen Rechts und nicht die Normen des bürgerlichen Vereinsrechts gelten. Das wird aus § 10 der Gründungsverordnung besonders deutlich, wonach sich keine öffentlich-rechtlichen Beziehungen im Sinne eines Beamtenverhältnisses ergeben, wenn die Kommission Mitarbeiter gegen Vergütung einstellt. Damit wird deutlich von dem internen Organisationsrecht abgehoben, das für die Verfassung der Kommission, aber auch für die dienstlichen Beziehungen der Mitglieder gilt, wie sie durch die staatliche Ernennung und die Mitarbeit in der Kommission begründet werden. Wenn es sich hierbei nicht immer um Beziehungen handelt, die ihr Gepräge durch ein rechtliches Über- und Unterordnungsverhältnis erhalten, so sind sie dessen unbeschadet doch keine Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Art. Auch auf anderen Gebieten der fürsorgenden und schützenden Verwaltungstätigkeit und des öffentlichen Organisationsrechts können sich öffentlich-rechtliche Beziehungen ohne ein solches Überordnungsverhältnis ergeben.
Mit der Klage versucht der Kläger auf die Amtsführung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Kommissionsvorstand Einfluß zu nehmen. Er rügt die Äußerungen des Beklagten in den Sitzungen der Kommissionsorgane und will ihn durch gerichtliches Urteil zwingen, diese Äußerungen zu widerrufen und sie in Zukunft zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts war für solche Klagen der Rechtsweg ausgeschlossen, da den Gerichten auf Grund des Prinzips der sogenannten Gewaltenteilung die Befugnis abgesprochen wurde, auf die staatliche Verwaltung und die verwaltende Tätigkeit öffentlicher Amtsträger im Bereich des öffentlichen Rechts einzuwirken, soweit nicht durch besondere Gesetze eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet war (RGZ 150, 140 [143]; 158, 257, 162, 181 [191]; 169, 353 [356]; JW 1938, 113; DR 1940, 78). Nachdem durch das Grundgesetz in. Verwirklichung des Rechtstaatsprinzips ein umfassendes Rechtsschutzsystem gegenüber der öffentlichen Gewalt ausgebaut ist, geht es jetzt nur noch darum, bei welchem Gerichtszweig der erstrebte Rechtsschutz zu suchen ist. Die allein zur Erörterung stehende Frage des zuständigen Gerichtszweigs ist nach dem Dargelegten im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit zu entscheiden. Zwar ist gemäß § 40 Abs. 2 VwGO für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten der ordentliche Rechtsweg gegeben. Doch kann mit dem Schadensersatzanspruch gegen den Träger eines öffentlichen Amtes (§ 839 BGB) nur Geldersatz, nicht aber Rücknahme oder Unterlassung einer seinem Amt zuzurechnenden Handlung begehrt werden (GSZ in BGHZ 34, 99). Gilt dieser Grundsatz schon im fiskalischen Bereich staatlicher Verwaltung, so gilt er erst recht im hoheitlichen Bereich, um den es hier geht. Angesichts des engen Sachzusammenhang der Äußerung mit der Sitzungsleitung und der Vorbereitung der zu fassenden Kommissionsbeschlüsse, die sich mit der dem Kläger von der Kommission übertragenen Tätigkeit befaßte, ist für eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wie sie der Große Senat für Zivilsachen unter gewissen Voraussetzungen als möglich angesehen hat, offenbar kein Raum.
Demgemäß stutzt der Kläger sein Verlangen auch in erster Linie auf die in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB entwickelten Grundsätze zum sogenannten negatorischen Ehrschutz. Bei der Prüfung, ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlichen Charakter i.S. des § 13 GVG hat, kommt es aber nach anerkannter Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Kläger seinen Anspruch aus einer Vorschrift des bürgerlichen Rechts herleitet, sondern darauf, ob sich das Klagebegehren als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (RGZ 157, 106, BGHZ 29, IST; LM GVG § 13 Nr. 66, 73). Will der Kläger einen Eingriff der (hoheitlichen) Verwaltung in sein Eigentum abwehren oder die Verwaltung zur Beseitigung der Folgen eines solchen Eingriffs zwingen, so handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auch dann, wenn sich der Kläger zur Begründung auf die Normen des bürgerlichen Rechts beruft, die das Eigentum schützen (§§ 823, 985, 1004 BGB). Nichts anderes gilt, wenn der Kläger mit der Begründung, das Rechtsgut der Ehre sei verletzt, eine Gerichtsentscheidung erbittet, die einen Beamten oder einen anderen Träger eines staatlichen Amtes zur Korrektur seiner Amtsführung auf dem Gebiet der obrigkeitlichen oder der fürsorgenden Hoheitsverwaltung veranlassen soll (vgl. BGH LM GVG § 13, Nr. 55, 81; ZPO § 549, Nr. 29).
Bei der von der Revision angezogenen Entscheidung des Senats LM GVG § 13 Nr. 74 = NJW 1961, 1625 [BGH 20.06.1961 - VI ZR 210/60] stand ein ganz anders liegender Fall zur Erörterung, weil es sich, dort nicht um die verwaltende Tätigkeit eines staatlichen Amtsträgers, sondern um Äußerungen eines Mitglieds der gewählten Gemeindevertretung in einem Parteigremium handelte.
Geht es aber wie in der vorliegenden Sache um Rücknahme und Unterlassung einer dem Amt zuzurechnenden Maßnahme, so ist die Entscheidung den Verwaltungsgerichten zugewiesen, die über die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung zu wachen haben. Im Sinne eines umfassenden Rechtsschutzes ist durch § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet. Angesichts der weiten Fassung dieser Generalklausel für die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit ist der Rechtsschutz gegenüber behaupteten Übergriffen der Verwaltung nicht davon abhängig, daß es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 42 VwGO handelt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 20.7.1962 - VII C 57/61 - DÖV 1962, 703 = WM 1962, 975 - ausführt, kann auch aus sogenanntem schlichten Verwaltungshandeln auf dem Gebiet der fürsorgenden Verwaltung und den sich hieraus ergebenden öffentlich-rechtlichen Beziehungen zu den Beteiligten die Zulässigkeit einer Leistungs- oder Unterlassungsklage vor den Verwaltungsgerichten abgeleitet werden, wobei natürlich der Erfolg einer solchen Klage u.a. von einem schutzwürdigen Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung abhängig ist. Diese Frage berührt aber nicht mehr die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtszweigs. Auch im verwaltungsrechtlichen Schrifttum hat sich in zunehmenden Maße die Auffassung durchgesetzt, daß auf Grund des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine vorbeugende Unterlassungsklage oder die Geltendmachung des sogenannten Folgenbeseitigungsanspruchs Rechtschutz vor den Verwaltungsgerichten begehrt werden kann (vgl. die Nachweise in BGHZ 34, 99 [109]; ferner Bräutigam DÖV 1960, 364 [367]; Ruckdäschel DÖV 1961, 675 [678]).
Letzlich führt auch der Gesichtspunkt, daß die Beurteilung eines zusammengehörenden Lebensvorgans nicht ohne zwingenden Grund aufgespalten werden darf, dazu, die Entscheidung der Streitsache dem Verwaltungsgericht zu überlassen. Der Kläger hat die Beschlüsse, durch die er als Leiter der Abteilung Ortsnamenbuch für Alt-Bayern und Schwaben abberufen wurde, vor dem Verwaltungsgericht angefochten. Er beschwert sich dabei darüber, daß ihm zu Unrecht der Vorwurf mangelnder Betreuung der Mitarbeiter gemacht werde. Um die Klärung des gleichen Vorwurfs geht es dem Kläger im vorliegendem Rechtsstreit. Sinnvollerweise kann aber der Beschluß als öffentlich-rechtlicher Akt nicht von der Antragstellung des Kommissionsvorstandes und der zu seiner Begründung gegebenen Erklärung derart getrennt werden, daß der Streit um die Berechtigung und die Begründung des Beschlusses in zwei Rechtszügen ausgetragen wird. Nur wenn der betroffene Kläger Schadensersatz in Geld begehren würde, wäre das Ergebnis eines "zweispurigen" Gerichtswegs gemäß § 40 Abs. 2 VwGO hinzunehmen.
Ist somit die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nach der Art der geltend gemachten Ansprüche zu bejahen, so ist damit noch nichts darüber gesagt, ob dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse für seine Klageansprüche zusteht und ob der Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (vgl. auch BGH LM GVG § 13 Nr. 55).
Da der Kläger im Revisionsrechtszug den gemäß § 17 Abs. 3 GVG zulässigen Hilfsantrag auf Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht gestellt hat, mußte die Sache unter Aufhebung der klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen werden.
In entsprechender Anwendung des § 276 Abs. 3 ZPO sind die im Vorfahren vor dem Zivilgericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten zu behandeln, die bei dem in der Verweisungsentscheidung bezeichneten Gerichte entstehen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge konnten jedoch schon jetzt dem Kläger zur Last gelegt werden, weil es sich insoweit um Mehrkosten im Sinne des § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO, nämlich um Kosten handelt, die durch die Prozeßführung bei den nicht zuständigen ordentlichen Gerichten entstanden sind (vgl. BGHZ 11, 43 [57]; 12, 52; 14, 222, [231], LM GVG § 13 Nr. 81).
Dr. Kleinewefers
Dr. Hauß
Heinrich Meyer
Dr. Pfretzschner