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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1971, Az.: IV ZR 33/70

Alleinerbschaft auf Grund des Wegfalls eines Testamentserben; Entmündigung wegen Geisteskrankheit ; Vereinbarung eines lebenslänglichen Wohnrechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1971
Aktenzeichen
IV ZR 33/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 02.12.1969
LG Zweibrücken - 10.07.1969

Fundstellen

  • MDR 1972, 34 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 951-953 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Anne Z., F., M. Straße ...

Prozessgegner

Karl S., P., Unterer So.weg ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Unterläßt es der Vormund, ein mit dem Tod des Mündels endendes vertragliches Ablösungsrecht zu verwirklichen (hier: Aufgabe eines nicht ausgenutzten Wohnrechts gegen Erwerb einer Ablösungsforderung), so kann darin eine schuldhafte Verletzung der Pflicht, für das Vermögen des Mündels zu sorgen, liegen.

  2. b)

    Zur Frage, ob der Schaden in diesem Fall schon in der Person des Mündels entstanden und demgemäß der Schadensersatzanspruch aus § 1833 BGB auf den Erben übergegangen ist.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß
sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweinrücken vom 2. Dezember 1969 insoweit, als in ihm der Anspruch der Klägerin in Höhe von 6.340 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist, und in der Kostenentscheidung aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 10. Juli 1969 der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 6.340 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1969 zu zahlen.

Im übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, wobei die Klägerin dem Beklagten einen Kostenanteil in Höhe von 200,- DM zu erstatten hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Tochter der 1891 geborenen Frau Berta W. und nach deren Tod und dem Wegfall eines Testamentserben deren gesetzliche Alleinerbin.

2

Über Frau W. wurde am 2. März 1967 das Entmündigungsverfahren eingeleitet und am 5. April 1967 der Beklagte zum vorläufigen Vormund bestellt. Das Amtsgericht Pirmasens lehnte mit Beschluß vom 14. November 1967 die Entmündigung ab. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin sprach dann das Landgericht Zweibrücken mit Beschluß vom 18. April 1968 die Entmündigung wegen Geisteskrankheit aus.

3

In der Zwischenzeit hatte sich der Zustand von Frau W. erheblich verschlechtert. Der Beklagte als vorläufiger Vormund erhielt am 22. Dezember 1967 die gerichtliche Genehmigung, sein Mündel in der Landesnervenklinik L. unterzubringen. Noch an diesem Tage wurde Frau W. in die Klinik verbracht. Dort verstarb sie am 1. Oktober 1968.

4

Frau W. hatte am 23. September 1963 im Rahmen einer Erbauseinandersetzung den Großteil des zur Gemeinschaft gehörenden Grundbesitzes, darunter auch das Hausgrundstück Niedersimten Plan Nr. 7467, an den Mitbeteiligten Otto N. überlassen. Sie erhielt dafür an dem genannten Hausgrundstück ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht, für dessen Löschung im Grundbuch der Todesnachweis der Berechtigten genügen sollte. Für dieses Wohnrecht war folgende Klausel vereinbart:

"Der Wert des Wohnungsrechtes wird mit 10.000 Deutsche Mark veranschlagt. Sofern Frau Berta W. das Wohnungsrecht vorzeitig aufgibt und dessen Löschung im Grundbuch veranlaßt, ist Herr Otto N. verpflichtet, ihr den noch nicht abgewohnten Betrag von 10.000 DM sofort in bar herauszuzahlen, wobei für jeden ab 1. Oktober dieses Jahres abgewohnten Monat ein Betrag von 60 Deutsche Mark in Abzug gebracht wird."

5

Frau W. übte das Wohnrecht bis zu ihrer Einweisung nach Landeck aus. Danach löste der Beklagte die Wohnung auf, veranlaßte aber die Löschung des Wohnrechtes nicht. Als er nach dem Tode der Frau W. an den Eigentümer N. wegen einer Herauszahlung herantrat, erklärte sich dieser zunächst dazu bereit, verweigerte jedoch dann, nachdem er sich rechtlich hatte beraten lassen, die Zahlung.

6

Mit der Klage macht die Klägerin den Beklagten dafür verantwortlich, daß er den Ablösungsanspruch nicht zu Lebzeiten des Mündels durch Löschung des Wohnrechts realisiert hat.

7

Die Klägerin hat hierzu vorgetragen: Als der Beklagte nach der Unterbringung ihrer Mutter die Wohnung aufgelöst habe, sei er sich darüber klar gewesen, daß sein Mündel niemals wieder in seine Wohnung zurückkehren könne. Andernfalls wäre auch die Auflösung der Wohnung pflichtwidrig gewesen. Der Beklagte sei auch auf die Notwendigkeit, das Wohnrecht löschen zu lassen, mehrfach hingewiesen worden, habe aber bis zum Tode des Mündels nichts unternommen. Die nachträglichen Verhandlungen mit dem Hauseigentümer N. seien rechtlich unverbindlich gewesen. Der Beklagte sei offensichtlich den rechtlichen Schwierigkeiten der von ihm übernommenen Vormundschaft nicht gewachsen gewesen. Es sei zwar richtig, daß er nicht die Interessen der späteren Erben seines Mündels zu wahren gehabt habe, aber die Löschung des wertlos gewordenen Wohnrechts habe gerade im Interesse des Mündels gelegen, da dieses hierdurch einen Anspruch auf Zahlung von fast 7.000 DM erlangt hätte. Gerade weil man nicht habe wissen können, wann das Mündel sterben werde, sei die alsbaldige Löschung geboten gewesen. Bei pflichtgemäßer Amtsführung habe der Beklagte das Wohnrecht spätestens bis Ende März 1968 löschen lassen müssen, zumal er damals auch dem Hauseigentümer die Wohnung zur Verfügung gestellt habe. Zu dieser Zeit seien von dem Wohnrecht insgesamt 54 Monate abgewohnt gewesen, also ein Betrag von 3.240 DM.

8

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.760 DM nebst Zinsen zu zahlen.

9

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen:

10

Die Sorgfalt eines Vormundes gegenüber dem Mündel könne nicht höher sein als die Sorgfalt, die das Mündel selbst aufgewendet hätte. Im Interesse des Mündels habe das Wohnrecht nicht aufgegeben werden müssen. Eine Unterbringung in L. sei erfahrungsgemäß vorübergehend. Soweit ein Daueraufenthalt erforderlich werde, verständige die Anstalt rechtzeitig die Angehörigen und den Vormund. Dies sei im Falle der Frau W. nicht geschehen. Mit einem plötzlichen Tod sei nicht zu rechnen gewesen und hätten auch die Ärzte nicht gerechnet. Bei einer etwaigen späteren Entlassung aus der Klinik wäre das Wohnrecht von unschätzbarem Wert gewesen, eine vorzeitige Aufgabe hätte sich als Pflichtverletzung des Vormunds ausgewirkt. Durch das Aufrechterhalten des Wohnrechts sei für das Mündel auch kein Schaden entstanden. Solange für das Wohnrecht keine Löschungsbewilligung erteilt gewesen sei, habe der Anspruch auf Gewährung des Wohnrechts bestanden, nach einer Löschung wäre stattdessen der Anspruch auf Zahlung des Rückkauf wertes entstanden. Beide Ansprüche seien gleichwertig. Der Unterschied bestehe nur darin, daß der erste Anspruch mit dem Tode der Berechtigten erlösche, der zweite hingegen vererblich gewesen sei. Daraus zeige sich deutlich, daß die etwaige Löschung des Wohnrechts allein den Interessen des Erben gedient hätte.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 240 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

12

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter, soweit das Berufungsgericht ihm nicht über 240 DM nebst Zinsen hinaus stattgegeben hat.

Entscheidungsgründe

13

I.

Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Beklagten eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten, als vorläufiger Vormund für das Vermögen seines Mündels zu sorgen, zur Last falle und daß daher dem Grunde nach seine Schadensersatzpflicht dem Mündel gegenüber zu bejahen ist (§§ 1897, 1793, 1833 Abs. 1 BGB).

14

Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nachdem dem Beklagten das im Rahmen des Entmündigungsverfahrens am 25. März 1968 erstattete zweite Gutachten des Dr. M. jedenfalls mit der am 18. Mai 1968 erfolgten Zustellung des Entmündigungsbeschlusses bekannt geworden sei, habe er daraus die entsprechenden Folgerungen ziehen müssen. Nach dem Gutachten sei im Gesundheitszustand des Mündels gegenüber den Feststellungen im Frühjahr und Sommer 1967 eine erhebliche Verschlechterung eingetreten. Das Mündel sei verwirrt und von einer exzessiven Vergeßlichkeit gewesen, wobei dieser Zustand aller Wahrscheinlichkeit nach kein vorübergehender gewesen sei. Das habe die Überlegung nahe gelegt, ob das Mündel, das nach dem Gutachten für sich allein hilflos gewesen sei, überhaupt noch in der Lage sein würde, eine eigene Wohnung inne zu haben. Bei sachgerechter Beratung des Falles mit den Ärzten und gegebenenfalls auch mit der Klägerin als einziger Tochter des Mündels habe der Beklagte die Überzeugung gewinnen müssen, daß es für das damals bereits 76 Jahre alte Mündel sinnvoller sei, sofern es nicht als ein Dauerpflegefall in der Landesnervenklinik L. verbleibe, in einem geeigneten Pflegeheim unterzukommen. Eine Rückkehr des Mündels in seine Wohnung ohne Aufsicht sei nicht mehr möglich gewesen. Eine nur vorübergehend vorbeischauende Pflegerin, etwa eine Gemeindeschwester, wäre unzureichend gewesen, und zwar um so mehr, je älter das Mündel geworden sei. Allerdings sei eine Entscheidung hierüber nicht so dringlich gewesen, daß das Mündel neben seiner Rente noch ein Barvermögen von über 15.000 DM in Reserve gehabt habe und nicht darauf angewiesen gewesen sei, daß der Ertrag aus dem Verzicht auf sein Wohnrecht alsbald in sein Vermögen überführt würde, um den laufenden Unterhalt zu decken. Bei der gebotenen sorgfältigen Beratung und nach Herbeiführung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts habe der Beklagte die Löschungsbewilligung für das Wohnrecht aber spätestens Ende Juni 1968 herbeiführen müssen. Für die vorhergehende Zeit treffe den Beklagten kein Verschulden, so daß ein Schadensersatzanspruch, soweit er von der Klägerin auch für die Monate April, Mai und Juni 1968 geltend gemacht werde, schon aus diesem Grunde entfalle.

15

Diese Ausführungen tragen das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis. Sie werden von der Revision, soweit die Klägerin durch sie hinsichtlich ihres Anspruches für die Monate April, Mai und Juni 1968 beschwert ist, auch nicht angegriffen.

16

Aber auch die in der Revisionsbeantwortung und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rügen des Beklagten greifen nicht durch. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe bei pflichtgemäßer Sorgfalt die Notwendigkeit der Löschung des Wohnrechts erkennen müssen, läßt keine Rechtsfehler erkennen. Auch vom Beklagten sind in der Revisionsinstanz solche Fehler nicht aufgezeigt worden. Soweit der Beklagte den "Pietätsgedanken" ins Feld geführt hat, kann auch das zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn einmal hatte der Beklagte dadurch, daß er schon Ende Dezember 1967 die Räumung der Wohnung von den Einrichtungsgegenständen des Mündels vornahm, gezeigt, daß der "Pietätsgedanke" bei ihm keine Rolle spielte. Zum anderen hatte sich inzwischen das geistige Gebrechen des Mündels bis zur völligen geistigen Verwirrung und exzessiver Vergeßlichkeit verschlimmert. Dem Beklagten hätte bei dieser Lage bewußt sein müssen, daß nunmehr dem "Pietätsgedanken" überhaupt keine Bedeutung mehr zukam. Es lag die Überlegung nur nahe, daß es sich das wenig begüterte Mündel, für dessen Pflege und Unterbringung infolge der Erkrankung ständig hohe Kosten zu erbringen waren, für längere Zeit nicht leisten konnte, das nutzlos gewordene Wohnrecht zu erhalten. Dessen Ablösung wäre bei einer wirtschaftlich zweckvollen Planung geboten gewesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte tragen den besonderen Umständen, wie sie hier nach den tatsächlichen Feststellungen gegeben waren, Rechnung. Die Würdigung läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die Anforderungen überspannt hat, die bei der gegebenen Lage an die Sorgfaltspflicht eines Vormunds bei der Vermögensverwaltung zu stellen sind.

17

II.

Eine Schädigung des Vermögens des Mündels, für die der Beklagte der Klägerin als Erbin und Rechtsnachfolgerin des Mündels einzustehen hat, liegt nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur in Höhe von 240 DM vor. Das Berufungsgericht führt hierzu aus:

18

Hätte der Beklagte die Löschungsbewilligung für das Wohnrecht pflichtgemäß spätestens Ende Juni 1968 erteilt, so wäre der Hauseigentümer N. zur Auszahlung von 6.580 DM verpflichtet gewesen. Durch die pflichtwidrige Untätigkeit des Beklagten habe sich dieser Betrag vom 1. Juli bis 1. Oktober 1968, dem Todestag des Mündels, um 4 × 60 = 240 DM vermindert. Dieser Betrag sei unwiderbringlich verfallen und wäre dem Mündel auch dann verloren gegangen, wenn noch am letzten Tage seines Lebens der Verzicht auf das Wohnrecht ausgesprochen wäre. In Höhe des übrigen Betrages von 6.340 DM scheide ein Schadensersatzanspruch der Klägerin als Erbin deshalb aus, weil in dieser Höhe dem Mündel selbst kein Schaden entstanden sei. Denn es sei zu berücksichtigen, daß das Recht des Mündels, durch vorzeitigen Verzicht auf das Wohnrecht den Anspruch auf Zahlung zu erlangen, bis zu seinem Tod bestanden habe. Zwar sei infolge der Untätigkeit des Beklagten der Wert des Nachlasses um 6.340 DM niedriger gewesen, als er bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten gewesen wäre. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf den Ablösungsbetrag gehabt. Sie habe ihn nur erwerben können, wenn der Beklagte vor dem Tod der Erblasserin den Anspruch durch Verzicht auf das Wohnrecht zum Entstehen gebracht hätte. Zum Pflichtenkreis des Beklagten habe es jedoch nicht gehört, die Interessen der Erben seines Mündels zu wahren. Ein der Erbin aus dem Verhalten des Vormundes des Erblassers entstandener Nachteil liege außerhalb des Schutzbereichs der Haftungsnorm des § 1833 BGB.

19

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend ist allerdings, daß in Höhe von 6.340 DM eine Pflicht des Beklagten zum Schadensersatz dann nicht bestehen würde, wenn insoweit nur die Erbin und nicht auch das Mündel selbst geschädigt worden wäre.

20

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist hier aber dem Mündel selbst ein Schaden entstanden, der dem Kapitalbetrag entspricht, auf den das Mündel einen Anspruch gehabt hätte, wenn die Löschungsbewilligung Ende Juni 1968 erteilt worden wäre.

21

Keiner Erörterung bedarf es, daß der Einbuße des Kapitalbetrages nicht das noch vorhandene Wohnrecht entgegenstehen konnte. Denn dieses wurde, wirtschaftlich gesehen, spätestens Ende Juni 1968 für das Mündel wertlos, als sich nämlich ergab, daß es endgültig vom Mündel nicht mehr ausgeübt werden konnte.

22

Entscheidend ist mithin nur die Frage, ob ein Schaden des Mündels deshalb nicht entstanden ist, weil diesem bis zu seinem Tod das Recht zustand, gegen Erteilung der Löschungsbewilligung über das Wohnrecht eine Forderung auf Auszahlung des Ablösungsbetrages gegen N. zu erwerben. Vergleicht man die beiden Vermögenslagen, so ergibt sich folgendes Bild: Wäre das Wohnrecht Ende Juni 1968 gelöscht worden, wie es wirtschaftlich geboten war, so wäre dem Mündel damals ein Barbetrag von 6.580 DM zugeflossen oder das Mündel hätte eine rechtlich zweifelsfreie Forderung auf Zahlung dieses Betrages gegen einen zahlungsfähigen Schuldner erworben. Der Vermögenswert hätte zur freien Verfügung des Mündels gestanden. Die Unterlassung der Ablösung führte einmal dazu, daß sich das Ablösungsrecht in seinem Wert mit jedem Monat minderte, ohne daß dem Mündel ein Gegenwert zufloß. Die Unterlassung der Löschung hatte aber weiter die Folge, daß die Vererblichkeit der verbleibenden Ablösungsforderung nicht gesichert war, da nach dem Tod des Mündels vertragsgemäß eine Ablösung nicht mehr möglich war. Auch das bedeutete eine vermögensrechtliche Benachteiligung des Mündels, da im Zweifel jedem Menschen daran gelegen ist, Vermögenswerte, die er selbst nicht benötigt, so anzulegen, daß sie mit dem Tod auf die Erben übergehen. Erlischt ein Vermögenswert mit dem Tod des Vermögensinhabers, so ist dieses Recht einem fungiblen Vermögenswert nicht gleichwertig. Die rechtliche Möglichkeit, vor dem Tod durch Erteilung der Löschungsbewilligung die Ablösungsforderung zu erwerben, nutzte hier dem Mündel nichts, da es nicht imstande war, diese Möglichkeit zu verwirklichen. Nur der Beklagte wäre imstande gewesen, die Löschungsbewilligung zu erteilen und dadurch die von ihm verursachte vermögensrechtliche Benachteiligung des Mündels zu beseitigen. Angesichts der Geisteskrankheit des Mündels und der Untätigkeit des Beklagten war das vertragliche Ablösungsrecht schon vor dem Tod des Mündels praktisch wertlos. Es ist also nicht so, daß nur die Erbin des Mündels geschädigt worden ist. Vielmehr führte die pflichtwidrige Unterlassung des Beklagten dazu, daß das Mündel selbst am den Vermögenswert geschädigt wurde, der mit seinem Tod endgültig verfiel.

23

Dieser Schaden liegt im Schutzbereich der Pflichtnorm des § 1793 BGB und der Haftungsnorm des § 1833 BGB. Denn diese Vorschriften wollen gerade sichern, daß dem Mündel durch eine seinem mutmaßlichen Willen und dem Gebot wirtschaftlicher Vernunft widersprechende Vermögensverwaltung kein Nachteil entsteht. Dabei ist, was den mutmaßlichen Willen angeht, davon auszugehen, daß das Mündel bei geistiger Gesundheit und richtiger Einschätzung der Lage die Ablösungsforderung gegen Nikolaus rechtzeitig verwirklicht hätte, wobei es gleichgültig ist, ob es den Vermögenswert selbst verbraucht oder den Erben zugewandt hätte. Kraft seines Amtes als Vormund traf den Beklagten die Aufgabe, anstelle des geisteskranken Mündels die in seinem Interesse liegenden Maßnahmen bei der Vermögensverwaltung einzuleiten. Er ist eben dieser Aufgabe nicht gerecht geworden. Angesichts der wirtschaftlich zweckwidrigen Handlungsweise kommt es für seine Haftung nicht darauf an, ob er Anlaß hatte, mit einem alsbaldigen Ableben des Mündels zu rechnen. Bei dem hohen Alter des Mündels wäre aber auch wegen der Möglichkeit des Todes und des Wegfalls des Ablösungsrechts Anlaß gewesen, die Ablösung des Wohnungsrechts spätestens Ende Juni 1968 durchzuführen.

24

III.

Auf die Revision der Klägerin ist daher das angefochtene Urteil insoweit, als es den Klageanspruch in Höhe von 6.340 DM nebst Zinsen abgewiesen hat, und in der Kostenentscheidung aufzuheben. Auf die Berufung der Klägerin ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Beklagte zur Zahlung weiterer 6.340 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu verurteilen. Im übrigen (180 DM nebst Zinsen) sind die Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Dr. Hauß
Wüstenberg
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Buchholz