Bundesfinanzhof
Urt. v. 24.07.1986, Az.: IV R 99/85
Verfassungsmäßigkeit; Betriebsaufspaltung; Besitzunternehmen; Betriebsunternehmen; Personelle Verflechtung; Zusammenrechnung von Anteilen; Anteile von Eheleuten; Zweckgemeinschaft; Wirtschaftsgemeinschaft; Gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 24.07.1986
- Aktenzeichen
- IV R 99/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Baden-Württemberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 147, 256 - 262
- BStBl II 1986, 913
- GmbHR 1987, 70-72 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Beurteilung der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen als Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung ist die Zusammenrechnung der Anteile der Ehegatten am Besitzunternehmen mit Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Eheleute durch die mehrere Unternehmen umfassende, planmäßige, gemeinsame Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse den Beweis dafür liefern, daß sie aufgrund ihrer gleichgerichteten wirtschaftlichen Interessen zusätzlich zur ehelichen Lebensgemeinschaft eine Zweck- und Wirtschaftsgemeinschaft eingegangen sind (Anschluß an Beschluß des BVerfG vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83, BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475).
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 24.07.1986 - AZ: IV R 98/85