Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1996, Az.: 2 StR 204/96
Hinreichende Beschreibung eines Tatvorwurfs als gesetzliche Anforderung an eine Klage; Erfüllung des Bestimmtheitsgrundsatzes durch Einreichung einer Klageschrift; Zuordnung von Schadenssummen bei Vermögensdelikten in Form von Serientaten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo"; Berücksichtigung mehrerer Tatvarianten bei der Bestrafung wegen Sexualdelikten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1996
- Aktenzeichen
- 2 StR 204/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Fulda - 08.12.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1997, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1998, 474
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern
Prozessführer
Harro Hubert K. aus F.
geboren am ... 1936 in G.,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Oktober 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Dr. Bode, und
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 8. Dezember 1995 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklage ist - entgegen dem Vorbringen der Revision - erfüllt. Die unverändert zugelassene Anklage genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 200 StPO), weil sie den Tatvorwurf noch hinreichend beschreibt.
Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. u.a. BGHSt 40, 44 f.; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3, 8; BGH StV 1995, 113, 114). Es darf nach der Anklageschrift nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Diesen Anforderungen wird die Anklageschrift gerecht.
Sie gibt einen umgrenzten Tatzeitraum (Sommer 1990) an, nennt das Tatopfer (die Nebenklägerin) und bezeichnet den Tatort (das Wohnmobil des Angeklagten). Ferner schildert sie im Anklagesatz in Verbindung mit dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen in ihrer konkreten Ausführungart und unter Hervorhebung besonderer, das Tatgeschehen prägender Umstände (Beibringen einer Bißwunde im Genitalbereich, Penetrationsversuch, Vorlage pornographischer Darstellungen, Samenerguß). Verwechslungen mit anderen Taten des Angeklagten und Zweifel über den Umfang der Rechtskraft des Urteils sind hiernach ausgeschlossen. Daß die Anklage die Zahl der begangenen Taten nicht nennt, ist unter diesen Umständen ausnahmsweise unschädlich.
II.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
III.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1.
Nach den Feststellungen lockte der Angeklagte im Sommer 1990 das Tatopfer, die damals 8jährige Nebenklägerin, wiederholt in sein Wohnmobil, wo er an ihr sexuelle Handlungen vornahm. Die sachverständig beratene Strafkammer hat nicht feststellen können, wie oft der Angeklagte das Kind mißbrauchte. Zwar hat sie aufgrund der Angaben der Nebenklägerin sechs verschiedene Tatvariationen unterscheiden können. Sie hält es aber für möglich, daß jeweils eine oder mehrere dieser Begehungsweisen Teil eines einheitlichen Geschehens waren; zu weiterer Zuordnung ist sie nicht gelangt. Die Strafkammer hat deshalb nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" angenommen, daß der Angeklagte nur eine Tat nach § 176 Abs. 1 StGB begangen habe, bei dem "die genannten Tatvariationen allesamt jeweils einmal verwirklicht worden sind".
2.
Dieses Vorgehen begegnet unter den hier vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat die verschiedenen Formen des sexuellen Mißbrauchs rechtsfehlerfrei festgestellt. Für einen Freispruch ist danach kein Raum. Durch die materiell-rechtliche Zusammenfassung seines Verhaltens zu einer Tat wird der Angeklagte auch nicht benachteiligt.
a)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß bei Serienstraftaten im Bereich der Vermögensdelikte die Zuordnung der Schadenssumme zu den begangenen Einzeltaten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu erfolgen hat, wenn weitere Feststellungen nicht möglich sind (zur Hehlerei: BGHSt 40, 374, 377; zur Untreue: NStZ 1994, 586; zum Betrug: BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1). Dabei darf sich der Tatrichter auch der Schätzung bedienen. Entsprechendes gilt für Steuerstraftaten und Betäubungsmitteldelikte (BGH StV 1992, 66). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß solche Serientaten ihren wesentlichen Unrechtsgehalt erst bei einer Würdigung des Gesamtumfangs der strafbaren Tätigkeit offenbaren, und daß dafür Schadens- oder Mengenangaben der entscheidende Gesichtspunkt sind. Die notwendige Aufteilung des Gesamtschadens etwa bei einer Betrugsserie ist kein zwingendes Gebot der Gerechtigkeit, sondern der Konkurrenzregelungen des Strafgesetzbuches.
b)
In welchem Umfang diese Gesichtspunkte auf Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter zu übertragen sind, ist bisher nicht näher geklärt. Diese Frage bedarf aber für den vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung.
Gegen die Übertragung auf Serientaten, welche sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die Freiheit der Willensentscheidung und die ungestörte Entwicklung von Kindern richten, könnte sprechen, daß sich das Unrecht solcher Taten nicht numerisch durch eine Addition als Gesamtschaden oder Gesamterfolg erfassen läßt; Schätzungen scheiden ohnehin aus. Die Schuld des Täters ergibt sich in diesen Fällen vielmehr in erster Linie aus der konkreten Art der Tatbestandsverwirklichung, also den Umständen der jeweiligen Einzeltat. Deshalb können Bedenken dagegen bestehen, nicht hinreichend individualisierte "Tatvarianten", deren Zusammenhang mit bestimmten Handlungen nicht feststellbar ist, materiell-rechtlich zu einer Tat zusammenzufassen oder bestimmten Tatkomplexen sachlich oder zeitlich zuzuordnen. Ein solches Vorgehen birgt die Gefahr in sich, daß dem Angeklagten eine Tat angelastet wird, die er so niemals begangen hat. Läßt sich nicht ausschließen, daß die Zuordnung der "Tatvarianten" die Qualität der begangenen Tat in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt, so wirkt sich die Zuordnung nicht zu Gunsten, sondern zum Nachteil des Angeklagten aus.
Die Zusammenfassung verschiedener Tatbestandsverwirklichungen zu einer einzigen Tat setzt deshalb voraus, daß keine Unsicherheit über die Zahl sowie den Unrechts- und Schuldgehalt der einzelnen Tatbestandsverwirklichungen besteht und durch die Zusammenfassung auch nicht eintritt. Der Tatrichter muß deshalb die einzelnen Tatbestandsverwirklichungen ohne Einschränkung wie selbständige Taten feststellen und sich bei der Strafzumessung bewußt sein, daß der Schuldspruch wegen einer einzigen Tat keine Entsprechung in der Wirklichkeit zu haben braucht.
c)
Im vorliegenden Fall genügt das Urteil diesen Voraussetzungen.
Das Landgericht hat, wie die Urteilsgründe ausweisen, sechs verschiedene Begehungsweisen des Angeklagten zu seiner sicheren Überzeugung festgestellt und dem Schuldspruch nur diese zugrunde gelegt. Bei der Strafzumessung war es sich bewußt, auf welcher Beweisgrundlage der Schuldspruch beruht; daß es infolge der Zusammenfassung des Geschehens zu einer einzigen Tat der Strafzumessung einen zu Lasten des Angeklagten verzerrten Unrechts- oder Schuldgehalt zugrunde gelegt hat, ist auszuschließen. Entgegen den Ausführungen der Revision weist die Strafzumessung auch sonst keinen Rechtsfehler auf.
Theune
Niemöller
Bode
Otten