Verwaiste Werke
VergWerkeRegV
RL 2012/28 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke
Verwaiste Werke im Sinne des EU-Rechts sind Werke oder Tonträger, bei denen kein Rechteinhaber des Werks oder Tonträgers zu ermitteln ist oder, selbst wenn einer oder mehrere von ihnen ermittelt sind, keiner ausfindig gemacht worden ist, obwohl eine sorgfältige Suche nach den Rechteinhabern durchgeführt und dokumentiert worden ist.
Mit der RL 2012/28 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:299:0005:0012:DE:PDF) wurde ein EU-einheitlicher Rechtsrahmen für die Digitalisierung und die Veröffentlichung von verwaisten Werken im Internet geschaffen.
Der Inhalt der RL 2012/28 ist in Deutschland in die §§ 61 - 61c UrhG umgesetzt worden. Zudem wurde die "Verordnung über das Register vergriffener Werke (VergWerkeRegV)" erlassen.
Verwaiste Werke sind Werke wie Bücher, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel sowie Filme, die noch urheberrechtlich geschützt sind, aber deren Autoren nicht bekannt sind oder nicht gefunden oder kontaktiert werden können, um die urheberrechtliche Genehmigung einzuholen. Zahlreiche Sammlungen europäischer Bibliotheken enthalten verwaiste Werke.
Basierend auf einer einheitlichen Definition gilt nunmehr ein in einem Mitgliedstaat als "verwaist" deklariertes Werk in allen Mitgliedstaaten als verwaist. In einer öffentlichen Datenbank sollen Informationen bezüglich der verwaisten Werke sowie die Suchergebnisse über nicht identifizierte Rechtinhaber bereitgestellt werden.
Die zur späteren Nutzung der verwaisten Werke berechtigten öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archive, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind verpflichtet, durch eine sorgfältige Suche sicherzustellen, dass es sich bei dem Werk oder Tonträger tatsächlich um ein verwaistes Werk handelt. Die sorgfältige Suche erfolgt durch Konsultation der für die betreffende Kategorie des Werks und sonstigen Schutzgegenstands geeigneten Quellen. Welche Quellen für die einzelnen Kategorien der betreffenden Werke oder Tonträger geeignet sind, wird von jedem Mitgliedstaat in Absprache mit den Rechteinhabern und den Nutzern bestimmt. Sie schließen mindestens die im Anhang der RL 2012/28 aufgeführten relevanten Quellen ein.
Die Nutzung eines verwaisten Werks darf nur erfolgen, um Ziele im Zusammenhang mit den im Gemeinwohl liegenden Aufgaben zu verfolgen, insbesondere die Bewahrung, die Restaurierung sowie die Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu Werken und Tonträgern, die in der Sammlung enthalten sind. Die Einrichtungen dürfen bei einer solchen Nutzung ausschließlich zur Deckung ihrer Kosten für die Digitalisierung verwaister Werke und ihre öffentliche Zugänglichmachung Einnahmen erwirtschaften.
Welche Quellen konsultiert werden müssen, damit die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Suche gemäß § 61a UrhG erfüllt sind, ergibt sich auf der Anlage 1 zu § 61a UrhG.