Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.07.1974, Az.: 5 AZR 494/73
Gratifikation; Weihnachtsgeld; Vorbehalt einer Rückzahlungsklausel; Ausdrückliche Vereinbarung; Sondervergütung; Rückzahlungsvorbehalt
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.07.1974
- Aktenzeichen
- 5 AZR 494/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Gelsenkirchen 14.03.1973 - 2 Ca 2566/72
- LAG Hamm 31.07.1973 - 7 Sa 279/73
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1974, 2151 (amtl. Leitsatz)
- WM IV 1974, 1237
Amtlicher Leitsatz
1. Eine als Weihnachtsgeld oder Gratifikation vom Arbeitgeber gezahlte Sondervergütung steht nicht schon ohne weiteres unter dem Vorbehalt einer Rückzahlungsklausel. Will der Arbeitgeber eine Bindungswirkung, muß er einen dahingehenden Vorbehalt vereinbaren.
2. Wird ein "Weihnachtsgeld als 13. Gehalt" im Arbeitsvertrag mit der Einschränkung versprochen, "solange es die betrieblichen und finanziellen Belange der Firma zulassen", so ergibt sich hieraus allein noch kein Rückzahlungsvorbehalt für den Fall, daß der Arbeitnehmer alsbald nach dem Auszahlungstag aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidet.