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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1995, Az.: BVerwG 7 B 255.95

Entscheidungserheblichkeit der Überführung eines Vermögensgegenstandes in Volkseigentum nach dem Recht der DDR für die Vermögenszuordnung ; Zugehörigkeit von am 3. Oktober 1990 eingetragenen Vermögensgegenständen des Volkes zu dem Verwaltungsvermögen oder dem Finanzvermögen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 255.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 28936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 10.03.1995 - AZ: 3 A 839.93

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Juli 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung eines in Volkseigentum überführten Grundstücks, als dessen Eigentümer bis 1951 der Verband Berliner Ortskrankenkassen, sodann bis 1958 die Versicherungsanstalt Berlin im Grundbuch eingetragen war und das sich am 3. Oktober 1990 als zur Wohnungsversorgung genutztes volkseigenes Vermögen in Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft befand. Die Beklagte hat das Grundstück dem Beigeladenen als kommunales Wohnungsvermögen zugeordnet. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit die Klägerin geklärt wissen will, ob für die Vermögenszuordnung entscheidungserheblich ist, daß die Überführung eines Vermögensgegenstands in Volkseigentum nach dem Recht der DDR zulässig war und daß dieses Recht dem Berlinvorbehalt der Alliierten entsprach, bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens, da diese Fragen ohne weiteres zu verneinen sind. Gegenstand des Vermögenszuordnungsrechts ist das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dienende Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik und das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dienende öffentliche Vermögen von Rechtsträgern im Beitrittsgebiet, wie es bei Wirksamwerden des Beitritts vorgefunden wurde. Daher kommt es insoweit nicht auf eine wie immer zu beurteilende "Rechtmäßigkeit" des vermögensrechtlichen Zustands, sondern allein darauf an, ob ein als Eigentum des Volkes eingetragener Vermögensgegenstand am 3. Oktober 1990 dem Verwaltungsvermögen oder dem Finanzvermögen (Art. 21, 22 des Einigungsvertrages<EV>) unterfiel. Damit richtet sich die Zuordnung auch solchen Vermögens, das vor Überführung in Volkseigentum einem Sozialversicherungsträger gehörte, nach den Verteilungsregeln der Art. 21, 22 EV. Der im Einigungsvertrag (Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3) getroffenen Abwicklungsregelung sowie dem Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl I S. 2313; SVVermG) unterliegt nur dasjenige Vermögen, das bei Wirksamwerden des Beitritts Vermögen des "Trägers der Sozialversicherung" im Sinne der genannten Bestimmungen, also gerade kein Volkseigentum war. Daß für "Altvermögen" der Sozialversicherungsträger nichts anderes gilt, ergibt sich aus § 12 SVVermG, der eine von den für die Verteilung des Gesamthandsvermögens (vgl. § 1 SVVermG) maßgeblichen Grundsätzen des § 2 SVVermG abweichende Verteilungsregel für das nicht in Volkseigentum überführte Altvermögen bestimmt.

3

Auch die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Da das streitbefangene Grundstück nach den für den Senat verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 3. Oktober 1990 im Grundbuch als volkseigenes Grundstück in Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft eingetragen war und überwiegend zur Wohnungsversorgung genutzt wurde, ist es nach Art. 22 Abs. 4 EV am 3. Oktober 1990 in Kommunaleigentum übergegangen. Daß diese Sonderregelung für Wohnungsvermögen den öffentlichen Restitutionsanspruch (Art. 22 Abs. 1 Satz 7, Art. 21 Abs. 3 EV) ausschließt, folgt unmittelbar aus Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV und muß daher nicht erst in einem Revisionsverfahren geklärt werden. Aus der Ausnahmeregelung des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV ergibt sich nichts anderes. Diese erfaßt nur das Vermögen des "Trägers der Sozialversicherung" im Sinne der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 zum Einigungsvertrag, nicht dagegen in Volkseigentum überführtes Altvermögen eines Sozialversicherungsträgers.

4

Soweit der Beschwerde eine Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu entnehmen sein sollte, bleibt diese schon deswegen ohne Erfolg, weil es auf die Frage der Wirksamkeit der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht ankam.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Dr. Franßen
Kley
Herbert