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§ 7 AltölV - Kennzeichnung der Gebinde

Bibliographie

Titel
Altölverordnung (AltölV) 
Amtliche Abkürzung
AltölV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-17

Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind: "Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Benzin, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten."