Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.01.1978, Az.: 4 AZR 509/76
Gehaltstarifvertrag Spielbanken Bayern; Vergütungssysteme; Gehaltstabellen; Lohnfestsetzung; Gehaltsfestsetzung; Tarifliche Mindestvergütung; Croupiers; Mitbestimmungspflichtige Höhergruppierung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.01.1978
- Aktenzeichen
- 4 AZR 509/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 26.02.1976 - 2 Sa 316/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 10 zu § 611 BGB Croupier
- EzA § 1 TVG Nr. 9
Amtlicher Leitsatz
1. Der Gehaltstarifvertrag Spielbanken Bayern enthält nebeneinander zwei unterschiedliche Vergütungssysteme:
a. Soweit die Gehaltstabellen für die Lohn- und Gehaltsfestsetzung Variationsmöglichkeiten vorsehen, hat der Arbeitgeber in deren Grenzen die tarifliche Mindestvergütung der Arbeitnehmer einseitig nach billigem Ermessen (BGB § 315 Abs. 1) festzusetzen. Seine Ermessensausübung unterliegt gerichtlicher Kontrolle.
b. Im übrigen richtet sich die tarifliche Mindestvergütung der tarifunterworfenen Arbeitnehmer nach der jeweils ausgeübten Tätigkeit.
2. Welches Vergütungssystem bei Croupiers anzuwenden ist, hängt wegen der Besonderheiten ihrer Tätigkeit und des Spielbankenbetriebes von der bestehenden tariflichen Übung ab.
3. Auch die einseitige Festsetzung einer höheren tariflichen Mindestvergütung durch den Arbeitgeber (Leitsatz 1a) stellt sich als mitbestimmungspflichtige Höhergruppierung dar.