Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1978, Az.: IV ZR 51/77
Formerfordernis bei einem Vertrag zugunsten Dritter mit einer Sparkasse; Umdeutung der Erteilung einer Vollmacht über ein Sparbuch in einen Vertrag zugunsten Dritter; Formerfordernis bei der Verfügung einer Schenkung von Todes wegen; Voraussetzungen des Wirksamwerdens eines Schenkungsversprechens von Todes wegen durch einen Vollzug unter Lebenden; Vollzug einer Schenkung von Todes wegen über ein Sparbuch durch Einräumung einer Vollmacht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1978
- Aktenzeichen
- IV ZR 51/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 16.03.1977
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 S. 1 Sparkassenverordnung Nordrhein-Westfalen
- § 48 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen
- § 2301 BGB
- § 2231 BGB
Prozessführer
Frau Leonie O., F.wall ..., D.
Prozessgegner
1. Frau Margarete Fr.,
2. Frau Lieselotte De.,
3. Frau Waltraud Fr.,
sämtlich wohnhaft M. Straße ..., Dü.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 1978
durch
die Richter Dr. Hoegen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1 ist die Witwe, die Beklagten zu 2 und 3 sind die Töchter des am 23. September 1975 verstorbenen Heinrich Fr. (Erblasser), der von den Beklagten gemäß gesetzlicher Erbfolge beerbt wurde. Der Erblasser hat seit 1952 von seiner Ehefrau getrennt und seit 1960 mit der Klägerin, die er nach der von ihm beabsichtigten Scheidung seiner Ehe heiraten wollte, zusammengelebt. Er war Inhaber des bei der Stadt-Sparkasse Dü. geführten Sparkontos Nr. 27 83 76 16. Das Guthaben dieses 1971 eingerichteten Sparkontos war nach dem Sparprämiengesetz festgelegt. Im Jahre 1975 erteilte der Erblasser der Klägerin für den Fall seines Ablebens Verfügungsvollmacht über dieses Sparguthaben. Das Konto wies im Zeitpunkt des Erbfalles ein Guthaben von 11.439,12 DM auf. Der bestellte Nachlaßpfleger ließ dieses Konto ebenso wie die sonstigen Konten des Erblassers sperren und führte die Guthaben einem Nachlaßkonto zu.
Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe ihr das Guthaben auf dem genannten Konto noch zu seinen Lebzeiten in Gegenwart des Zweigstellenleiters der Sparkasse, des Zeugen Wilfried S., geschenkt und ihr das Sparbuch übergeben.
Sie hat beantragt,
- 1.
festzustellen, daß sie Inhaber der Forderung aus dem genannten Sparkonto sei,
- 2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den genannten Betrag nebst Zinsen auf das Sparkonto einzuzahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die behauptete Schenkung an die Klägerin bestritten und behauptet, der Erblasser habe der Klägerin lediglich Verfügungsvollmacht über das Sparkonto eingeräumt.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zweigstellenleiters Wilfried S. der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Erblasser der Klägerin das streitige Sparguthaben schenken wollte. Es hat jedoch das Vorliegen einer wirksamen Schenkung verneint, weil die Schenkung weder zu Lebzeiten noch mit dem Tod des Erblassers wirksam geworden sei. Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen einer wirksamen Schenkung von Todes wegen im Hinblick auf das Fehlen des in §§ 2301, 2231 ff BGB aufgestellten Formerfordernisses verneint hat, werden diese zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts von der Revision nicht angegriffen. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer wirksamen Schenkung in der Rechtsform eines Vertrages zugunsten Dritter verneint. Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Erblasser und der Sparkasse gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb und die Geschäfte der Sparkassen (Sparkassenverordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. September 1970 (GVBl NRW 1970, 692) als rechtsgeschäftliche Erklärung der Sparkasse der Schriftform bedurft hätte. Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogene Ermächtigungsnorm zum Erlaß dieser Vorschrift enthält § 48 des Sparkassengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1970 (GVBl NRW 1970, 604). Die Befugnis des Landesgesetzgebers zum Erlaß dieser Vorschrift ergibt sich aus Art. 99 EGBGB. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 der Sparkassenverordnung liegen nicht vor, weil es sich nicht um ein Geschäft zur Sicherung des Geschäftsbetriebs der Sparkasse handelte. Es fehlt daher an der für das Zustandekommen eines Vertrages zugunsten Dritter nach § 4 Abs. 2 der Sparkassenverordnung erforderlichen Schriftform, weil es auf Grund des Gesprächs des Erblassers mit dem Zeugen S. nicht zu einer schriftlichen Verpflichtungserklärung der Sparkasse kam, sondern lediglich dazu, daß der Erblasser eine Vollmacht für den Todesfall für die Klägerin ausgestellt hat. Diese Vollmachtserteilung kann entgegen der Ansicht der Revision nicht in einen Vertrag zugunsten Dritter umgedeutet werden, da es an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, daß der Zeuge S. als Vertreter der Sparkasse die Unterhaltung mit dem Erblasser, die zur Unterzeichnung der Vollmacht führte, dahin aufgefaßt hat, es solle ein Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen werden. Aus seiner Aussage ergibt sich vielmehr, daß er den Erblasser nicht dahin verstanden hat, es solle ein Vertrag zugunsten Dritter außerhalb des Erbganges abgeschlossen werden und daß deshalb nur die Vollmacht für den Todesfall ausgestellt wurde. Der Revision kann daher auch nicht zugegeben werden, daß ein Vertrag zugunsten Dritter mündlich vereinbart und nur ein falsches Formblatt (Vollmachtsformular) verwendet worden sei.
Schließlich kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, daß mindestens eine aufschiebend bedingte Abtretung des Sparguthabens vorliege, die wegen des nicht erfolgten Widerrufs des Erblassers ebenso zu behandeln sei wie ein Vertrag zugunsten Dritter.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Übergang des Guthabens lediglich in der zur Zeit des Erbfalls bestehenden Höhe wäre zwar mit dem Willen des Erblassers vereinbar gewesen. Seine Erklärung, daß der Klägerin nach seinem Tod das betreffende Sparguthaben zustehen sollte, sei aber funktionall eine Verfügung von Todes wegen. Eine Schenkung in dieser Gestalt scheitere daran, daß die Form der §§ 2301, 2231 ff BGB nicht eingehalten ist. Die Schenkung sei nicht durch Vollzug unter Lebenden (§ 2301 Abs. 2 BGB) wirksam geworden. Ein solcher Vollzug setze voraus, daß noch der Erblasser (Schenker) selbst und nicht erst sein Erbe das Vermögensopfer bringt, jedenfalls aber, daß der Beschenkte eine gewisse dingliche Erwerbsanwartschaft erlangt hat, die der Schenker nicht mehr beeinträchtigen kann. Diesen Anforderungen genügten, so fährt das Berufungsgericht fort, die Erklärungen und Rechtshandlungen des Erblassers nicht, weil er bis zu seinem Tode selbst über das Sparguthaben habe verfügen wollen. Der Erblasser hatte sich in der der Klägerin für den Fall seines Ablebens erteilten Vollmacht, darüber zu verfügen, deren jederzeitigen Widerruf vorbehalten.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Rechtsfehler. Die Revision greift sie nur insoweit an, als das Berufungsgericht die Tatsache, daß der Erblasser von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, nicht als einen Vollzug der Schenkung gewertet hat. Die Rüge greift nicht durch. Die von der Revision gezogene Parallele zum Vertrag zugunsten Dritter kann jedenfalls bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht anerkannt werden. Auch soweit der durch einen solchen Vertrag Begünstigte das Recht gegen den Versprechenden nicht sofort, sondern gemäß den §§ 328, 331 BGB erst mit dem Tode des Versprechensempfängers erwerben soll, erlangt er es nach dem Inhalt des Vertrages in diesem Zeitpunkt ohne weiteres von selbst (vgl. insbesondere BGH NJW 1975, 382 und 1360 = FamRZ 1976, 448 und 1975, 486 - Leitsatz; BGHZ 66, 8, 13). Dem Vertrag zugunsten Dritter kommt, wie der Senat in der zuletzt genannten Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs eingehend dargelegt hat, für Zuwendungen auf den Tod des Zuwendenden eine besondere rechtliche Bedeutung zu. Der Fall, daß der Erblasser eine nicht im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter erteilte bloße Verfügungsvollmacht trotz entsprechenden Vorbehalts nicht widerrufen hat, kann unter dem Gesichtspunkt des Vollzugs einer Schenkung nicht ohne weiteres ebenso behandelt werden wie der Fall, daß er ein durch Vertrag zugunsten Dritter eingeräumtes widerrufliches Bezugsrecht bis zu seinem Ableben hat bestehen lassen (vgl. hierzu BGH NJW 1975, 1360 [BGH 25.04.1975 - IV ZR 63/74]). In der jederzeit widerruflichen - sei es auch tatsächlich nicht widerrufenen - Vollmacht brauchte das Berufungsgericht rechtlich keinen Vollzug der Schenkung im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB zu erblicken (vgl. Brox, Erbrecht 5. Aufl. Rdn. 712, 714; Staudinger/Dittmann, BGB 10./11. Aufl. Rdn. 20, 34 f unter Hinweis auf RG LZ 1919, 692). Wenn es einen entsprechenden Willen des Erblassers selbst unter Berücksichtigung des Umstandes verneint, daß er der Klägerin das Sparbuch übergeben hat, so ist auch dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Dr. Buchholz
Knüfer
Rottmüller
Dehner