Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.1997, Az.: 2 StR 149/97
Einstellung eines Verfahrens aufgrund verjährter Vergewaltigung; Ruhen der Verjährung bei minderjährigem Opfer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 149/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 15.11.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1998, 237 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Mai 1997
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen A 1-3 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. November 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in acht Fällen verurteilt wird.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 4.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Der Senat hat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten drei 1975 begangene Vergewaltigungen seiner damals zwölfjährigen Tochter B... zur Last gelegt worden sind. Ob die Verjährung dieser erst 1996 zur Anzeige gelangten Taten nach der am 30. Juni 1994 durch das 30. StÄG in Kraft getretenen Regelung des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB geruht hat oder die Anwendung dieser Norm - wie der Senat meint - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn das Tatopfer das 18. Lebensjahr vor ihrem Inkrafttreten vollendet hatte, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Die Einstellung führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht wegen des Wegfalls der für die Fälle A 1-3 verhängten Einzelstrafen angesichts der noch verbleibenden Einzelstrafen eine niedrigere als die erkannte Gesamtstrafe festgesetzt hätte, zumal die eingestellten Straftaten strafschärfend hätten berücksichtigt werden dürfen.