Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.10.1983, Az.: 2 AZR 211/82
Betriebsbedingte Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.10.1983
- Aktenzeichen
- 2 AZR 211/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Marburg 16.02.1981 - 2 Ca 301/80
- LAG Frankfurt 30.10.1981 - 13 Sa 645/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 43, 357 - 368
- JR 1985, 440
- NJW 1984, 1648-1649 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Erfolgt die soziale Auswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund von Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG, haben die Gerichte für Arbeitssachen die Auswahl nur daraufhin zu überprüfen, ob die Grundwertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG eingehalten ist, also wenigstens die sozialen Gesichtspunkte Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen angemessen berücksichtigt sind, auf die betrieblichen Bedürfnisse nur bei der Frage abgestellt worden ist, ob sie einer Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen und schließlich zur Vermeidung von unbilligen Härten, die die Anwendung jeden Schemas mit sich bringen kann, eine individuelle Überprüfung der Auswahl stattgefunden hat (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - DB 1983, 1822 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 27 - d. Red).
2. Dem Arbeitgeber, der die Auswahl des zu Kündigenden aufgrund von Auswahlrichtlinien in einem Interessenausgleich nach § 112 Abs. 1 BetrVG vornimmt, steht der gleiche Beurteilungsspielraum zu, der ihm bei der Auswahl aufgrund von Richtlinien nach § 95 BetrVG gewährt wird.