Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1990, Az.: VIII ZB 7/90
Prozeßmandat; Verkehrsanwalt; Überwachungspflicht; Berufungsbegründungsfrist; Interne Absprache; Fristgerechte Einreichung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1990
- Aktenzeichen
- VIII ZB 7/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1990, 801-802 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Nach der Übernahme des Prozeßmandats trifft den Verkehrsanwalt grundsätzlich keine Verpflichtung mehr, den Prozeßbevollmächtigten bei seiner Tätigkeit zu überwachen, es sei denn, daß sich ihm aufgrund besonderer Umstände aufdrängen muß, der Prozeßbevollmächtigte werde die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllen.
2. Eine Pflicht des Verkehrsanwalts, die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ebenfalls zu überwachen, besteht dann, wenn er aufgrund interner Absprachen anstelle des Prozeßbevollmächtigten die Berufungsbegründung zu fertigen und damit auch deren fristgerechte Einreichung sicherzustellen hat.