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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1994, Az.: BVerwG 1 WB 4.94

Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 4.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. Juni 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Brigadegeneral Hofer, Oberstleutnant Salewski als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Vor seiner Versetzung zur Militärischen Abschirmdienst (MAD)-Stelle ... in H. zum 1. April 1992 wurde er seit April 1988 in der MAD-Gruppe I in K. verwendet.

2

Nach Vorermittlungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den Antragsteller sah der Ständige Vertreter des Präsidenten des MAD-Amtes als zuständige Einleitungsbehörde mit "Absehensverfügung" vom 7. August 1991 von der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens ab. Er stellte jedoch fest, daß der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen habe, und mißbilligte das Fehlverhalten des Antragstellers.

3

Mit Schreiben vom 15. November 1991 legte der Antragsteller gegen die "Absehensverfügung" Beschwerde ein, mit der er sich gegen die in der Verfügung enthaltene Feststellung eines Dienstvergehens wandte.

4

Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) gab mit Bescheid vom 7. August 1992 der Beschwerde teilweise statt. Er stellte fest, daß die "Absehensverfügung" eine Mißbilligung nicht hätte enthalten dürfen, daß dem Antragsteller zu Unrecht Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit dessen Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vorgeworfen worden seien, daß der Antragsteller jedoch zumindest fahrlässig ein Dienstvergehen dadurch begangen habe, als er einen bestimmten Vorgang vorschriftswidrig abgeheftet und in einem anderen Fall gegen die Vorschriften zur Kennzeichnung (Nummerierung der Seitenzahlen) von Verschlußsachen verstoßen habe.

5

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller, soweit der Beschwerde nicht stattgegeben worden war, mit Schreiben vom 24. August 1992 weitere Beschwerde ein.

6

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies mit Bescheid vom 19. März 1993 die weitere Beschwerde als unbegründet zurück. Auch interne Aufzeichnungen und Entwürfe seien, selbst wenn deren Vernichtung kurzfristig geplant sei, zur Operationsakte zu nehmen. Vermerke darüber, daß ein Angehöriger des MAD eine quellengeschützte Information weitergegeben habe, seien schützenswert; dementsprechend seien Seiten mit derartigen Vermerken zu nummerieren.

7

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers - ausweislich der Postzustellungsurkunde - am 24. März 1993 mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt:

"Gegen diesen Bescheid können Sie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, in München, beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Bundesministerium der Verteidigung, Hardthöhe - Postfach 13 28-5300 Bonn 1 einzulegen und zu begründen. Sie können den Antrag auch bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten. Leiter MAD-Stelle ... - o.V.i.A. - ... H. einlegen und begründen. Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, das eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei.

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden. Wird er schriftlich gestellt, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle eingehen."

8

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. April 1993, mittels Telefax beim BMVg eingegangen am selben Tage, stellte der Antragsteller Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 17. Januar 1994 dem Senat vorgelegt.

9

Der Antragsteller trägt vor:

10

Die Bewertung seines Verhaltens in der angefochtenen Entscheidung lasse vermissen, daß es zu dem in Rede stehenden Operationsvorgang weitere Nebenakten gegeben habe, die nicht von ihm, dem Antragsteller, angelegt, sondern lediglich übernommen worden seien. Auch hinsichtlich dieser Akten hätte dann die Feststellung vorschriftswidriger Bearbeitung erhoben werden müssen. Zudem seien weitere Unterlagen wie Karten u.a. einer der im angefochtenen Bescheid geforderten Bearbeitung nicht zugänglich. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. April 1993 sei auch fristgericht gestellt worden. Der Bevollmächtigte habe zur Zeit der Zustellung des Bescheides vom 19. März 1993 seine Kanzlei verlegt, so daß ihn der Bescheid erst am 29. März 1993 erreicht habe. Ihn selbst, den Antragsteller, treffe keinerlei Verschulden an einer verspäteten Antragstellung.

11

Der Antragsteller beantragt:

"den Bescheid vom 7. August 1992 auch insoweit aufzuheben, als der Beschwerde vom 15. November 1991 nicht entsprochen worden ist."

12

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

13

Er trägt vor:

14

Der Antrag sei unzulässig, der Rechtsbehelf hätte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides am 24. März 1993, also bis zum 7. April 1993, eingelegt werden müssen. Er sei jedoch erst am 13. April 1993 und damit verspätet bei ihm eingegangen. Gründe für eine Fristverlängerung seien nicht gegeben. Durch die ordnungsgemäße Zustellung, nicht mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Bevollmächtigten, sei die Zweiwochenfrist in Lauf gesetzt worden. Hieran ändere nichts, daß der Bevollmächtigte zum Zeitpunkt der Zustellung seine Kanzlei verlegt habe. Der Bevollmächtigte hätte vielmehr für den Zeitraum der Verlegung ausreichend dafür sorgen müssen, daß ihm fristgebundene Schreiben und Schriftstücke zur Kenntnis gelangten. Das Verschulden des Fristversäumnisses durch den Bevollmächtigten werde dem durch diesen vertretenen Antragsteller wie eigenes Verschulden zugerechnet. Abgesehen davon, daß die Verlegung der Kanzlei des Bevollmächtigten nicht als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO angesehen werden könne, hätte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Kenntnisnahme des Bevollmächtigten vom ablehnenden Bescheid am 29. März 1993 bis zum Ablauf der Antragsfrist am 7. April 1993 eingelegt werden können. Daß der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter hieran gehindert gewesen sei, sei nicht ersichtlich.

15

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 310/93 -, die Beschwerdeakten des StvGenInsp - Fü S/RB 4/92 - sowie die Personalakten des Antragstellers - Hauptteile A, B und C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

16

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist des § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO eingelegt worden ist.

17

Der Antragsteller war in dem Verfahren über seine weitere Beschwerde vom 24. August 1992 anwaltlich vertreten (vgl. Beschluß vom 15. Juli 1975 - BVerwG 1 WB 72.73 - <BVerwGE 53, 53> zur Zulässigkeit der Vertretung von Soldaten bei Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung). Nachdem der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15. Januar 1993 dem BMVg eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte, hat der BMVg seinen Bescheid vom 19. März 1993 über die weitere Beschwerde an den Bevollmächtigten zugestellt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG; ZDv 14/3 C 212 Nr. 5 Satz 3 "Vertretung von Soldaten in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung"). Nach der dem Senat vorliegenden Postzustellungsurkunde ist die Zustellung ordnungsgemäß durch Übergabe an den Bediensteten in der Kanzlei Rechtsanwälte A. am 24. März 1993 erfolgt (§ 3 VwZG i.V.m. § 183 Abs. 2, § 195 Abs. 2 ZPO). Die Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO zur Einlegung und Begründung eines gegen die Entscheidung des BMVg gerichteten Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entcheidung endete somit am 7. April 1993 (§§ 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Der Antrag ist jedoch erst am 13. April 1993 eingegangen.

18

Die Antragsfrist war auch nicht in Anwendung des § 7 WBO bis zum Eingang des Antrages beim BMVg am 13. April 1993 verlängert.

19

Der Bescheid vom 19. März 1993 war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen (§ 7 Abs. 2 WBO). Der Antragsteller ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Frist zur Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nur gewahrt ist, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle - BMVg oder Leiter MAD-Stelle 25 - eingehen.

20

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein (§ 7 Abs. 1 WBO).

21

Die Fristveräumnis ist nicht deshalb als auf einem unabwendbaren Zufall beruhend anzusehen, weil ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Bevollmächtigten liegt. In Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung geht eine von dem Bevollmächtigten zu vertretende Fristversäumnis zu Lasten des Antragstellers (Beschlüsse vom 1. Oktober 1974 - BVerwG 1 WB 160.71 - <BVerwGE 46, 299> m.w.N. und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -). Zwar muß in einem solchen Fall die Fristverlängerung des § 7 Abs. 1 WBO dem Antragsteller dann zugute kommen, wenn der Bevollmächtigte seinerseits an der Einhaltung der Frist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert war (vgl. Beschluß vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.76 - <BVerwGE 53, 225>). Denn der Zurechnung des anwaltlichen Verschuldens muß die mögliche Entlastung des Anwalts gegenüber stehen. Der Bevollmächtigte kann sich aber im vorliegenden Fall nicht auf diese Weise entlasten. Der Bevollmächtigte stellt die (Ersatz-)Zustellung des Bescheides des BMVg vom 19. März 1993 am 24. März 1993 nicht in Abrede. Die Verspätung der Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sei nach seinem Vorbringen dadurch verursacht worden, daß ihn im Zuge der Verlegung des Sitzes seiner Kanzlei der Bescheid des BMVg vom 19. März 1993 tatsächlich erst am 29. März 1993 erreicht hätte. Grundsätzlich wäre es dem Bevollmächtigten nicht versagt, sich auf ein Verschulden von Büropersonal oder der Rechtsanwältinnen A., die ausweislich der Vollmachtsurkunde vom 13. Januar 1993 mit dem Bevollmächtigten bis zur Verlegung der Kanzlei des Bevollmächtigten des Antragstellers in einer Kanzlei verbunden waren, zu berufen. Er hat jedoch nichts dafür vorgetragen, für den Zeitraum der Verlegung seiner Kanzlei organisatorische Maßnahmen oder Anordnungen der Art getroffen zu haben, daß eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle sichergestellt gewesen wäre. Der Tag der Zustellung ist ausweislich der Postzustellungsurkunde auf der Sendung vermerkt worden.

22

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

23

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten (§ 20 Abs. 2 WBO) hat der Senat abgesehen.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Hofer
Salewski