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§ 15 SächsNatSchG - Nationalparke, Nationale Naturmonumente
(zu § 24 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Amtliche Abkürzung
SächsNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
653-2/2

(1) § 14 Abs. 1 ist entsprechend auf Nationalparke und Nationale Naturmonumente anwendbar. Daneben sind in der Erklärung, soweit erforderlich, Regelungen über Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Jagdausübung und des Wildbestandes zu treffen.

(2) Für die Verwaltung und Betreuung des Nationalparks ist eine Nationalparkverwaltung einzurichten. Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Amt für Großschutzgebiete für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark- und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig.