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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.2010, Az.: 2 StR 111/09

Änderung eines Urteils infolge eines Schreibversehens in den Gründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.2010
Aktenzeichen
2 StR 111/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 27165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Das Senatsurteil vom 27. August 2010 wird wegen eines Schreibversehens in den Gründen dahingehend berichtigt, dass in Rn. 32 auf Seite 18, 6. Zeile von oben, die Fundstelle in dem Zitat "BGH MD R/H 1956, 121" ersetzt wird durch "BGH GA 1956,121".

Rissing-van Saan
Appl
Schmitt
Krehl
Ott