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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.01.1990, Az.: 3 AZR 171/88

Versorgungsanspruch; Versorgungsschuld; KG; Haftung; Sicherungsfall; Arbeitgeber Begriff; Eintrittspflicht; Forderungsübergang; Arbeitsverhältnis; Fortsetzung; Versorgungsanwartschaft; Einzelunternehmer; Haftung; Haftungsbeschränkung; Kapitalforderung; Insolvenzschutz; Konkurs; Erbe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.01.1990
Aktenzeichen
3 AZR 171/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 10100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig 10.12.1986 - 3 Ca 261/84
LAG Hannover 19.02.1988 - 9 Sa 314/87

Fundstellen

  • BAGE 64, 62 - 75
  • AuR 1990, 231 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1990, 1136 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1990, 2412-2414 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 1466 (amtl. Leitsatz)
  • KTS 1990, 508-515
  • NZA 1990, 685-689 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1990, 254 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1990, 1373-1374 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1990, 939-944

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verpflichtung eines Arbeitgebers (oder dessen Erben) für die von ihm begründete Versorgungsschuld gegenüber einem Arbeitnehmer erlischt nicht dadurch, daß der Arbeitgeber sein Unternehmen in eine KG einbringt. Die KG haftet zusätzlich nach § 28 Abs. 1 S. 1 HGB für die im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten. Der bisherige Geschäftsinhaber und die Gesellschaft werden Gesamtschuldner.

2. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG hat der PensionsSicherungs-Verein (PSV) für Ansprüche von Versorgungsempfängern einzustehen, die vom Arbeitgeber nicht mehr erfüllt werden, weil ein Sicherungsfall eingetreten ist (z. B. Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers). Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung ist derjenige, aus dessen Diensten der Versorgungsempfänger ausgeschieden ist. Ist der Arbeitnehmer aus den Diensten eines Einzelunternehmers ausgeschieden, bevor dieses Unternehmen in eine KG eingebracht wurde bleibt Arbeitgeber im Sinne des Insolvenzschutzes der frühere Einzelunternehmer.

3. Solange dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer ein zahlungsfähiger früherer Arbeitgeber als Schuldner gegenübersteht, muß er sich an diesen halten. Der PSV braucht die Versorgungsschuld des früheren Einzelunternehmers nicht zu erfüllen.

4. Erst wenn auch beim früheren Arbeitgeber ein Sicherungsfall i. S. v. § 7 Abs. 1 S. 1 und 3 BetrAVG eingetreten ist, kommt eine Eintrittspflicht des PSV in Betracht. In diesem Fall gehen auch die vom PSV erfüllten Ansprüche des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV über.

5. Wird das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der zuvor bei einem Einzelunternehmer beschäftigt war, von der KG, in die das Einzelunternehmen eingebracht wurde, fortgesetzt, wird die KG auch Schuldnerin der im Einzelunternehmen begründeten Versorgungsanwartschaften.

6. Tritt ein Sicherungsfall bei der KG, dem neuen Arbeitgeber, ein, hat der PSV für Versorgungsanwartschaften und Versorgungsverbindlichkeiten dieser Arbeitnehmer einzustehen.

7. Bei diesen Arbeitnehmern haftet der frühere Einzelunternehmer für die in seinem Betrieb begründeten Verbindlichkeiten nach § 28 Abs. 1 S. 1 HGB. Die Haftung wird nicht durch § 613a Abs. 25. 1 BGB eingeschränkt; § 28 HGB geht als spezielle Regelung vor.

8. Ansprüche der Arbeitnehmer gegen ihren insolvent gewordenen neuen Arbeitgeber gehen nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den PSV über. Mit diesen Ansprüchen gegen die KG gehen auch entsprechende Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den früheren Einzelunternehmer in entsprechender Anwendung von § 401 BGB auf den PSV über (i. A. an Senat vom 12.12.1989 - 3 AZR 540/88 = VersR 90, 1031).

9. a) Im Konkurs der KG sind Versorgungsansprüche und Anwartschaften der begünstigten Arbeitnehmer der KG als Kapitalforderung zu schätzen und anzumelden (Senat vom 7.11.1989 - 3 AZR 48/88 = VersR 90, 761). b) Der frühere Alleinunternehmer haftet aber nicht für die kapitalisierte Verbindlichkeit der Gesellschaft, sondern neben der KG als Gesamtschuldner für die einzelnen Versorgungsansprüche, die in seinem Unternehmen begründet worden waren. Ansprüche gegen den früheren Unternehmer sind als Einzelforderungen bestehengeblieben.