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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1957, Az.: II ZR 6/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1957
Aktenzeichen
II ZR 6/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 01.09.1955

Prozessführer

der Firma I., A. P., F., F.str. ...,

Prozessgegner

die Eisenverwertungsgesellschaft H. G. & Co., B.,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Haager

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. September 1955 wird auf Kosten dem Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Provision. Die Beklagte ist eine mit den Sitz in Berlin bestehende Kommanditgesellschaft mit einer Zweigniederlassung in H. (Eisenverwertungsgesellschaft H. G. & Co). Im Handelsregister von D. wurde am 15. Mai 1953 eine GmbH eingetragen, die sich lediglich durch den Zusatz GmbH von der Firma der Beklagten unterschied. Beide Gesellschaften haben dieselben Hauptgesellschafter. Die Beklagte unterhielt außerdem in F. ein Büro. Dieses wurde der GmbH bei ihrer Gründung eingegliedert. Der bis dahin von der Beklagten als Leiter des F. Büros, allerdings ohne Prokura angestellte Zeuge M. bestätigte mit Schreiben vom 8. Juni 1953 mit dem Briefkopf "Eisenverwertungsgesellschaft H. G. & Co, B." dem Inhaber der Klägerin, er werde für alle Geschäfte, in denen er wegen seiner italienischen Sprachkenntnisse maßgeblich beteiligt sei, eine Provision erhalten, die in Deutschland ausgezahlt werde. M. unterzeichnete dieses Schreiben mit dem Zusatz "ppa." und fügte den Stempel "Eisenverwertungsgesellschaft H. G. & Co" bei. Am 3. Juli 1953 fand in D. im Büro der GmbH eine Besprechung über die Lieferung von Schrott nach Italien statt, an der der Geschäftsführer der GmbH, ein Prokurist der Beklagten, der Inhaber der Klägerin und verschiedene italienische Firmenvertreter teilnahmen. Die Beklagte verkaufte in der zweiten Julihälfte in H. 9.900 to Schrott an die italienische Firma "Societa L. M.". Als die nach G. verschaffte Ware von der Käuferin nicht abgenommen wurde, gelang es dem zu diesem Zweck nach Italien gereisten Prokuristen der Beklagten, die gesamte Partie Schrott zu einem verminderten Kaufpreis an eine andere italienische Firma "La M." zu verkaufen.

2

Die Klägerin verlangt für dieses Geschäft von der Beklagten eine Provision von 10.935 DM. Ihren Anspruch stützt sie einmal auf das Schreiben vom 8. Juni 1953, ferner darauf, daß ihr bei der Besprechung am 3. Juli 1953 und in einer späteren fernmündlichen Unterhaltung von dem Prokuristen der Beklagten Provision für das Geschäft mit der Firma "Societa L. M." zugesagt worden sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, während diese die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe:

3

Das in F. verfertigte Schreiben vom 8. Juni 1953, in dem der frühere Angestellte der Beklagten und damalige Prokurist der GmbH der Klägerin eine Provisionszusage bestätigte, zeigt als Briefkopf die Firmenbezeichnung "Eisenverwertungsgesellschaft G. & Co" mit den Ortsangaben B.-D.-D.-H. und enthält neben der mit der Vertreterkennzeichnung "ppa" versehenen Unterschrift des Prokuristen M. den Firmenstempel "Eisenverwertungsgesellschaft H. G. & Co". M. war zu diesem Zeitpunkt Prokurist der GmbH. Dem Schreiben war ein Handelskauf ebenfalls zwischen der Firma "Societa L. M." und der GmbH vorausgegangen, für den der Inhaber der Klägerin von der GmbH eine Provision erhalten hatte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es für die Klägerin erkennbar gewesen, daß die Provisionszusage von dem Zeugen M. im Namen derselben Firma erteilt worden sei, die den vorausgegangenen provisionspflichtigen Verkauf abgeschlossen habe, also der GmbH, so daß schon aus diesem Grunde aus der Zusage in dem Schreiben kein Anspruch gegen die Beklagte hergeleitet werden könne. Selbst wenn als Vertragspartner dieser Zusage die Beklagte zu betrachten sei, so könne sie nicht in Anspruch genommen werden, da zu diesem Zeitpunkt der Zeuge M. keine Vertretungsmacht mehr für die Beklagte besessen habe. Sie hafte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Haftung für den Rechtsschein einer Vollmachtserteilung, da für die Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kein Raum sei.

4

Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit einer Reihe sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Rügen. Hierauf kommt es für die Entscheidung jedoch nicht an, da der Provisionsanspruch der Klägerin nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts schon daran scheitert, daß der in H. mit der Firma "Societa L. M." abgeschlossene Kaufvertrag nicht zur Durchführung gelangte. Da diese Firma die Ware nicht abnahm, mußte die Beklagte die Ware, nachdem sie schon nach Genua verschifft war, durch "Notverkauf" zu einem stark herabgesetzten Preis an die Firma "La M." abgeben. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob Dr. G., der an beiden Firmen beteiligt sein soll, die Abnahme der Ware hintertrieben habe, um sie der Firma "La M." zu einem unter dem Druck der Verhältnisse erheblich verringerten Preis in die Hände zu spielen. Es hat es ferner nicht für erheblich gehalten, ob die Beklagte über den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den beiden Firmen infolge der geringen italienischen Sprachkenntnisse ihres Prokuristen getäuscht worden sei. Es handelt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls um einen neuen Kauf zu einem stark herabgesetzten Preis, so daß damit der Zusammenhang zwischen einer von der Klägerin zum Zustandekommen des ursprünglichen Kaufvertrags ausgeübten Vermittlertätigkeit und dem endgültig durchgeführten Geschäft entfallen sei.

5

Diese Ausführungen rechtfertigen die Ablehnung eines Provisionsanspruchs. Zwar war die Klägerin, selbst wenn man eine Tätigkeit für die Beklagte unterstellt, nicht als Handelsvertreter tätig. Ihre Tätigkeit würde der eines Mäklers entsprechen, wobei es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob sie bei dem Abschluß des Kaufvertrags mit der ursprünglichen Käuferin als Handelsmäklerin oder als Zivilmäklerin tätig geworden ist. Obwohl ein Vertrag zwischen der Beklagten und der ersten Käuferin zustande gekommen war, kann die Klägerin, selbst wenn sie als Mäklerin dabei vermittelt hätte, keine Provision verlangen. Es muß nämlich davon ausgegangen werden, daß die gesetzliche Regelung, wonach ein Mäkler seine Provision mit dem Abschluß des vermittelten Vertrags verdient hat, zwischen den Parteien abbedungen väre, da nach der Provisionszusage im Schreiben vom 8. Juni 1953 die Zahlungsverpflichtung davon abhängt, daß "das Geschäft als abgewickelt anzusehen ist und die Kontrahenten ihre Zahlungsverpflichtungen eingegangen sind, d.h. die Provision wird in dem Moment an Sie ausbezahlt, wonach der Gegenwert für die Lieferung in voller Höhe in DM auf einem Bankkonto gutgebracht worden ist". Diese Bedingung ist unzweifelhaft nicht eingetreten, soweit es sich um den Verkauf an die Firma "Societa L. M." handelt. Die gesetzliche Auslegung des §88 Abs. 2 HGB a.F. ist auf diese Vereinbarung nicht anzuwenden (BGHZ 2, 281 m.weit.Nachw.). Daß die Beklagte die Durchführung des Geschäfts mit der ursprünglichen Käuferin in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise vereitelt habe, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.

6

Demnach kommt es darauf an, ob der zweite Kaufabschluß mit der Firma "La M." noch auf die Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen war. Dies hat das Berufungsgericht verneint. Die Umstände, die das Berufungsgericht über das Zustandekommen dieses Geschäfts festgestellt hat, lassen in der in der Hauptsache auf tatsächlichem Gebiet liegenden Verneinung des Kausalzusammenhangs keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der auf §286 ZPO gestützten Rüge der Revision hat das Berufungsgericht hierbei die Möglichkeit berücksichtigt, daß zwischen den beiden Firmen, der ursprünglichen und der späteren Käuferin, ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Es fehlt auch an der Identität zwischen dem geplanten und dem durchgeführten Geschäft. Wenn es hierbei auch nicht auf die juristische Wesensgleichheit ankommt und daher unter Umständen die Person des Vertragsgegners nicht entscheidend zu sein braucht, so muß doch im wesentlichen derselbe wirtschaftliche Erfolg erzielt werden (RGZ 115, 266; RG JW 1916, 1475; RG Warn. 1925 Nr. 62). Diese Voraussetzung entfällt dadurch, daß die Beklagte die nach G. verschiffte Schrottmenge zu erheblich herabgesetzten Preisen abgeben mußte, so daß der Verkauf, wie die Beklagte ohne ausdrücklichen Widerspruch der Klägerin behauptet hat, für sie zu einem Verlustgeschäft wurde.

7

Somit entfällt ein Anspruch der Klägerin schon im Hinblick darauf, daß eine von ihr etwa ausgeübte Tätigkeit für das durchgeführte Geschäft nicht ursächlich war. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob sie durch das Schreiben vom 8. Juni 1953 eine wirksame Provisionszusage im Namen der Beklagten erhalten hat, oder ob ihr, wie sie weiterhin behauptet hat, bei der Besprechung am 3. Juli 1953 von der Beklagten eine Provisionszahlung zugesichert wurde.

8

Die Revision war schon aus diesem Grunde mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Nörr Dr. Haager