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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.06.1972, Az.: 2 AZR 346/71

Ausbildungsvertrag; Ausbildende

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.06.1972
Aktenzeichen
2 AZR 346/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 29.06.1971 - 3 Sa 77/71

Fundstellen

  • BAGE 24, 318
  • DB 1972, 2488 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1973, 82 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1973, 166

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Ausbildungsvertrag, der die geregelte Ausbildung für einen bestimmten Beruf und für eine bestimmte Zeit vorsieht und dessen Durchführung mit erheblichen Kosten für beide Vertragsteile verbunden ist, kann dann, wenn die ordentliche Kündbarkeit vereinbart ist, nicht grundlos, sondern nur aus solchen Gründen mit der vereinbarten Frist gekündigt werden, die Sinn und Zweck der Ausbildung in Frage stellen.

2. Kündigt der Ausbildende ohne einen solchen Grund und wird dadurch die Ausbildung vorzeitig abgebrochen, dann kann der Auszubildende gemäß §§ 284 ff. BGB Schadenersatz fordern.