Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.06.1972, Az.: 2 AZR 346/71
Ausbildungsvertrag; Ausbildende
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.06.1972
- Aktenzeichen
- 2 AZR 346/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 29.06.1971 - 3 Sa 77/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 24, 318
- DB 1972, 2488 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1973, 82 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1973, 166
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Ausbildungsvertrag, der die geregelte Ausbildung für einen bestimmten Beruf und für eine bestimmte Zeit vorsieht und dessen Durchführung mit erheblichen Kosten für beide Vertragsteile verbunden ist, kann dann, wenn die ordentliche Kündbarkeit vereinbart ist, nicht grundlos, sondern nur aus solchen Gründen mit der vereinbarten Frist gekündigt werden, die Sinn und Zweck der Ausbildung in Frage stellen.
2. Kündigt der Ausbildende ohne einen solchen Grund und wird dadurch die Ausbildung vorzeitig abgebrochen, dann kann der Auszubildende gemäß §§ 284 ff. BGB Schadenersatz fordern.