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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 29.04.2026, Az.: V B 118/25

Vorsteuerabzug und Rechnungsanforderungen bei Umbenennung eines Unternehmers

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
29.04.2026
Aktenzeichen
V B 118/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14404
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BFH:2026:B.290426.VB118.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
FG Berlin-Brandenburg - 12.11.2025 - AZ: 5 K 5140/24

Fundstelle

  • StX 2026, 311-312

Amtlicher Leitsatz

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob dem Leistungsempfänger die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug mit einer Rechnung allein deshalb versagt werden darf, weil der leistende Unternehmer, der sich im Stadium der Umbenennung befindet, in der Rechnung schon seinen neuen, zukünftigen (und nicht seinen alten, im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch gültigen) Namen angegeben hat.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2025 - 5 K 5140/24 wird die Revision zugelassen.

Gründe

1

1. Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob dem Leistungsempfänger die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug mit einer Rechnung allein deshalb versagt werden darf, weil der leistende Unternehmer, der sich im Stadium der Umbenennung befindet, in der Rechnung schon seinen neuen, zukünftigen (und nicht seinen alten, im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch gültigen) Namen angegeben hat.

2

2. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative der Finanzgerichtsordnung ohne weitere Begründung sowie ohne Darstellung des Sachverhalts.