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§ 117 BBG - Personalvertretung

Bibliographie

Titel
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Amtliche Abkürzung
BBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-30

1Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. 2Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.