Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.07.1989, Az.: 4 StR 338/89
Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung aufgrund einer alkoholisierten Fahrt eines jungen Erwachsenen; Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung bei einer Trunkenheitsfahrt; Berücksichtigung der Höhe der alkoholischen Beeinflussung, der näheren Tatumstände als auch der Persönlichkeit des Angeklagten und des Tatopfers im Rahmen einer Abwägung; Bedeutung eines Mitverschuldens anderer Unfallbeteiligter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.07.1989
- Aktenzeichen
- 4 StR 338/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 11985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 13.03.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JuS 1990, 421
- NJW 1990, 193-194 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht schlechthin für bestimmte Gruppen von Straftaten ausgeschlossen; das gilt auch und gerade bei Trunkenheitsdelikten.
- 2.
Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung darf nicht an generalpräventiven Erwägungen für bestimmte Gruppen von Straftaten ausgeschlossen werden.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. März 1989 dahin geändert, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der dem Angeklagten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern werden von dem Beschwerdeführer im einzelnen auch keine Beanstandungen erhoben. Dieser wendet sich ausdrücklich vielmehr nur dagegen, daß die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Insoweit ist die Revision begründet.
2.
Nach den Feststellungen hat der zur Tatzeit 21 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte mit seinem Pkw dadurch einen Unfall verursacht, daß er auf einen auf einem Parkstreifen neben der Fahrbahn geparkten, jedoch etwa 0,5 m in diese hineinragenden, unbeleuchteten Lkw-Anhänger auffuhr. Der Unfall ereignete sich, weil der Angeklagte aufgrund zuvor genossenen Alkohols - seine Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt betrug ca. 1,25 Promille - fahruntüchtig war. Bei dem Unfall wurde der auf dem Beifahrersitz befindliche Freund des Angeklagten getötet, der Angeklagte selbst wurde schwer verletzt.
Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte werde zwar künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen (§ 56 Abs. 1 StGB). Es meint aber, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Strafe (§ 56 Abs. 3 StGB) und führt dazu aus:
"Die Tat erhält ihr besonderes Gepräge dadurch, daß sich der Angeklagte in grober Weise über seine Pflichten als Kraftfahrer hinweggesetzt und nach erheblichem Alkoholgenuß trotz gefahrerhöhender äußerer Umstände eine längere Fahrt unternommen und bei dieser Trunkenheitsfahrt einen Menschen getötet hat. Wenn ein so grobes und folgenschweres Fehlverhalten nicht mit einer Freiheitsstrafe geahndet würde, die auch tatsächlich vollstreckt wird, besteht die Gefahr, daß das - trotz der gesamten persönlichen Hintergründe der Tat mitsamt der Tatsache, daß der Angeklagte ein unbestrafter und noch recht junger Mann ist - auf das Unverständnis einer aufgeklärten rechtstreuen Bevölkerung stoßen würde. Dabei fällt auch ins Gewicht, daß nach dem letzten Verkehrssicherheitsbericht der Landesregierung NRW bei jedem zweiten tödlichen Verkehrsunfall Alkohol zumindest mitursächlich ist und der Alkohol im Verkehr nach der Statistik bundesweit täglich etwa 11 Todesopfer fordert. Eine Strafaussetzung zur Bewährung in einem derartigen Fall würde überdies dazu beitragen, die Rechtstreue der Bevölkerung zu gefährden. Dabei spielt auch die Überlegung eine Rolle, der im Vordringen begriffenen, mit dem gesetzlichen Strafrahmen aber nicht zu vereinbarenden Meinung Einhalt zu gebieten, wonach die von einem unbescholtenen Täter im Rahmen einer Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit begangene Tötung eines Menschen immer mit einer Geldzahlung abgetan werden könne. Dabei wird in der Bevölkerung zwischen einer echten Geldstrafe und einer Geldbuße im Zusammenhang mit einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht immer genau differenziert. Es ist für die erkennende Kammer, die seit vielen Jahren Spezialkammer für Verkehrsdelikte ist, eine nicht selten zu beobachtende Tatsache, daß bislang unbestrafte Angeklagte mit einer derartigen Erwartung vor Gericht erscheinen und daß das - irrige - Bewußtsein, erst im Wiederholungsfall tatsächlich eine Freiheitsstrafe verbüßen zu müssen, dazu führt, daß den Gefahren des Alkohols im Verkehr nicht die gebührende Beachtung geschenkt wird" (UA 19/20).
3.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Auffassung des Landgerichts würde dazu führen, daß bei einer Trunkenheitsfahrt, bei der ein Mensch zu Tode gekommen ist, wegen der bekannten schwerwiegenden Auswirkungen des Alkohols im Straßenverkehr stets die Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen wäre, ohne Rücksicht auf die Höhe der alkoholischen Beeinflussung, die näheren Tatumstände, die Persönlichkeit des Angeklagten und des Tatopfers. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte ist jedoch schon oftmals betont worden, daß die Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung nicht schlechthin für bestimmte Gruppen von Straftaten ausgeschlossen werden darf (vgl. nur BGHSt 6, 125, 126 [BGH 06.05.1954 - 3 StR 162/54]; 22, 192, 196 [BGH 19.07.1968 - 4 StR 4/68]; 24, 40, 46 [BGH 08.12.1970 - 1 StR 353/70]; OLG Köln MDR 1966, 602 [OLG Köln 15.02.1966 - Ss 559/65]; OLG Frankfurt NJW 1970, 957, 958); das gilt auch und gerade bei Trunkenheitsverkehrsdelikten (vgl. Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 56 StGB Rdn. 8 a am Ende mit zahlreichen Nachweisen). Es ist vielmehr immer eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung erforderlich, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (BGHSt 24, 64, 66) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70].
Eine solche umfassende Würdigung hat das Landgericht hier nicht vorgenommen. Es stellt einseitig auf die Gefahren ab, die sich aus Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr ergeben, würdigt den Täter und die Tatumstände jedoch nur unzureichend. Wenn es auch zutrifft, daß die durch Alkohol im Straßenverkehr hervorgerufenen Gefahren und Schäden ein nachdrückliches und energisches Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden erfordern, so dürfen bei der Ahndung solcher Taten jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht außer acht gelassen werden (vgl. BGHSt 24, 64, 67 [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70] m. weit. Nachw.). Diese ergeben aber gerade im vorliegenden Fall gegenüber einem "Normalfall" (Tötung eines Unbeteiligten durch einen stark alkoholisierten Kraftfahrer) erhebliche Besonderheiten:
Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist nicht nur ein "noch recht junger Mann", sondern er hatte gerade erst das Alter erreicht, in dem er ohne Einschränkungen dem Erwachsenenstrafrecht unterfiel. Unberücksichtigt gelassen hat das Landgericht, daß der Angeklagte zwar eine Alkoholmenge zu sich genommen hatte, die zu seiner Fahruntüchtigkeit führte, er jedoch nicht absolut fahruntüchtig war (vgl. dazu BGHSt 22, 192). Von entscheidender Bedeutung ist aber, daß der Unfall - wie das Landgericht festgestellt hat - nicht ausschließlich auf dem Verschulden des Angeklagten beruhte: So hätte der Lkw-Anhänger gem. § 17 Abs. 4 Satz 3 StVO mit einer eigenen Lichtquelle beleuchtet werden müssen (vgl. dazu Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 17 StVO Rdn. 32), da das Parken solcher Fahrzeuge gefahrenträchtiger ist als das Parken von Personenkraftwagen (vgl. VBl. 1975, 674 bei Jagusch/Hentschel a.a.O. Rdn. 7). Zudem tat sich der getötete Beifahrer des Angeklagten - wovon zu lessen Gunsten auszugehen ist - trotz der für ihn erkennbaren Alkoholisierung des Angeklagten nach dem gemeinsamen lesuch von Gaststätten zur Mitfahrt in dem Pkw bereit gefunden. Schließlich leidet der "sehr sensible" Angeklagte erheblich unter dem Tod seines Freundes; der Angeklagte hat möglicherweise beruflich nachteilige Folgen hinzunehmen und wurde selbst bei dem Unfall schwer verletzt.
Bei dieser Fülle von Besonderheiten, die der vorliegende Fall aufweist, kann nicht davon gesprochen werden, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebiete. Wenn der rechtstreuen Bevölkerung diese besonderen Umstände bekannt sind, kann sie die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht als eine ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und ein unsicheres Zurückweichen gegenüber Trunkenheitsverkehrstätern verstehen. Dafür, daß dieser Angeklagte "mit der Erwartung vor Gericht erschienen" wäre, "erst im Wiederholungsfall eine Freiheitsstrafe verbüßen zu müssen", fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts zweifelsfrei, daß bei diesem Angeklagten auch die Anordung geeigneter Bewährungsauflagen und einer ausreichenden Bewährungszeit genügt.
4.
Nach alledem gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung hier die Vollstreckung der Strafe nicht. Die aufgezeigten besonderen Umstände bei Tat und Täter sind zugleich auch als solche im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB anzusehen. Da das Landgericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB ausdrücklich bejaht hat, kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Das Landgericht wird im Beschlußwege Bewährungszeit und Bewährungsauflagen festzusetzen haben (§§ 56 a, 56 b, 56 e StGB, §§ 453, 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. § 268 a StPO Rdn. 8).
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Zwar hat der Angeklagte unbeschränkt Revision eingelegt; im wesentlichen ging es ihm aber darum, daß die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Dieses Ziel hat er erreicht, so daß es billig erscheint, der Staatskasse die gesamten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Laufhütte
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