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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.04.1984, Az.: 5 AZR 386/83

Fahrlehrer

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.04.1984
Aktenzeichen
5 AZR 386/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig 25.08.1982 - 3 Ca 153/81
LAG Hannover 27.05.1983 - 9 Sa 2/83

Fundstellen

  • BAGE 45, 349 - 356
  • DB 1984, 51
  • MDR 1985, 81 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 2 gehört zur betrieblichen Fachausbildung zum Berufskraftfahrer. Die Kosten des Fahrschulunterrichts sind daher vom Ausbildenden zu tragen.

2. Eine Vereinbarung zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden, die den Auszubildenden mit diesen Kosten belastet, ist wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig.