Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.11.2017, Az.: BVerwG 1 B 99.17 ( 1 C 30.17 )

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücknahme eines Asylantrags bei Aufrechterhaltung eines Begehrens auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote unter Geltung der Dublin III-Verordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.2017
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 99.17 ( 1 C 30.17 )
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 28956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2017:211117B1B99.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 30.01.2017 - AZ: 1 Bf 50/15.A
nachfolgend
BVerwG - 26.02.2019 - AZ: BVerwG 1 C 30.17

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kläger wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger hat Erfolg. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücknahme eines Asylantrags bei Aufrechterhaltung eines Begehrens auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote unter Geltung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) näher zu klären.

Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Dr. Wittkopp