Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1983, Az.: VI ZR 95/82
Hinweispflicht eines Rechtsanwalts auf eine mögliche drohende Verjährung bei Kündigung des Mandates durch den Mandanten; Pflichtverletzung im Rechtsberatungsvertrag; Zurückhaltung von Handakten durch den Rechtsanwalt und daraus resultierende Verjährung eines Anspruchs des Mandanten; Hemmung der Verjährung durch Teilanerkenntnis des Schuldners
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 95/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 17.02.1982
- LG München I - 10.04.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 218 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 431-432 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 1456-1457
Prozessführer
S. Ing. J. S. GmbH, Hausmeßtechnik,
vertreten durch die Geschäftsführer Hans Jürgen S. und Klaus Jürgen D., Am N., M.
Prozessgegner
1. Rechtsanwalt Bernd-Michael M., B.straße ..., M.
2. Rechtsanwalt Joachim B., H.straße ..., M.
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten sämtliche, diesem zur Verfügung stehende Unterlagen über eine Kaufpreisforderung erhalten, um die Forderung gerichtlich durchzusetzen, so verletzt er nachvertragliche Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, wenn er, obwohl eine Verjährung droht, nach Beendigung des Mandats weder diese Unterlagen an den Mandanten zurückgibt, noch ihn anderweitig auf die drohende Verjährung hinweist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Februar 1982 (1) aufgehoben, soweit darin die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. April 1981 auch insoweit zurückgewiesen wird, als die Klägerin von den Beklagten 30.256,93 DM Schadensersatz nebst Zinsen verlangt. Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den beklagten Rechtsanwälten Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten.
Die Beklagten betrieben bis zum Jahre 1980 gemeinsam eine Anwaltspraxis. Zu ihren ständigen Mandanten gehörte auch die Klägerin.
Mit Schreiben vom 8. Januar 1975 beauftragte die Klägerin den Erstbeklagten, eine ihr abgetretene Forderung gegen ein unter der Firma C. betriebenes italienisches Unternehmen sofort einzuklagen. Auf dessen Bitte, ihm sämtliche Unterlagen, die Auskunft über die Geschäftsbeziehung bzw. vereinbarten Verträge mit der Firma C. geben könnten, zu übersenden, schickte die Klägerin mit Schreiben vom 14. und 15. Januar 1975 dem Erst- bzw. Zweitbeklagten Fotokopien und Originalschreiben und bat nochmals, nunmehr gegen die Firma C. im Wege der Klage vorzugehen.
Die Forderung stand ursprünglich der S. Elektroheizungen GmbH zu und stammte u.a. aus der Lieferung von Elektroradiatoren, die mit Rechnung Nr. I/73398 vom 20. Dezember 1973 fakturiert worden waren. Die Gläubigerin, die zwischenzeitlich als E. GmbH firmierte und inzwischen Konkurs angemeldet hat, trat die Forderung dann an die Herstellerin der Elektrogeräte, die P. KG, ab. Dieser gegenüber erklärte die Firma C. mit Schreiben vom 20. November 1974 folgendes:
"Mit Bezugnahme auf unser Schreiben vom 7/5/74 übersenden wir Ihnen in der Anlage
1)
1 Kostenaufstellung-Rechnung der Firma O. snc.2)
4 Fotokopien Rechnungen Transportkosten.gemäß unserer Aufstellung Ihnen bereits übergeben für Reparaturen ecc. Ihrer Radiatoren. Wir erwarten von Ihnen das Benestare für diesen Betrag von DM 40.688,- = pari Lire 10.845,-.
Sowie wir dieses Benestare erhalten haben, werden wir den Differenzbetrag zu Ihrer Rechnung vom 20/12/73 über DM 79.400,- überweisen.
Wollen Sie bitte zur Kenntnis nehmen, daß wir den Mindestbetrag eingesetzt haben, der uns entstandene Schaden und die Kosten sind weit höher. Es sei auch erwähnt, daß der Kundendienst für diese Geräte weitere Kosten für uns verursacht, da sich die Kunden natürlich an uns und nicht an die Firma S. wenden.
Zusammengefaßt möchten wir sagen, daß wir gezwungen sind, die Bezahlung der Restrechnung weiter in der Schwebe zu halten, wenn wir kein Benestare über den belegten Betrag erhalten."
Am 10. Dezember 1974 nahm die P.KG von der Firma C. 419 Radiatoren zurück und schrieb dafür der Klägerin, welche die Schulden der E.GmbH gegenüber der P. KG übernommen hatte, 53.062,44 DM gut.
Mit Schreiben vom 2. Juni 1975 teilte die Klägerin den Beklagten folgendes mit:
"Bis zum heutigen Tage haben wir leider in Sachen C. nichts gehört. Wir möchten Sie bitten doch diesen Vorgang zu forcieren und erwarten in den nächsten Tagen Ihren geschätzten Bericht."
Der Zweitbeklagte bat daraufhin mit Schreiben vom 5. Juni 1975 noch um Vorlage der Abtretungserklärung, damit er "die Klage umgehend einreichen" könne. Dieser Bitte kam die Klägerin mit Schreiben vom 2. Juli 1975 nach, dem sie eine Rückabtretungserklärung der P.KG vom gleichen Tage beilegte.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar, 10. Februar und 1. April 1977 jeweils den Zweitbeklagten gedrängt hatte, in der Angelegenheit C. etwas zu unternehmen, kündigte sie mit Schreiben vom 9. März 1978 das Mandat gegenüber den Beklagten und bat darum, ihr die gesamten Vorgänge zurückzugeben, damit ein anderer Anwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt werden könne. Nach einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, dem nunmehr von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt Dr. H., und dem Erstbeklagten übersandten die Beklagten die von der Klägerin erhaltenen Unterlagen mit Schreiben vom 29. Oktober 1979 an Rechtsanwalt Dr. H. Dieser kam nach Durcharbeitung der Unterlagen zu dem Ergebnis, die Forderung sei zwischenzeitlich verjährt. Die Klägerin hat daraufhin von beiden Beklagten Schadensersatz in Höhe der angeblich verjährten Forderung verlangt. Sie hat behauptet, sie habe den Beklagten sämtliche Unterlagen, die sich in ihrem Besitze befanden, übergeben. Nach Kündigung des Mandates hätten daher weder sie noch ihr neuer Anwalt Feststellungen dazu treffen können, wann die Forderung verjähre. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten daher, wenn sie die Unterlagen nicht hätten zurückgeben wollen, rechtzeitig auf die drohende Verjährung hinweisen müssen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Dabei läßt es dahingestellt, ob die angebliche Forderung der Klägerin gegen die Firma C. nach deutschem oder italienischem Recht zu beurteilen sei. Komme italienisches Recht zur Anwendung, so sei der Klägerin gar kein Schaden entstanden, da die Forderung dann erst nach 10 Jahren verjähre. Komme dagegen deutsches Recht zur Anwendung, so betrage die Verjährungsfrist zwar nur 4 Jahre. Die Forderung sei aber dennoch im Zeitpunkt der Mandatskündigung am 9. März 1978 noch nicht verjährt gewesen, da die Verjährung aufgrund des Schreibens der Schuldnerin vom 20. November 1974, welches als Anerkenntnis zu werten sei, unterbrochen worden sei; es seien der Klägerin daher nach der Mandatskündigung noch mehr als 8 Monate verblieben, um die Forderung einzuklagen. Für die Beklagten habe damals kein Anlaß bestanden, die Klägerin auf eine drohende Verjährung hinzuweisen, zumal diese in dem Kündigungsschreiben angekündigt habe, sie volle einen anderen Anwalt mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragen. Darin liege selbst dann kein schuldhaftes Unterlassen der Beklagten, wenn davon ausgegangen werde, sie hätten ihre Handakten erst auf Anforderung des neuen Anwalts der Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 1981 (gemeint war offenbar der 29. Oktober 1979) herausgegeben, da auch zu diesem Zeitpunkt die Forderung noch nicht verjährt gewesen sei.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Beklagten ihre Anwaltspflichten, die ihnen der Klägerin gegenüber oblagen, dann nicht verletzt hatten, wenn sich die an die Klägerin abgetretene Kaufpreisforderung nach italienischem Recht richtete und erst nach 10 Jahren verjährte. Bei solcher Gestaltung wären die Beklagten nicht verpflichtet gewesen, nach Kündigung des Mandates bzw. Rückgabe der Handakten auf eine drohende Verjährung hinzuweisen, da diese noch in weiter Ferne lag. Im übrigen wäre der Klägerin, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, in diesem Fall kein Schaden entstanden.
2.
Sollte dagegen auf das der Forderung zugrunde liegende Rechtsverhältnis deutsches Recht anzuwenden sein, was von dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Parteiwillen abhängig ist (BGHZ 19, 110, 111) [BGH 22.11.1955 - I ZR 218/53] und damit festzustellen dem Tatrichter obliegt, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen eine Pflichtverletzung der Beklagten allerdings nicht verneint werden.
a)
War die Forderung bereits während der Zeit verjährt, in der die Beklagten mit der Beitreibung der Forderung beauftragt waren, so kann eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten bereits in der unterlassenen klageweisen Geltendmachung der Forderung liegen.
b)
Trat die Verjährung erst am 20. November 1978 ein, weil, wie das Berufungsgericht meint, das Schreiben der Firma C. vom 20. November 1974 als ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis von 38.712,- DM (nicht 38.772,- DM, wovon das Berufungsgericht aufgrund eines Schreib- oder Rechenfehlers ausgeht) gewertet werden konnte, so können die Beklagten ebenfalls Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt haben. Die Pflichtverletzung kann dann darin liegen, daß sie nach der Kündigung des Mandates die Klägerin nicht auf den bevorstehenden Ablauf der Verjährung hingewiesen haben.
aa)
Irrtümlich geht das Berufungsgericht davon aus, ein Verschulden entfalle insoweit schon deshalb, weil im Zeitpunkt der Herausgabe der Handakten an Rechtsanwalt Dr. H. die Forderung noch nicht verjährt gewesen sei. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht diesen Zeitpunkt (möglicherweise nur infolge eines Schreibfehlers auf S. 9 BU) sogar noch um zwei Jahre hinausschiebt, wer die Forderung aber auch bereits am 29. Oktober 1979 seit rund 11 Monaten verjährt, wenn deutsches Recht zur Anwendung kam.
bb)
Der erkennende Senat vermag aber auch nicht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu billigen, die Beklagten hätten, obwohl sie die Handakten (wegen Nichtzahlung der Anwaltsgebühren seitens der Klägerin) zurückhielten, keinen Anlaß gehabt, die Klägerin auf die drohende Verjährung hinzuweisen.
Die Klägerin hatte unwidersprochen vorgetragen, sie, in deren Person die Kaufpreisforderung nicht entstanden war, habe ihre sämtlichen Unterlagen über diesen Vorgang den Beklagten zur Prüfung ausgehändigt. Damit ist - jedenfalls für die Revisionsinstanz - davon auszugehen, daß die Klägerin, nachdem sie den Beklagten die Vertretung entzogen hatte, über keine Unterlagen mehr verfügte, aus denen sie oder der nunmehr von ihr beauftragte Rechtsanwalt den Verjährungsablauf überprüfen konnte. In einem solchen Fall handeln Anwälte pflichtwidrig, wenn sie - obwohl eine Verjährung droht - nach Kündigung des Mandates aus Gebührenerwägungen die Handakten zurückhalten, ihren seitherigen Mandanten aber auch nicht anderweitig auf die drohende Verjährung hinweisen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Revisionserwiderung meint, daß jeder neu beauftragte Anwalt ohne die Handakten der Beklagten eine Prüfung der Verjährungsfrage vornehmen konnte.
3.
Die Klage kann jedoch allenfalls in Höhe von 30.256,93 DM nebst Zinsen Erfolg haben.
Der P.KG standen gegen die Firma C. allenfalls noch 30.256,93 DM zu, die sie an die Klägerin abtreten konnte. Das Berufungsgericht stellt rechtlich einwandfrei fest, daß die P.KG der Firma C. wegen der Rücknahme der Radiatoren auf deren Forderung, die nach der Behauptung der Klägerin 83.319,37 DM betrug, eine Gutschrift von 53.062,44 DM gewährt hat. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet. Der Senat sieht gemäß § 565 a ZPO davon ab, dies im einzelnen auszuführen. Die Differenz zwischen dem von der Klägerin behaupteten Ursprungsbetrag der Forderung und der Gutschrift beträgt 30.256,93 DM (und nicht, wie das Berufungsgericht errechnet, 30.316,93 DM).
III.
Bei dieser Sachlage hat die Revision keinen Erfolg, soweit die Klägerin von den Beklagten mehr als 30.256,93 DM nebst Zinsen verlangt. Im übrigen muß jedoch das Berufungsurteil einschließlich des Kostenausspruches aufgehoben und die Sache - im Umfang der Aufhebung - zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der Senat hat dabei von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückzuverweisen. Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits von weiteren Feststellungen abhängig ist, die das Berufungsgericht noch zu treffen hat (vornehmlich zur Frage der Anwendbarkeit deutschen oder italienischen Rechts), wurde dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.
In der neuen Entscheidung wird sich das Berufungsgericht, falls deutsches Recht zur Anwendung kommen sollte, eingehend mit den Rügen der Revision gegen die Wertung des Schreibens der Firma C. vom 20. November 1974 als Anerkenntnis auseinandersetzen müssen, insbesondere auch mit der Frage, ob dessen Absatz 3 einem Anerkenntnis von 38.712,- DM entgegensteht.
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Bischoff
(1) Red. Anm.: