Bundesfinanzhof
Urt. v. 28.10.1953, Az.: II 173/52 S
Auslegung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 letzter Halbsatz II. Vorl. BefStDB (Zweite Vorläufige Durchführungsbestimmungen zum Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes); Steuerfreiheit der Einahmen aus der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen im Linienverkehr; Begriff des "Ortslinienverkehrs"; Überwiegen der Zahl der nicht Steuerbefreiten Berufstätigen gegenüber der Zahl der Nichtberufstätigen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 28.10.1953
- Aktenzeichen
- II 173/52 S
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 2 Ziff. 2 II. Vorl.BefStDB
Fundstellen
- BFHE 58, 246 - 250
- BStBl III 1953, 10
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Auslegung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 letzter Halbsatz II. Vorl.BefStDB in Verbindung mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs II 42/52 S vom 30. Juli 1952 (Slg. Bd. 56 S. 613, BStBl. 1952 Teil III S. 237).
Zur Frage der Auslegung der Vorschrift des §3 Abs. 2 Ziff. 2 letzter Halbsatz II. Vorl. BefStDB in Verbindung mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs II 42/52 S vom 30. Juli 1952 (Slg. Bd. 56 S. 613, BStBl. 1952 Teil III S. 237)
Tatbestand
Die X.-Gesellschaft (Beschwerdegegnerin - Bgin. -) betreibt die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen u.a. im Linienverkehr zwischen A. und B. und zwischen A. und C. Aus den Akten ergibt sich, daß die Bgin. in dem Zeitraum, auf den sich die Steuerfestsetzung bezieht (Kalenderjahr 1950), Arbeiter, Angestellte mit einem 300,00 DM nicht übersteigenden monatlichen Bruttoeinkommen und Schüler zu ermäßigten Preisen befördert und die Einnahmen aus diesen Beförderungen in den Nachweisungen unter Bezugnahme auf § 58 der Zweiten Vorläufigen Durchfuhrungsbestimmungen zum Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes (II. Vorl. BefStDB) als steuerfrei abgesetzt hat.
Streitig ist, ob die Personenbeförderung auf diesen beiden Linien als Ortslinienverkehr im Sinne des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 II. Vorl.BefStDB gilt oder Fernlinienverkehr im Sinne des § 4 a.a.O. ist, d.h. ob die Beförderungseinnahmen auf den beiden Linien nach dem für den Ortslinienverkehr geltenden ermäßigten Steuersatz, der für die Beförderungen im Streitfall 2 v. H. des reinen oder 1,961 v. H. des tarifmäßigen Beförderungspreises betragen würde, oder nach dem für den Fernlinienverkehr geltenden Steuersatz von 12 v. H. des reinen oder 10,714 v. H. des tarifmäßigen Beförderungspreises zu versteuern sind. Kein Streit besteht zwischen den Beteiligten darüber, daß der Verkehr auf beiden Linien vorwiegend der Massenbeförderung im Arbeiter-, Angestellten- und Schülerverkehr von und zur Arbeitstätte dient und zwischen A. einerseits und den Gemeinden B. und C. anderseits keine Betriebsgemeinden mit entsprechenden Verkehrsbeziehungen liegen. Zwischen den Beteiligten besteht nur Streit darüber, ob die Gemeinden B. und C. zu A. in den besonderen Verkehrsbeziehungen einer Wohngemeinde zur Betriebsgemeinde stehen.
Das Finanzgericht bejahte in beiden Fällen das Vorliegen besonderer Verkehrsbeziehungen einer Wohngemeinde zur Betriebsgemeinde und damit die Anwendbarkeit der Vergünstigungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 a.a.O. Die über die Oberfinanzdirektion eingelegte Rechtsbeschwerde (Bb.) des Vorstehers des Finanzamts wendet sich dagegen.
Die Bgin. wendet sich unter anderem gegen die Auffassung des Senats in dem in der Zwischenzeit ergangenen Urteil II 42/32 S vom 30. Juli 1952 (Amtl. Slg. Bd. 56 8. 613, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1952 Teil III S. 237), wonach die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 II. Vorl.BefStDB nicht anwendbar sei auf einen Linienverkehr, nach dessen Tarif Arbeiter, Angestellte und Schüler (im folgenden als Berufstätige bezeichnet) gegenüber sonstigen Fahrgästen (im folgenden als Nichtberufstätige bezeichnet) zu ermäßigten Preisen befördert werden, so daß die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Beförderung der Arbeiter, Angestellten und Schüler gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Die Rb. hat Erfolg. Der Senat hält auch nach nochmaliger Prüfung grundsätzlich an seinem Urteil vom 30. Juli 1952 fest.
Der Hinweis der Bgin. aus den Wortlaut der Vorschrift geht fehl. Bei der Auslegung einer Vorschrift ist zwar grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen. Würde jedoch die wörtliche Auslegung einer Vorschrift zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen, das vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann, dann kann der Wortlaut für sich allein für die Auslegung der Vorschrift nicht ausschlaggebend sein. Hierzu wird auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs V 41/53 S vom 17. September 1953, BStBl. 1953 III S. 307) und auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvH 2/52 vom 21. Mai 1952, Entscheidungssammlung Bd. 1 S. 299, 312) Bezug genommen. Im Streitfall würde die Auslegung der Vorschrift in dem von der Bgin. angestrebten Sinn zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen, das vom Verordnungsgeber nicht gewollt sein kann. Im § 3 Abs. 1 II. Vorl.BefStDB stellte der Reichsminister der Finanzen den Begriff des Ortslinienverkehrs dahin fest, daß Ortslinienverkehr der Verkehr ist, der mit Kraftomnibussen linienmäßig innerhalb der Grenzen eines Gemeindebezirks betrieben wird. Im § 3 Abs. 2 II. Vorl.BefStDB ordnete der Reichsminister der Finanzen auf Grund des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) an, daß der Nachbarortsverkehr und unter gewissen Voraussetzungen auch ein Verkehr zwischen nicht benachbarten Orten steuerlich als Ortslinienverkehr gelten. Der grundsätzliche Unterschied zwischen den Vorschriften des § 3 Abs. 1 II. Vorl.BefStDB (eigentlicher Ortslinienverkehr) und des § 3 Abs. 2 Ziff. 1 a.a.O. (Nachbarortsverkehr) einerseits und der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 a.a.O. (Berufsmassenverkehr) andererseits besteht nun darin, daß nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 a.a.O. die Beförderungen im eigentlichen Ortslinienverkehr und im Nachbarortsverkehr schlechthin, also ohne Rücksicht auf die Art des beförderten Personenkreises, begünstigt sind, während durch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 a.a.O. grundsätzlich nur der Berufsmassenverkehr begünstigt werden soll. Dies ergibt sich eindeutig aus den im § 3 Abs. 2 Ziff. 2 a.a.O. angeführten Voraussetzungen für diese Begünstigung. Allerdings nehmen an der Begünstigung auch die Nichtberufstätigen teil. Dies aber nicht deshalb, weil etwa ein innerer Grund für deren Begünstigung gegeben wäre, sondern ausschließlich aus Gründen der Vereinfachung der Steuererhebung, wie aus dem Runderlaß des Reichsministers der Finanzen S 6610 - 40 III vom 31. Dezember 1936 Abschn. I Abs. 6 letzter Satz (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1937 S. 30, 31) klar hervorgeht. Die Teilnahme der Nichtberufstätigen an der Begünstigung ändert also nichts daran, daß mit der Vorschrift an sich nur die Berufstätigen begünstigt werden sollen. Ist dies aber der Fall, dann würde es mit dem Sinn der Vorschrift nicht vereinbar sein, wollte man bei der Anwendung der Vorschrift unberücksichtigt lassen, daß bei Gewährung ermäßigter Preise die Beförderung im Arbeiter-, Schüler- und zum Teil auch im Angestelltenverkehr steuerbefreit, also ohnehinsteuerbegünstigt ist. Denn sonst würde in einem Fall, in dem sämtliche auf einer Linie beförderten Arbeiter, Angestellten und Schüler unter die Steuerbefreiung fallen, die Vorschrift sich ausschließlich zugunsten der Nichtberufstätigen auswirken, auf deren Begünstigung die Vorschrift gar nicht abzielt. Von einem solchen Fall geht das Urteil des Senats vom 30. Juli 1952 aus. Ein derartiges Ergebnis aber ist vom Verordnungsgeber unmöglich mit der Vorschrift gewollt. Dies zwingt - was im Urteil vom 30. Juli 1952 nicht besonders zum Ausdruck gekommen ist - zur Auslegung des letzten Halbsatzes der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 a.a.O. dahingehend, daß bei der Feststellung, ob der Berufsverkehr gegenüber dem sonstigen Verkehr überwiegt, die steuerfrei beförderten Berufstätigen außer Betracht zu bleiben haben. Darnach ist in einem Fall, in dem auf einer Linie nicht nur Berufstätige befördert werden, die unter die Steuerbefreiung fallen (Berufstätige Gruppe I), sondern auch Berufstätige, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen - z.B. Angestellte mit einem höheren Brutto-Monatseinkommen, als in der für Angestellte erlassenen allgemeinen Billigkeitsregelung als Voraussetzung für die Steuerbefreiung vorgesehen ist, oder sonstige Berufstätige, die vom Beförderungsunternehmer nicht zu ermäßigten Preisen befördert werden - (Berufstätige Gruppe II), jeweils zu prüfen, ob die Zahl der nicht steuerfrei beförderten Berufstätigen (Berufstätige Gruppe II) gegenüber der Zahl der Nichtberufstätigen überwiegt. Überwiegt die Zahl der nicht Steuerbefreiten Berufstätigen (Berufstätige Gruppe II) gegenüber der Zahl der Nichtberufstätigen, dann ist nach dem Zweck der Vorschrift selbstverständlich, daß die Anwendung der Vorschrift nicht ausgeschlossen ist. In diesem Fall schließt das Vorliegen eines ermäßigten Tarifs die Anwendung der Vorschrift nicht aus. Insoweit werden die Ausführungen im Urteil des Senats vom 30. Juli 1952 ergänzt. Die Zahl der nicht steuerfrei beförderten Berufstätigen (Berufstätige Gruppe II) müßte in diesem Fall ebenso im Wege der Schätzung festgestellt werden, wie dies bei der Feststellung der Zahl aller Berufstätigen zu geschehen hat, wenn vom Beförderungsunternehmer für Berufstätige keine ermäßigten Preise eingeräumt sind. Überwiegt jedoch die Zahl der nicht steuerfrei beförderten Berufstätigen (Berufstätige Gruppe II) nicht gegenüber der Zahl der Nichtberufstätigen, dann ist aus den oben dargelegten Gründen kein innerer Grund für die Anwendung der Vorschrift gegeben. Im Regelfall wird bei Gewährung ermäßigter Preise für die Beförderung von Arbeitern usw. die Zahl der nicht unter die Steuerbefreiung fallenden Berufstätigen gegenüber der Zahl der Nichtberufstätigen nicht überwiegen. Der Rechtsatz zum Urteil vom 30. Juli 1952 bezieht sich auf den Regelfall.
Was den Hinweis der Bgin. auf die Wiederholung der Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Beförderungsteuergesetzes im letzen Abschnitt "Gemeinsame und Schlußbestimmungen" der II. Vorl.BefStDB (§ 53 a.a.O.) im übrigen anlangt, d.h. soweit et nicht schon durch die Ausführungen im vorstehenden Absatz erledigt ist, so kann aus dieser Wiederholung an der angegebenen Stelle kein Schluß gegen die Auffassung des Senats gezogen werden. Das gleiche gilt für den im Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 31. Dezember 1936 im Abschn. IV Abs. 5 enthaltenen und sich auf § 58 a.a.O. beziehenden Hinweis, daß die Beförderung von Arbeitern, Angestellten und Schülern im Ortslinienverkehr zu nicht ermäßigten Preisen nicht von der Besteuerung ausgenommen, aber dadurch begünstigt ist, "daß der Steuersatz im Ortslinienverkehr allgemein nur 2 v. H. des Beförderungspreises beträgt". Die hier zu entscheidende Frage ist, ob ein bestimmter Verkehr als Ortslinienverkehr zu gelten hat. Im übrigen ist durch § 3 Abs. 2 Ziff. 2 a.a.O. die Beförderung von Berufstätigen zu nicht ermäßigten Preisen nicht schlechthin, sondern nur dann begünstigt, wenn sie dem Umfang nach gegenüber der Beförderung der Nichtberufstätigen überwiegt.
Ob die Meinung der Bgin. zutrifft, die Auffassung des Senats wirke sich dahin aus, daß bei der Seltenheit der Nichtgewährung ermäßigter Preise für die Beförderung von Arbeitern, Angestellten und Schülern die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 a.a.O. nur noch eine geringe Bedeutung habe, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn dies der Fall wäre, könnte diese Auswirkung keine Änderung der Auffassung des Senats begründen, weil eben nach dem Zweck der Vorschrift kein innerer Grund für deren Anwendung gegeben ist, wenn die Beförderung der Masse der Berufstätigen ohnehin von der Beförderungsteuer befreit ist.
Die von der Bgin. für möglich gehaltene wirtschaftliche Auswirkung der Auffassung des Senats auf die Gestaltung der Beförderungspreise oder auf den Ertrag des Unternehmens kann die Auslegung der Vorschrift nicht beeinflussen, da § 3 Abs. 2 Ziff. 2 a.a.O. die Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte nicht vorsieht.
Da im vorliegenden Fall nach Lage der Akten bei Außerachtlassung der Berufstätigen, die im Steuerzeitraum zu ermäßigten Preisen befördert worden sind und deren Beförderung damit steuerfrei ist, kein Überwiegen der Zahl der sonstigen Berufstätigen gegenüber der Zahl der Nichtberufstätigen gegeben ist, war die Vorentscheidung aufzuheben und die Berufung als unbegründet zuzurückzuweisen, ohne daß noch auf die Frage einzugehen war, ob die Orte B. und C. zu A. in den besonderen Verkehrsbeziehungen einer Wohngemeinde zur Betriebsgemeinde stehen.