Bundesfinanzhof
Urt. v. 27.01.1988, Az.: I R 33/87
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 27.01.1988
- Aktenzeichen
- I R 33/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 21228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1989, 371
Tatbestand:
Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der X-GmbH & Co. KG (im folgenden: KG). Die KG war im Streitjahr (1975) an der Z-Ltd., einer indischen Kapitalgesellschaft, beteiligt. In ihrer Schlußbilanz für das Jahr 1975 hatte die KG auf den Teilwert ihrer Beteiligung über ... DM abgeschrieben. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter (das Finanzamt --FA--) war zunächst der entsprechenden Erklärung zur Feststellung der Einkünfte gefolgt und hatte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch vorläufigen Bescheid festgestellt. Wegen bestimmter Sonderausgaben einer Mitunternehmerin hatte die KG gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt. Bei einer Außenprüfung hatte der Prüfer eine Abschreibung auf die Beteiligung zwar nicht für unangemessen gehalten, jedoch in seinem Bericht die steuerliche Anerkennung gemäß Art.X des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 18.März 1959 --DBA-Indien-- (BGBl II 1960, 1829) versagt. Das FA hatte für das Streitjahr einen entsprechend geänderten Feststellungsbescheid erlassen.
Der Einspruch der KG blieb erfolglos; die Klage hatte Erfolg. Mit seiner vom Finanzgericht (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung der Art.X und XVI Abs.3 Buchst.a DBA-Indien. In seiner Revisionsschrift wies das FA darauf hin, daß der Gewinnfeststellungsbescheid 1975 durch Bescheid vom 22.Dezember 1986 gemäß§ 173 Abs.1 Nr.l und Abs.2 der Abgabenordnung (AO 1977) zuungunsten der Klägerin geändert worden sei und die Klägerin den Änderungsbescheid mit dem Einspruch angefochten habe. Die Grundlage der Änderung bildeten Kontrollmitteilungen, wonach die im Jahre 1975 an den A e.V. gespendeten ... DM nicht (mehr) als Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten. Die Klägerin hat nach entsprechender Belehrung durch den Vorsitzenden den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid gemäß§ 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und Anschlußrevision eingelegt'. Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Anschlußrevision zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen und auf die Anschlußrevision die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht nur um die vom FG bereits zugesprochenen ... DM (Teilwertabschreibung), sondern noch um weitere ... DM (Spenden) herabzusetzen.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Gründe
Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 127 FGO).
Der Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 4./5.Mai 1987, gemäß§ 68 FGO den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1975 vom 22.Dezember 1986 zum Gegenstand des Revisionsverfahrens zu machen, war auch noch in der Revisionsinstanz zulässig (§ 123 Satz 2 FGO). Damit ist der ursprünglich eingelegte Einspruch zurückgenommen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8.Oktober 1985 VIII R 78/82, BFHE 145, 106, BStBl II 1986, 302 [BFH 08.10.1985 - VIII R 78/82]) und dieser Bescheid vollen Umfangs zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Das gilt nicht nur soweit in dem neuen Bescheid ein (überwiegender) Teil des früheren Bescheids unverändert wiederholt worden ist (hier: alle Regelungsinhalte dieses Bescheides, insbesondere die steuerliche Behandlung der Teilwertabschreibung), sondern auch insoweit, als ein weiterer Teil (hier: steuerrechtliche Behandlung der Spenden) bei der neuen Steuerfestsetzung erstmals berücksichtigt worden ist. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht das einzelne Besteuerungsmerkmal, sondern die Rechtmäßigkeit des den Gewinn feststellenden Bescheides (vgl. zum Begriff des Streitgegenstandes im steuergerichtlichen Verfahren BFH-Beschluß vom 17.Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, 399 f., BStBl II 1968, 344 [BFH 17.07.1967 - GrS - 1/66]).
Der Senat vermag nicht endgültig über die Feststellung des von der Klägerin 1975 erzielten Gewinns und dessen Verteilung zu entscheiden. Hinsichtlich des neuen Verfahrens-(Teil-)Gegenstandes (steuerrechtliche Behandlung der Spenden) fehlen die für seine Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des FG, einschließlich der Feststellungen darüber, ob der Erlaß des Änderungsbescheids überhaupt zulässig war. Die zu der revisionsrechtlichen Beurteilung und Entscheidung des Falles insoweit notwendigen tatsächlichen Feststellungen konnte das FG während des finanzgerichtlichen Verfahrens noch nicht treffen, da der ändernde Gewinnfeststellungsbescheid erst nach seiner Entscheidung ergangen ist.