Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.1989, Az.: VI ZB 12/89
Rechtliche Einordnung der fehlenden Unterrichtung des Klägers durch den Prozessbevollmächtigten über die Einlegung eines Rechtsmittels; Inhalt der Organisationspflichten eines Rechtsanwalts zur Vermeidung von Fristversäumnissen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1989
- Aktenzeichen
- VI ZB 12/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 14910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 13.02.1989
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Arbeiter Ahmet Sahin E., W. straße ..., B.
Prozessgegner
H.-C. VVaG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. D., Dr. S., St., Be. und M., Ma. Straße ..., B.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Dr. Kullmann,
Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und
Bischoff
am 9. Mai 1989
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Februar 1989 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 10.748 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen ein seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 8. Dezember 1988 zugestelltes Urteil des Landgerichts am 25. Januar 1989 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Kammergericht hat durch Beschluß vom 13. Februar 1989 das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung wegen Verspätung als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 22. Februar 1989 zugestellten Beschluß wendet sich der Kläger mit der am 7. März 1989 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II.
Das rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist (u.a. die Berufungsfrist des § 516 ZPO) einzuhalten. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Partei ihrem eigenen Verschulden gleich; es schließt also eine Gewährung der Wiedereinsetzung aus.
2.
Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist im Streitfall von einem Verschulden seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten auszugehen.
a)
Die Prozeßbevollmächtigten haben dem Kläger zwar am 9. Dezember 1988 das ihnen am Vortage zugestellte Urteil mit der Bitte um Rücksprache übersandt; sie haben den Kläger aber nicht darüber unterrichtet, ob, in welchem Zeitraum und bei welchem Gericht gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden könne. Ein solches Verhalten ist nach ständiger Rechtsprechung in aller Regel schuldhaft (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76 - VersR 1977, 453; vom 20. Mai 1981 - IVb ZB 524/81 - VersR 1981, 850 und vom 30. Mai 1985 - III ZB 10/85 - VersR 1985, 768). Gründe für eine andere Betrachtung sind im Streitfall nicht dargetan.
b)
Allerdings braucht ein Rechtsanwalt die ihm obliegende Aufgabe zur Information seiner Partei über die Voraussetzungen der Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung nicht in jedem Fall selbst zu erledigen; er darf sie auch einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal, das er mit genauen und unmißverständlichen Anweisungen versehen hat, übertragen (BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - VI ZB 1061/68 - VersR 1969, 635, 636 und vom 30. Mai 1985 = aaO). Der Kläger hat jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, daß seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die hiernach erforderlichen Vorkehrungen für seine Belehrung durch ihr Büropersonal getroffen hätten. Haben sie sich aber ohne solche Anweisungen darauf verlassen, daß ihr Personal den Kläger ausreichend informieren werde, so begründet dies ein (Organisations-)Verschulden der Rechtsanwälte.
c)
Das Verschulden der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers wird schließlich nicht dadurch ausgeräumt, daß sich möglicherweise auch ihr Büropersonal fehlerhaft verhalten hat, wenn es den Kläger, wie er vorträgt, am 29. Dezember 1988 für die von ihm erbetene Rücksprache wegen eines Urlaubs des sachbearbeitenden Rechtsanwalts auf einen Termin nach dem 10. Januar 1989 und damit auf eine Zeit nach Ablauf der Berufungsfrist vertröstet hat.
3.
Das Kammergericht hat deshalb mit Recht dem Kläger die Wiedereinsetzung versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 10.748 DM festgesetzt.
Dr. Ankermann
Dr. Macke
Dr. Lepa
Bischoff