§ 2 HmbAbwG - Abwasserbeseitigungspflichtige, Übertragung der Aufgabe
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbAbwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2135-1
Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die Freie und Hansestadt Hamburg Abwasserbeseitigungspflichtige im Sinne von § 56 WHG. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme von Neuwerk anfallende Abwasser obliegt der Stadtentwässerung. Dieser stehen die damit verbundenen hoheitlichen Rechte zu. Das Abwasser ist der Freien und Hansestadt Hamburg zu überlassen.