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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.03.2025, Az.: B 5 R 1/25 BH

Gewährung einer Rente wegen Alters; Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.03.2025
Aktenzeichen
B 5 R 1/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:100325BB5R125BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund - 20.12.2022 - AZ: S 6 R 79/22
LSG Nordrhein-Westfalen - 07.08.2024 - AZ: L 3 R 125/23

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. August 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der 1941 geborene und im Ausland lebende Kläger hat bereits mehrfach erfolglos die Gewährung einer Rente wegen Alters eingeklagt. Die Beklagte lehnte auch seinen Antrag auf Regelaltersrente vom 14.5.2021 ab (Bescheid vom 21.2.2022; Widerspruchsbescheid vom 5.7.2022). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2022; Urteil des LSG vom 7.8.2024). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf die begehrte Rente bestehe weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber der Beigeladenen. Der Kläger erfülle die allgemeine Wartezeit nicht. Bereits in den früheren Verfahren habe sich nicht ermitteln lassen, dass er über die Zeiten vom 2.5.1969 bis zum 10.5.1972 hinaus Beitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt habe, oder dass die allgemeine Wartezeit durch andere Umstände erfüllt werde. Neue Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich. Eine Beitragserstattung sei vom Kläger nicht gewünscht.

2

Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 24.10.2024 zugestellt worden. Mit Schreiben vom selben Tag, das am 4.11.2024 beim BSG eingegangen ist, hat er sinngemäß beantragt, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen LSG-Urteil zu bewilligen. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt vor. Der Kläger hat sich zudem mit Schreiben vom 29.1.2025 geäußert, das am 5.3.2025 hier eingegangen ist.

II

3

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es kann offenbleiben, ob der Kläger seine Mittellosigkeit glaubhaft gemacht hat. Die angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen vor dem BSG vertretungsberechtigen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) hat ohnehin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

5

Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Bevollmächtigter zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

6

Dass dem Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zukommt, ist nicht zu erkennen. Es stellt sich nach Aktenlage keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente ist, ergibt sich unmittelbar aus § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Ebenso wenig sind klärungsbedürftige Rechtsfragen zum Nachweis von Pflichtbeitragszeiten (§ 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI) oder zur Glaubhaftmachung von Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten (§ 203 SGB VI) erkennbar.

7

Das LSG ist im angefochtenen Urteil nicht iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Ebenso wenig ist ein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Das LSG hat insbesondere nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, indem es in dessen Abwesenheit verhandelt und entschieden hat. Ein Gericht kann eine mündliche Verhandlung grundsätzlich auch ohne einen ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Prozessbeteiligten durchführen und gemäß § 110 Abs 1 Satz 2 SGG in dessen Abwesenheit entscheiden, wenn in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 20.9.2023 - B 4 AS 8/22 R - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 22.7.2020 - B 13 R 20/19 BH - juris RdNr 13 mwN). Der Kläger ist ausweislich des in den Akten befindlichen Zustellungsnachweises am 7.5.2024 und damit vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist (§ 110 Abs 1 Satz 1 SGG) mit einem entsprechenden Hinweis zur mündlichen Verhandlung am 7.8.2024 geladen worden. Er hat im Übrigen mit Schreiben vom 9.5.2024, beim LSG eingegangen am 24.5.2024, mitgeteilt, mit einer Verhandlung in seiner Abwesenheit einverstanden zu sein.

8

Soweit der Kläger auch im PKH-Verfahren vorbringt, weitere Beschäftigungszeiten zurückgelegt zu haben, macht er eine inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend. Hierauf lässt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht stützen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 19.1.2022 - B 5 R 199/21 B - juris RdNr 15 mwN).