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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2011, Az.: 5 StR 467/10

Zurückweisung einer Revision; Zurückweisung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.2011
Aktenzeichen
5 StR 467/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 19408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 02.06.2010

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.
hier Gegenvorstellung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 2010 mit Urteil vom 12. April 2011 verworfen und eine dagegen erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 3. Mai 2011 zurückgewiesen.

2

Die nunmehr vorliegende Gegenvorstellung des Verurteilten gibt keinen Anlass, die genannten Entscheidungen nochmals zu überprüfen. Weitere Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat insoweit nicht mehr bescheiden.

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