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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.2007, Az.: XII ZB 85/03

Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz; Degressiver Versorgungsbestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte; Eintritt des Versorgungsfalls während der beamtenrechtlichen Übergangsphase; Unterschiedliche Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.2007
Aktenzeichen
XII ZB 85/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 30458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Karlsruhe - 17.09.2002 - AZ: 3 F 239/01
OLG Karlsruhe - 20.03.2003 - AZ: 2 UF 157/02

Fundstellen

  • BGHReport 2007, 811-812
  • DB 2007, IX Heft 21 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 2007, 994-995 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW-RR 2007, 1010-1012 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 2007, 1913 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Der degressive Versorgungsbestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte fällt auch dann nicht in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich, wenn der Versorgungsfall bereits vor Beginn der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eingetreten ist.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. März 2007
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. März 2003 dahin abgeändert, dass der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2001, nicht 764,23 EUR, sondern 735,05 EUR beträgt.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 500 EUR

Gründe

I.

1

Die Parteien haben am 17. März 1961 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 10. Juni 1941) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 28. Oktober 1937) am 28. September 2001 zugestellt worden. Bereits seit August 2000 bezieht die Antragstellerin eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; der Antragsgegner war als Beamter im Polizeidienst tätig und bezieht seit November 1997 Pension.

2

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV B.-W.; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 761,31 EUR, bezogen auf den 31. August 2001, begründet hat.

3

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV B.-W. hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - geringfügig abgeändert und den im Wege des Quasi-Splittings zu Gunsten der Antragstellerin auszugleichenden Betrag auf 764,23 EUR erhöht. Zudem hat es im Tenor ausgesprochen, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bleibe vorbehalten. Dabei ist das Oberlandesgericht unter Zugrundelegung der Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. März 1961 bis 31. August 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 497,67 EUR sowie des Antragsgegners beim LBV B.-W. unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes auf 71,75 % nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 2.026,14 EUR ausgegangen, jeweils bezogen auf den 31. August 2001.

4

Dagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV B.-W., mit der es geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt und seiner Berechnung einen unrichtigen Bemessungsfaktor für die dem Antragsgegner zustehende Sonderzahlung zugrunde gelegt.

II.

5

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nur zum Teil begründet.

6

1.

Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt und das für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ruhegehalt des Antragsgegners mit dem verminderten Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % berechnet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

7

a)

Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach entschieden, dass für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltsatz von 71,75 % gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - und - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256, 257 [BGH 26.11.2003 - XII ZB 75/02] ff. bzw. 259, 260 f.; vom 18. Dezember 2003 - XII ZB 120/03 - NJW-RR 2004, 433 [BGH 18.12.2003 - XII ZB 120/03]; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 99/02 - FamRZ 2005, 1529 [BGH 20.07.2005 - XII ZB 99/02] sowie vom 9. November 2005 - XII ZB 229/01 - FamRZ 2006, 98, 99) [BGH 09.11.2005 - XII ZB 229/01].

8

Ziel des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ist die wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz/AVmG - vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310 und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG - vom 21. März 2001, BGBl. I 403) auf die Beamtenversorgung. Dazu soll schrittweise der Versorgungshöchstsatz nach § 14 BeamtVG von 75 % auf 71,75 % im Jahre 2010 abgesenkt werden. Die Absenkung hat im Jahr 2003 begonnen und soll sämtliche Versorgungsempfänger (Bestand und Zugang) erfassen. Regelungstechnisch ist eine Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge im Rahmen der nächsten acht Versorgungsanpassungen ab dem Jahr 2003 vorgesehen. Nach der Übergangsregelung in § 69 e Abs. 1 - 4 BeamtVG werden dabei zunächst in den ersten sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassungen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch die Anwendung eines Anpassungsfaktors vermindert, während bei der achten Anpassung der Ruhegehaltssatz herabgesetzt wird. Formal werden also nicht bestehende Versorgungsbezüge gekürzt, sondern lediglich künftige Zuwächse abgeflacht. Die Ruhegehälter werden bei zukünftigen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar erhöht, aber in einem geringeren Umfang. Wirtschaftlich betrachtet werden die Versorgungen in einer gestreckten Übergangszeit auf den neuen Höchstruhegehaltssatz nach § 14 BeamtVG abgeschmolzen. Dies entspricht einem insoweit degressiven Teil der Versorgung, der im Laufe der Zeit aufgezehrt wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259, 261) [BGH 26.11.2003 - XII ZB 30/03].

9

Tritt der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG ein, fällt der degressive Versorgungsbestandteil (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls schuldrechtlich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259, 261 [BGH 26.11.2003 - XII ZB 30/03]; vom 18. Dezember 2003 - XII ZB 120/03 - NJW-RR 2004, 433 [BGH 18.12.2003 - XII ZB 120/03]; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 99/02 - FamRZ 2005, 1529 [BGH 20.07.2005 - XII ZB 99/02] sowie vom 9. November 2005 - XII ZB 229/01 - FamRZ 2006, 98, 99) [BGH 09.11.2005 - XII ZB 229/01].

10

b)

Dass der Antragsgegner hier zum Ehezeitende am 31. August 2001

und damit vor Beginn der Übergangsphase bereits Versorgungsleistungen bezogen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

11

Zwar wirkt sich der Wertausgleich vorliegend mit Rechtskraft der Entscheidung und damit vor Ende der Übergangsphase unmittelbar auf die Höhe des Ruhegehalts des Antragsgegners aus, da die ausgleichsberechtigte Antragstellerin bereits Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhält (§ 57 Abs. 1 BeamtVG). Für die Bestimmung des Wertes einer Versorgung ist allerdings das im Entscheidungszeitpunkt geltende Versorgungsrecht anzuwenden, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfasst. Dadurch wird gewährleistet, dass der Wertausgleich dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Halbteilung möglichst nahe kommt (Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2003, 256, 258) und das Versorgungsanrecht dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich nur mit seinem wirklichen Wert zur Verfügung steht. Bei der Entscheidung ist deshalb zu beachten, dass die Versorgung des Antragsgegners seit 1. Januar 2003 der Abflachung nach § 69 e BeamtVG unterliegt und ihm der bei Ehezeitende noch geltende Ruhegehaltssatz von 75 % nicht dauerhaft zugute kommt. Da § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB für einen degressiven Abschmelzungsteil einer Versorgung keine geeignete Bewertung zur Verfügung stellt (Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 -FamRZ 2004, 259, 261 [BGH 26.11.2003 - XII ZB 30/03] m.N.), unterliegt dieser Teil nicht dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich.

12

c)

Dahinstehen kann, ob die Antragstellerin tatsächlich einen Anspruch

auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente hat. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird nur auf ausdrücklichen Antrag des Berechtigten durchgeführt und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit es im Tenor der angegriffenen Entscheidung heißt, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bleibe vorbehalten, ist dies lediglich deklaratorisch. Der Anspruch auf schuldrechtlichen Wertausgleich ergibt sich bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen unmittelbar aus dem Gesetz und ist nur noch von einem Antrag des Berechtigten abhängig (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 f Rdn. 22).

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d)

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % in verminderter Höhe - begründet werden, in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, dass dem Antragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - und - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256, 259 [BGH 26.11.2003 - XII ZB 75/02] bzw. 259, 261 f.; vom 18. Dezember 2003 - XII ZB 120/03 - NJW-RR 2004, 433 [BGH 18.12.2003 - XII ZB 120/03] f. und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 99/02 - FamRZ 2005, 1529 [BGH 20.07.2005 - XII ZB 99/02]).

14

2.

Allerdings wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg gegen den Bemessungsfaktor, den das Oberlandesgericht bei der Berechnung der dem Antragsgegner zustehenden Sonderzahlung angewandt hat.

15

Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass im Versorgungsaus-

gleich der zur Zeit der Entscheidung für die Sonderzahlung geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 [BGH 04.09.2002 - XII ZB 46/98] ff. m.w.N.). Für Versorgungsempfänger in Baden-Württemberg ist nunmehr ein Faktor von 4,58 % monatlich maßgeblich (vgl. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg <LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694 -in der Fassung der Änderungen durch Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 1. März 2005 - GBl. S. 145).

16

3.

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

17

Das Ruhegehalt des Antragsgegners beträgt 2.150,69 EUR (2.866,20 EUR ruhegehaltsfähige Dienstbezüge x 71,75 % <Ruhegehaltssatz> = 2.056,50 EUR Ruhegehalt + monatliche Sonderzuwendung in Höhe von 2.056,50 EUR x 4,58 % = 94,19 EUR).

18

Der Ehezeitanteil der vollen Versorgung beläuft sich auf 1.967,76 EUR (2.150,69 EUR x 36,68 in die Ehezeit fallende Dienstjahre : 40,09 gesamte bis zur Altersgrenze erreichbare ruhegehaltsfähige Dienstzeit).

19

Der Versorgungsausgleich ist mithin in Höhe von 735,05 EUR (1.967,76 EUR - 497,67 EUR = 1.470,09 EUR : 2) zu Gunsten der Antragstellerin durchzuführen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 500 EUR

Hahne
Bundesrichter Sprick ist auf Dienstreiseund verhindert zu unterschreiben.Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose