Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.06.1968, Az.: 1 AZR 415/67
Vereinbarkeit mit Grundgesetz; Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes; Erlaß eines Erstattungsbeschlusses; Zulässigkeit des Rechtswegs; Amtsprüfung; Gerichte für Arbeitssachen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.06.1968
- Aktenzeichen
- 1 AZR 415/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 ErstG
- § 8 Abs. 5 ErstG
- § 13 ErstG
- Art. 95 Abs. 1 GG
- § 40 VwGO
Fundstellen
- BAGE 21, 65 - 80
- DB 1968, 1179-1180 (Volltext)
- DVBl 1969, 636 (Kurzinformation)
- MDR 1969, 85-86 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Erstattungsgesetz steht, auch soweit es sich auf Angestellte und Arbeiter erstreckt, im Einklang mit dem Grundgesetz.
2. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes darf einen Erstattungsbeschluß gegen einen Angestellten oder Arbeiter jedenfalls nur erlassen, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß schon zur Zeit des Erlasses offenbar sind. ErstG § 8 Abs. 5 findet im Arbeitsverhältnis keine Anwendung.
3. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist stets von Amts wegen zu prüfen.
4. Für Klagen eines Arbeitnehmers gegen einen Erstattungsbeschluß sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig (Bestätigung von BAG 21.06.1966 1 AZR 271/65 = BAGE 19, 1 [BAG 21.06.1966 - 1 AZR 271/65] = AP Nr. 2 zu § 1 ErstattG).