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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.2000, Az.: 2 ARs 24/00

Örtliche Zuständigkeit; Gericht; Genetische Untersuchung; Landeskriminalamt; Körperzellen; DNA

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.2000
Aktenzeichen
2 ARs 24/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 16373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Koblenz hat über den Antrag der Staatsanwaltschaft Münster vom 18. August 1999 zu entscheiden.

Gründe

1

Das Landgericht Münster hat gegen den Verurteilten 1999 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und deren Führen rechtskräftig eine Freiheitsstrafe verhängt.

2

Die Staatsanwaltschaft Münster hat nacheinander bei den Amtsgerichten Münster, Rheine und Koblenz beantragt, die Entnahme von Körperzellen des Verurteilten und deren molekulargenetische Untersuchung durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf anzuordnen (§ 2 DNA-IFG i. V. m. § 81g Abs. 1 StPO). Alle drei Gerichte halten sich für örtlich nicht zuständig.

3

Die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft obliegt dem Amtsgericht Koblenz. Die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters bilden zusammen eine Untersuchungshandlung. Für deren Anordnung ist der Ermittlungsrichter desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Entnahme stattfinden soll; dies gilt auch dann, wenn beantragt ist, die Untersuchung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts vorzunehmen (BGH, Beschluß vom 2. Februar 2000 - 2 ARs 495/99). Da die Entnahme der Körperzellen im Bezirk des Amtsgerichts Koblenz erfolgen soll, ist der Ermittlungsrichter dieses Amtsgerichts für die Entscheidung zuständig.