Bundesfinanzhof
Urt. v. 14.06.1996, Az.: III R 13/94
Kinderfreibetrag; Behindertes Kind; Kindbedingte Steuervergünstigung; Sozialhilfeträger; Eingliederungsbeträge; Eigene Einkünfte des Kindes; Absehen von Rückforderung; Deckung aller Kosten
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 14.06.1996
- Aktenzeichen
- III R 13/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 11184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 181, 128 - 133
- BB 1996, 2134 (amtl. Leitsatz)
- BB 1997, 241-243 (Volltext mit amtl. LS)
- BFH/NV 1996, 369-370
- BStBl II 1997, 173-176 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1996, 2107 (amtl. Leitsatz)
- DStR 1996, 1645-1646 (Volltext mit amtl. LS)
- DStZ 1997, 156-157 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1996, 807-808 (Volltext mit amtl. LS)
- KÖSDI 1996, 10880-10881 (Kurzinformation)
- NWB DokSt 1998, 525
Amtlicher Leitsatz
Bei der Frage, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und deshalb den Eltern kindbedingte Steuervergünstigungen zustehen, sind Unterhaltsbeiträge eines Sozialhilfeträgers (hier: Eingliederungshilfe für Behinderte mit Abdeckung des notwendigen Lebensunterhalts) als eigene Bezüge des Kindes anzusetzen, soweit von einer Rückforderung bei dem gesetzlich unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen abgesehen wurde. Decken in einem solchen Fall die Sozialleistungen neben der erforderlichen Pflege und medizinischen Betreuung auch den notwendigen Lebensbedarf des Kindes ab, so besteht insoweit für eine darüber hinausgehende steuerliche Entlastung der Eltern keine Veranlassung.