Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1988, Az.: IVa ZR 234/86
Deckung eines Brandschadens an der Betriebseinrichtung und an den Lagerbeständen aus der Feuerversicherung; Grob fahrlässige Brandverursachung durch den Versicherungsnehmer; Verursachung des Brandes durch Entsorgung von noch nicht erkalteter Zigarettenasche in Müllsäcken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1988
- Aktenzeichen
- IVa ZR 234/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 27.06.1986
Rechtsgrundlagen
- § 61 VVG
- § 1 AFB
Fundstellen
- NJW-RR 1988, 920-921 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1988, 506 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (Brand) durch Wegwerfen eines noch zündfähigen Zigarrenrests in einen Papierabfälle enthaltenden Plastikmüllsack.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Dr. von Ungern-Sternberg
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1988
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juni 1986 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin betrieb in Gladbeck einen Einzelhandel mit Elektroartikeln. Sie unterhielt bei der Beklagten zu 1) eine Feuerversicherung und eine sogenannte "kleine" Betriebsunterbrechungsversicherung und bei der Beklagten zu 2) eine weitere Feuerversicherung. Beiden Versicherungsverhältnissen liegen die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) zugrunde. Die Klägerin nimmt die beiden beklagten Versicherungsgesellschaften - unter Berücksichtigung der Doppelversicherung und von Abtretungen - auf Deckung eines Brandschadens an der Betriebseinrichtung und an den Lagerbeständen in Anspruch.
Der Ehemann der Klägerin, der als Geschäftsführer das Geschäft leitete, erledigte am Nachmittag und Abend des 11. März 1984, eines Sonntags, bis gegen 20.00 Uhr in den Geschäftsräumen Büroarbeiten. Zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr bemerkte eine Nachbarin Rauch und Brandgeruch, die aus dem Geschäft der Klägerin drangen. Die sofort alarmierte Feuerwehr konnte das Feuer löschen. Die Geschäftseinrichtung und die Warenbestände waren aber weitgehend zerstört.
Die Beklagten lehnten eine Deckung des Schadens ab. Sie berufen sich u.a. darauf, der Ehemann der Klägerin habe als deren Repräsentant den Brand dadurch grob fahrlässig verursacht, daß er vor dem Verlassen der Geschäftsräume nicht erloschene Zigarrenreste in einen Plastikmüllsack entleert habe.
Das Landgericht hat der Klage auf Leistung einer Abschlagszahlung und Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz und von Verzugsschaden bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (veröffentlicht in VersR 1988, 26). Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hält es aufgrund der Tatumstände für erwiesen, daß der Ehemann der Klägerin seiner Gewohnheit entsprechend auch am Tag des Brandes einen Aschenbecher mit noch nicht hinreichend erkalteten Zigarrenresten in einen Plastikmüllsack geschüttet und dadurch den Brand verursacht hat. Die gegen diese Beweiswürdigung gerichteten Verfahrensrügen der Klägerin hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer Begründung sieht der Senat ab (§ 565a ZPO).
2.
Das Berufungsgericht meint weiter, der Ehemann der Klägerin habe dabei grob fahrlässig gehandelt. Es geht zutreffend davon aus, daß grobe Fahrlässigkeit ein erheblich gesteigertes Maß an Sorglosigkeit voraussetzt, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade außer Acht gelassen sein muß, und daß das dann anzunehmen ist, wenn im Einzelfall Verhaltensmaßregeln mißachtet werden, die nach den gegebenen Umständen jedem einleuchten müßten. Es hält es noch nicht ohne weiteres für eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, Zigarrenreste in einen Papierabfälle enthaltenden Plastikmüllsack zu werfen. Vielmehr müsse hinzu kommen, daß die Zigarrenreste noch zündfähig seien, und dies hätte bemerkt werden können und müssen. Welcher Grad von Fahrlässigkeit dann zum Vorwurf gemacht werden müsse, hänge davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit man damit habe rechnen müssen, daß die Zigarrenreste möglicherweise noch eine zündfähige Temperatur haben könnten. Wenn zwischen Rauchende und Wegwerfen des Zigarrenrestes eine so kurze Zeitspanne liege, daß es sich aufdrängen müsse, die Zigarrenreste könnten noch heiß sein, sei die Grenze zur groben Fahrlässigkeit überschritten. Denn daß Papierreste Feuer fangen könnten und daß heiße Zigarrenreste bei geeigneten Temperaturen Papier entzünden könnten, sei eine allgemein bekannte Tatsache. Wer daher Zigarrenreste unmittelbar nach Rauchende in Papierabfälle werfe, ohne sich zu vergewissern, wie weit sie abgekühlt seien, handele leichtfertig, sorglos und damit grob fahrlässig. Gegen diese in tatrichterlicher Verantwortung getroffene Abgrenzung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
3.
Dagegen hält der rechtlichen Nachprüfung der Schluß, des Tatrichters nicht stand, der Ehemann der Klägerin müsse die Zigarrenreste so kurz nach Rauchende in den Müllsack geworfen haben, daß die Erwartung, sie seien schon hinreichend weit abgekühlt, durch nichts gerechtfertigt gewesen sei.
a)
Zu diesem Schluß kommt das Berufungsgericht aufgrund folgender Überlegungen: Der Brandsachverständige Rempe habe in einer umfangreichen Versuchsreihe mit 100 Zigarren der von dem Ehemann der Klägerin seinerzeit gerauchten Sorte den Temperaturverlauf und die Zündfähigkeit von teilweise abgerauchten Zigarren ermittelt. Diese Versuche hätten ergeben, daß die Wahrscheinlichkeit der Entzündung von Papierabfällen unmittelbar nach Rauchende bei 80-90 %, nach ca. 6 Minuten dagegen nur noch bei 5-10 % liege. Nach ca. 10 Minuten hätten 89 Zigarren nicht wieder entzündet werden können, während 11 durch Zug und ohne neue Energiezufuhr wieder hätten in Brand gesetzt werden können. Es sei möglich, daß eine abgelegte Zigarre im Schnitt maximal 10 Minuten derart weiterbrennen könne, daß sie geeignet sei, übliche Abfälle zu entzünden; in einem Einzelfall, der als "Ausreißer" zu bezeichnen sei, habe diese Zeitspanne ca. 15 Minuten betragen. Danach sei der Schluß gerechtfertigt, daß der Ehemann der Klägerin die Zigarrenreste so kurze Zeit nach dem letzten Zug in den Müllsack geworfen habe, daß die Annahme, sie könnten schon erkaltet sein, nicht berechtigt gewesen sei. Daß eine der untersuchten Zigarren noch nach 15 Minuten Abfälle habe entzünden können, könne als absolute Ausnahme vernachlässigt werden, so daß mit dem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit ausgeschlossen werden könne, daß er seine Zigarrenreste erst nach 15 Minuten in den Plastiksack gegeben habe.
b)
Diese Überlegungen sind keine tragfähige Grundlage für den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß. Das Berufungsgericht durfte zwar bei seinen Überlegungen die Möglichkeit, daß eine Zigarre noch nach 15 Minuten zündfähig blieb, als seltene Ausnahme vernachlässigen. Es bleibt jedoch unklar, welche Zeitspanne das Berufungsgericht dem für die Annahme grober Fahrlässigkeit selbst gesetzten Maßstab "unmittelbar nach Rauchende" noch zurechnet und welchen Grad von Gewißheit es danach zur Bildung seiner Überzeugung, der Ehemann der Klägerin habe die Zigarrenreste innerhalb dieser Zeitspanne in den Plastiksack gefüllt, für ausreichend hält. Wenn 11 % der im Experiment verwendeten Zigarren nach ca. 10 Minuten noch derart weiterbrannten, daß sie durch Zug wieder in Brand gesetzt werden konnten und damit geeignet waren, Papierabfälle zu entzünden, so kann das nicht als eine für die Bildung der Überzeugung vernachlässigbare Größe bezeichnet werden. Auch die Vernachlässigung einer Möglichkeit von 5-10 % würde Bedenken begegnen. Denn den Beklagten obliegt der volle Beweis für die Umstände, aus denen sich ein grobes Verschulden ergibt. Beweiserleichterungen kommen ihnen insoweit nicht zugute. Andererseits ist fraglich, ob das Berufungsgericht eine Zeitspanne von 10 Minuten noch als "unmittelbar nach Rauchende" verstehen wollte. Ausführungen dazu enthält das Berufungsurteil nicht. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis liegt eine kürzere Zeitspanne näher. In diesem Zusammenhang wird der Tatrichter zu beachten haben, daß die Annahme grober Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden voraussetzt. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
4.
Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, dem Ehemann der Klägerin falle grobe Fahrlässigkeit zur Last, so wäre gegen die Annahme, er habe als Repräsentant der Klägerin gehandelt, nichts einzuwenden. Das Berufungsgericht stellt fest, er sei für die Klägerin als deren Geschäftsführer tätig gewesen, habe u.a. auch den kaufmännischen Teil des Geschäftes erledigt und selbst davon gesprochen, er "leite" das Geschäft. Das würde es rechtfertigen, das Verhalten ihres Ehemannes der Klägerin im Rahmen des § 61 VVG zuzurechnen. Die Rechtsprechung hat die Haftung des Versicherungsnehmers für seinen Repräsentanten aus Billigkeitsgründen bei der Beurteilung von Fällen entwickelt, in denen die versicherten Sachen zu ihrer Erhaltung laufender Fürsorge bedürfen. Es darf dem Versicherungsnehmer nicht freistehen, die Lage des Versicherers wesentlich dadurch zu verschlechtern, daß er die versicherten Sachen aus der Hand gibt und sich der Obhut über sie mit der Folge entschlägt, daß der Versicherer gegen den Schaden ungedeckt bleibt, der ihm durch das Verhalten des Vertreters des Versicherten erwächst (Senatsurteil vom 20. Mai 1981, IVa ZR 86/80 = VersR 1981, 822 und ständig). In diesem Sinne war der Ehemann der Klägerin deren Repräsentant, auch wenn er ein eigenes Gehalt von ihr bezog. Auch beim sonntäglichen Arbeiten in den Geschäftsräumen vertrat er die Klägerin bei der Verwaltung der versicherten Gefahr. Er war deshalb anstelle der Klägerin dafür verantwortlich, daß er die versicherten Gegenstände nicht durch sein Verhalten in Gefahr brachte. Dazu gehörte auch der sorgsame Umgang mit den Resten der bei der Arbeit gerauchten Zigarren. Die gegenteilige Auffassung von Martin (Sachversicherungsrecht 2. Auflage O II Rdn. 28 f.), wonach Fehler eines Repräsentanten, die ebenso gut und mit derselben Schadenfolge ein Arbeitnehmer oder eine sonstige Person hätte begehen können, wie z.B. das Ablegen einer selbstgerauchten Zigarrette in gefahrenträchtiger Weise, dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen seien, vermag nicht zu überzeugen. Denn es gehörte gerade zu den Pflichten des Ehemanns der Klägerin als deren Geschäftsführer und Repräsentant, nicht nur mit den versicherten Sachen sorgsam umzugehen, sondern eben die versicherte Gefahr zu verwalten. Dadurch unterscheidet er sich von anderen Personen, die den gleichen Schaden anrichten.
Dr. Lang
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
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