Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1957, Az.: II ZR 1/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1957
- Aktenzeichen
- II ZR 1/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Neustadt/Weinstrasse - 30.09.1955
Prozessführer
des Rechtsanwalts Dr. S. in S., N.str. ..., als Verwalters im Konkurse über das Vermögen des Inhabers einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte Wilhelm G. in S.,
Prozessgegner
die B. Hypotheken- und Wechselbank, vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus Dr. Theodor E., Max G., Dr. Friedrich W. K., Ernst L., Adolf E. S., Dr. h.c. Kurt S., Dr. Kurt T. und Dr. Wolfgang L.,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstrasse vom 30. September 1955 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die zur Konkurstabelle im Konkursverfahren über das Vermögen des Wilhelm G., Inhabers einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte in S., A. Straße ..., angemeldeten Forderungen der Klägerin hinsichtlich folgender Beträge zur Konkurstabelle festgestellt werden:
| 1. | Hauptforderung: | DM | 17.307,00 |
|---|---|---|---|
| 2. | Protestkosten, Auslagen und Provision: | DM | 144,02 |
| 3. | festgesetzte Prozeßkosten: | DM | 1.369,54 |
| insgesamt | DM | 18.820,56 |
nebst Zinsen
- 1.
von 2.884,50 DM seit dem 18. Februar 1950,
- 2.
von 2.884,50 DM seit dem 18. März 1950,
- 3.
von 2.884,50 DM seit dem 18. April 1950,
- 4.
von 2.884,50 DM seit dem 18. Mai 1950,
- 5.
von 2.884,50 DM seit dem 18. Juni 1950,
- 6.
von 2.884,50 DM seit dem 18. Juli 1950,
für die Zeit bis zum 5. September 1956, und zwar in Höhe von 6 % bis zum 7. März 1956, in Höhe von 6 1/2 % bis zum 18. Mai 1956, in Höhe von 7 1/2 % bis zum 5. September 1956.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin von sechs am 31. Oktober 1953 von dem Kraftfahrzeughändler B. ausgestellten Wechseln über je 2.884,50 DM, die von dem Kraftfahrzeughändler Emil H. in F. angenommen worden sind. B. hat die Wechsel an den Beklagten (jetzigen Gemeinschuldner), dieser sie an den Vermittler für Autofinanzierungen E. in S. und dieser sie sodann an die Klägerin indossiert. Die Klägerin hat nach Protesterhebung gegen H., E. und den Beklagten Klage im Wechselprozeß auf Zahlung von 17.307 DM nebst Wechselunkosten und Zinsen erhoben. Der Rechtsstreit gegen H. und E. ist durch Konkurseröffnung unterbrochen und nicht aufgenommen worden. Der Beklagte ist unter Vorbehalt seiner Rechte im ordentlichen Verfahren nach dem Klagantrag verurteilt worden. Er hat im Nachverfahren beantragt, die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abzuweisen, und hat geltend gemacht:
Den Wechseln liege ein Kaufvertrag über einen Bagger zwischen B. und Emil H. zugrunde, der über den Vermittler E. durch die Klägerin finanziert werden sollte. Der Klägerin sei von E. am 31. Oktober 1953 ein Antrag auf Gewährung eines Darlehens von 43.267,50 DM an B. eingereicht worden, in dem die Hingabe von 15 Wechseln über je 2.884,50 DM und die Sicherungsübereignung des Baggers vorgesehen gewesen sei. Er habe auf Veranlassung von E. die Wechsel aus Gefälligkeit giriert, nachdem dieser ihm zugesagt habe, daß er aus den Wechseln nicht in Anspruch genommen werden würde. Die Wechsel seien von der Klägerin gemäß Abrechnung vom 13. November 1953 unter Wertstellung auf den 18. November 1953 erworben und der Betrag von 40.179 DM dem Konto E. bei der Klägerin gutgebracht worden, womit ein aus früheren Finanzierungsgeschäften herrührendes Debetsaldo E. ausgeglichen worden sei. Bereits vor dem 13. November 1953 habe die Klägerin davon Kenntnis erhalten, daß B. nicht Eigentümer des Baggers sei. Dieser sei wegen einer Restforderung von 31.000 DM aus der Finanzierung des Erwerbes durch die Firma K., von welcher B. den Bagger gekauft hatte noch an die "I.", jetzt "M. V.-GmbH i.L." in D., übereignet gewesen. Am 12. November 1953 habe H. die Klägerin vom Eigentum der "I." unterrichtet und am 16. November 1953 habe die H.-Versicherung sie darauf aufmerksam gemacht. Die Klägerin habe die Wechsel erworben und die von E. verlangte Rückgabe abgelehnt, obwohl das Finanzierungsgeschäft nicht zustande gekommen sei und das Sicherungseigentum am Bagger von ihr nicht erworben werden konnte. Sie habe unter Verzicht auf die Übertragung des Eigentums am Bagger die Wechsel nur hereingenommen, um die Aufrechnung mit der alten, nicht beitreibbaren Schuld E. vorzunehmen und dann gegen ihn die Wechsel geltend zu machen.
Die Klägerin hat bestritten, beim Erwerb der Wechsel gewußt zu haben, daß B. nicht Eigentümer des Baggers sei. Das Darlehen sei E. gutgebracht worden, weil er die Wechsel und den Finanzierungsantrag eingereicht und diese Art der Darlehensgewährung mit ihm vereinbart worden sei. Durch die Gutschrift auf dem Konto E. sei zugleich eine alte Schuld B. getilgt worden.
Das Landgericht hat nach dem Antrag der Klägerin erkannt. Die Berufung des Beklagten blieo erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Über sein Vermögen ist am 6. September 1956 Konkurs eröffnet worden. Die Klägerin hat den Rechtsstreit aufgenommen und beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klagforderung nebst Wechselunkosten und Zinsen gemäß näherer Berechnung ihres Schriftsatzes vom 5. Februar 1957 zur Konkurstabelle festgestellt wird.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Hauptangriff der Revision richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen habe, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des §826 BGB zu prüfen. Das Berufungsgericht führt zwar diese Vorschriften nicht ausdrücklich an, erörtert aber (vgl. VI der Entscheidungsgründe) ausführlich, ob der Klägerin ein arglistiges Verhalten vorzuwerfen sei, das zur Begründung des Einwandes der allgemeinen Arglist verwendet werden könnte. Dessen Rechtsgrundlage ist aber neben §242 BGB vor allem §826 BGB.
a)
Es bestehen keine Bedenken dagegen, den Einwand, die Rechtsausübung sei wegen bewußt sittenwidriger Schädigung unzulässig, grundsätzlich auch gegenüber dem Wechselanspruch zuzulassen. Auch der vom Berufungsgericht für die gegenteilige Meinung angeführte Kommentar zur Wechselgesetz von Stranz, 14. Aufl. Art. 17 Anm. 24, der eine allgemeine Arglisteinrede gegen Ausübung des formalen Wechselrechts nicht anerkennen will, läßt, wie die angeführten Beispiele zeigen, Einwendungen gegen Wechselansprüche aus dem Gesichtspunkt des §826 BGB in Fällen sittenwidriger Schädigung zu.
b)
Zutreffend hebt die Revision hervor, daß der Beklagte trotz des rechtskräftigen Teil-Vorbehaltsurteils vom 15. November 1954 noch den Einwand der allgemeinen Arglist erheben kann. Das Vorbehaltsurteil bindet im Nachverfahren nur, soweit es über die Einwendungen des Beklagten abschliessend entscheidet (vgl. Stein/Jonas/Schönke, ZPO §600 V 2). Im Wechselprozeß hatte der Beklagte unter Berufung auf Art. 17 WG geltend gemacht, der Kaufvertrag über den Bagger habe wegen des fehlenden Eigentums des Verkäufers nicht erfüllt werden können, was die Klägerin beim Erwerb des Wechsels gewußt habe. Das Vorbehaltsurteil hält die Voraussetzungen des Art. 17 WG für nicht dargetan. Im Nachverfahren hatte der Beklagte noch vorgebracht, daß ein Finanzierungsvertrag nach dem Inhalt des Antrages vom 31. Oktober 1953 überhaupt nicht zustandegekommen sei. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die für eine bestimmte Finanzierung unterzeichneten Wechsel zurückzugeben, nachdem diese sich als unmöglich herausgestellt hatte. Dieser Sachvortrag im Nachverfahren, mit dem der Beklagte ein arglistiges Verhalten der Klägerin darzutun sucht, ist nicht Gegenstand des Wechselprozesses gewesen und es hat daher in diesem keine Prüfung des gesamten Vorbringens des Beklagten unter dem Gesichtspunkt seiner sittenwidrigen Schädigung durch die Klägerin und der unzulässigen Rechtsausübung stattgefunden, Einwendungen, über die im Wechselprozeß noch nicht, auch nicht stillschweigend (RGZ 159, 173, 177), erkannt worden ist, sind im Nachverfahren zu prüfen. Ob die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts über die Wirkungen des Vorbehaltsurteils rechtlich bedenkenfrei sind, kann dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht hat sich jedenfalls zutreffend nicht gehindert gesehen, den Sachverhalt im vollen Umfange unter dem Gesichtspunkt der Arglist und unzulässigen Rechtsausübung zu prüfen.
II.
Die Revision will ein arglistiges Verhalten der Klägerin daraus herleiten, daß sie die für einen Finanzierungsvertrag gegebenen Wechsel, die mit der Gefälligkeitsunterschrift des Beklagten versehen waren, erworben und den Erlös zur Abdeckung eines Debetsaldos des Finanzierungsvermittlers E. verwendet habe, obwohl für sie klar gewesen sei, daß der Kaufvertrag, dessen Finanzierung in Frage stand, nicht durchgeführt werden konnte, weil der Verkäufer das Eigentum am Bagger gegen Zahlung von 31.000 DM erst erwerben mußte. Es sei also ausgeschlossen gewesen, daß sie das Sicherungseigentum am Bagger erhalten konnte.
Die Klägerin wolle nur die unter anderen Voraussetzungen in ihre Hände gekommene Wechsslunterschrift des Beklagten dazu ausnutzen, den Betrag, den sie von E. nicht mehr erhalten konnte, von einem zahlungsfähigen Dritten zu erhalten. Die Revision sucht infolgedessen darzutun, daß ein Finanzierungsvertrag überhaupt nicht zustande gekommen sei oder jedenfalls von der Klägerin habe rückgängig gemacht werden müssen, als sie vom Eigentum der "Indufinanz" erfahren habe. Mit diesen Ausführungen und den damit in Zusammenhang stehenden Verfahrensrügen kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben.
III.
Das Berufungsgericht hat festgestellt; daß der Finanzierungsvertrag am 12. November 1953 in der Besprechung zwischen dem Direktor der Klägerin Sch. und E. abgeschlossen worden ist. Die Filiale N. der Klägerin habe daraufhin die von E. eingereichten Wechsel diskontiert. E. habe mit Wirkung gegenüber B. und H. vereinbart, daß der Diskontbetrag seinem Konto gutgebracht werde. Am 12. November 1953 habe die Klägerin von E. oder H. nichts über das Eigentum der "I." erfahren. Daß sie schon vorher auf anderem Wege Kenntnis erlangt habe, sei nicht erwiesen. Das erst in der mündlichen Verhandlung gemachte, auf Vernehmung des Direktors der "I." gerichtete Beweisangebot sei gemäß §529 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
a)
Zu Unrecht erblickt die Revision hierin einen Verfahrensverstoß. Das Berufungsgericht legt zwar nicht näher dar, woraus es die Verschleppungsabsicht oder die grobe Nachlässigkeit des Beklagten herleitet. Jedoch ergibt der Prozeßverlauf genügend, daß das Berufungsgericht eine grobe Nachlässigkeit des Beklagten annimmt, weil erstmals in der mündlichen Verhandlung, die zugleich zur Vernehmung des vorsorglich geladenen Zeugen Dr. Sch. bestimmt war, der Geschäftsführer der "I." für eine vor dem 12 November 1953 erlangte Kenntnis der Klägerin vom Eigentum der "I." benannt wurde, ohne daß der Beklagte angab, inwiefern dieser Zeuge eine frühere Mitteilung des Eigentums an die Klägerin bekunden könnte. Zu einer solchen Angabe war um so mehr Anlaß, als der Geschäftsführer der "I.", Dr. Sch., bereits in den dem Berufungsgericht vorliegenden Akten des Verfahrens betreffend eine einstweilige Verfügung gegen B. und H. die eidesstattliche Versicherung vom 19. November 1953 abgegeben hatte, nach der erst am 16. und 17. November 1953 der Klägerin Kenntnis vom Eigentum der "I." gegeben worden ist (Bl. 22 in 11 Q 47/53 des Landgerichts Stuttgart). Im ersten Rechtszug war neben dem Zeugen Dr. Sch. der Rechtsanwalt Dr. H. vom Beklagten benannt worden, der vor dem Besuch E. und H. bei Dr. P. gewesen sein sollte. Auf diesen Beweisantritt ist der Beklagte nach der Vernehmung des Dr. Sch. nicht mehr zurückgekommen. Die Unterlassung seiner Vernehmung begründet daher nicht, wie die Revision meint, eine Verletzung des §286 ZPO. Der neue, nicht näher begründete Beweisantritt durch Benennung eines anderen Zeugen brauchte vom Berufungsgericht gemäß §529 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen zu werden. Eine Verkennung des Begriffs der groben Nachlässigkeit, die allein eine Verletzung des §529 Abs. 2 ZPO begründen könnte, ist nicht ersichtlich.
b)
Ebenso kann die Rüge der Verletzung des §161 ZPO, weil die Aussage des Zeugen Sch. nicht im Urteil wiedergegeben sei, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Zwar hat das Berufungsgericht den wesentlichen Inhalt der Aussage dieses Zeugen weder in den Tatbestand noch unter ersichtlicher Trennung von der Würdigung in die Gründe aufgenommen und damit den Erfordernissen des §161 ZPO, wie er stets in der Rechtsprechung ausgelegt worden ist (BGH LM ZPO §161 Nr. 2, 5), nicht genügt. Jedoch beruht die Feststellung, daß der Zeuge Sch. am 12. November 1953 nichts vom Eigentum der "I." erfahren habe, auf der Würdigung der Erklärungen von H. und E. in Verbindung mit der Diskontierung am 13. November 1953 und einem Aktenvermerk des Zeugen Sch. vom 24. November 1953 H. und E. konnten als Partei gemäß §141 ZPO ohne Beurkundung ihrer Erklärungen wie geschehen zur Aufklärung des Sachverhalts gehört werden. Sie waren noch Partei, weil der Rechtsstreit gegen sie durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen unterbrochen und noch nicht gegen den Konkursverwalter aufgenommen worden war.
IV.
Die Klägerin hat hiernach die Wechsel in einem Zeitpunkt erworben, in dem sie von dem Eigentum der "I." keine Kenntnis hatte. Sie hat nicht, wie die Revision meint, die Grundlage des Geschäfts aufgegeben, indem sie die Wechsel erwarb, aber auf das Eigentum am Bagger verzichtete. Dieses Eigentum hatte sie überhaupt nicht erworben, weil ein Schutz ihres guten Glaubens nicht in Betracht kam (§933 BGB). Die Gewährung des Finanzierungsdarlehens ist auch alsbald dadurch vorgenommen worden, daß vereinbart wurde, der Diskonterlös solle E. gutgebracht werden. Ob diese Abrede mit Wirkung gegenüber B. und H. getroffen werden konnte oder ob, wie die Revision darzutun sucht, E. als Finanzierungsvermittler für eine solche Vereinbarung keine Vollmacht hatte, kann offenbleiben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß dem Verkäufer B. jedenfalls der Finanzierungsbetrag, der ihm nach dem Darlehensantrag zukommen sollte, im Wege der Verrechnung zugeflossen ist. Er ist wegen seines Kaufpreisanspruchs gegen H. dadurch befriedigt worden, daß E. mit einer Forderung gegen B. aufrechnete, die ihm seinerseits gegen B. zustand (UA S. 17). Ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin zum Nachteil des Beklagten, das hier allein zur Erörterung steht, kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht angenommen werden. Die Klägerin hat die Wechsel unter Verrechnung des Erlöses in einem Zeitpunkt erworben, in dem sie wegen des Eigentums B. am Bagger keine Bedenken zu haben brauchte. Bereits mit der Vereinbarung am 12. November 1953 war auch die Verrechnung des Erlöses gegen den Debetsaldo E. vollzogene. Es handelt sich bei dieser Abrede um einen Aufrechnungsvertrag, der die unmittelbare Aufhebung beider Forderungen bewirkte. Auf das Datum der Wertstellung und die Ausführung der Buchungen kommt es dabei nicht an.
Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Schreiben der Filiale N. vom 19. November 1953 (Bl. 91 GA) entnehmen müssen, daß der Finanzierungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Schreiben könne auch dahin gedeutet werden, die Klägerin habe finanziert, dann aber festgestellt, daß sie von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, ist trotz der Wendung "bei der Bearbeitung in Erfahrung gebracht" möglich und nach dem Zusammenhang mit der Gutschriftsanzeige vom 13. November 1953 nicht zu beanstanden.
Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, daß der Finanzierungsvertrag nicht zustande gekommen sei, weil die Übereignung nicht wirksam sei. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Darlehensvertrag mit der Sicherungsübereignung nicht derart verknüpft gewesen sei, daß jener nicht ohne diese zustande kommen sollte. Eine Anwendung der Regel des §139 BGB kommt nicht in Betracht, wenn für ein Darlehen eine Sicherheit bestellt wird, letztere aber unwirksam ist (RGZ 86, 323).
V.
Unzutreffend ist auch die Ansicht der Revision, die Klägerin sei zur Vermeidung des Vorwurfs einer sittenwidrigen Schädigung des Beklagten gehalten gewesen, den Finanzierungsvertrag rückgängig zu machen, die Gutschrift zu stornieren und die Wechsel zurückzugeben, als sie von dem Eigentum der "I." erfahren habe. Es mag zutreffen, daß die Klägerin vom Diskontgeschäft zurücktreten konnte, wenn sich Bedenken gegen die Bonität der Wechselschuldner ergaben und auch nach dem Finanzierungsvertrag, worauf die ergänzte Revisionsbegründung verweist, berechtigt war, die sofortige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen, weil sie das Eigentum am Kraftfahrzeug nicht erworben hatte. Die Klägerin konnte aber auch, ohne sich dem Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens zum Nachteil des Beklagten auszusetzen, am Vertrage festhalten, nachdem sie den Finanzierungsbetrag in der vereinbarten Weise geleistet hatte, und die sich aus dem Erwerb der Wechsel gegen die Mitverpflichteten ergebenden Rechte geltend machen. Eine sittenwidrige Schädigung des Beklagten liegt darin nicht. Seine Gefälligkeitszeichnung brachte in jedem Falle für ihn das Risiko mit sich, für die Wechselsumme von einem dritten Nehmer des Wechsels in Anspruch genommen zu werden. Es trifft nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu, daß die Klägerin nur die unter anderen Voraussetzungen in ihre Hand gekommene Wechselunterschrift des Beklagten ausnutzt, um ihre nicht beitreibbare Forderung gegen E. vom Beklagten einzuziehen. Gegen die normale Abwicklung des Baggerkaufs bestenden keine Bedenken, als sie die Wechsel hereinnahm.
VI.
Daher ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht genügend die allgemeinen Gepflogenheiten im Finanzierungsgeschäft aufgeklärt, der Beklagte hätte bei Befragung gemäß §139 ZPO vorgetragen, nach allgemeiner Praxis komme ohne Sicherungsübereignung keine Finanzierung zustande, die Wechsel würden in einem solchen Falle zurückgegeben, unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend, ohne daß es weiterer Erörterungen mit den Parteien bedurfte, die übliche Form der Finanzierungsgeschäfte ins Auge gefaßt und ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Bank nicht genötigt sei, Wechsel gegen Mitunterzeichner nicht geltend zu machen, wenn sich nach Abschluß des Finanzierungsvertrages und vereinbarter Verrechnung des Darlehens herausstellt, daß der Verkäufer nicht Eigentümer ist und dem Käufer das Eigentum nicht verschaffen kann, weil er mangels barer Auszahlung des Darlehens nicht in der Lage ist, die nötigen Mittel zum Erwerb des Eigentums aufzubringen.
VII.
Die Klägerin hat, nachdem über das Vermögen des Beklagten der Konkurs eröffnet worden ist, zutreffend den Antrag auf Feststellung der angemeldeten Forderungen zur Konkurstabelle gestellt (BGH LM KO §146 Nr. 4). Diese Änderung ist auch in der Revisionsinstanz zulässig. §561 ZPO steht nicht entgegen (BGH LM §146 Nr, 5). Die Zinsen sind in der Anmeldung erwähnt und durch Bezugnahme auf das Vorbehaltsurteil genügend bezeichnet. Der Betrag der Zinsen braucht nicht ausgerechnet zu sein (Jäger KO §139 Anm. 2). Es bestehen daher keine Bedenken, auch die angemeldeten Zinsen bis zum Tage der Konkurseröffnung (§63 KO) zur Tabelle festzustellen, obwohl sie in dem in der Tabelle als angemeldet angegebenen Betrag nicht enthalten sind. Für den Umfang der Anmeldung ist allein diese maßgebend. Die Höhe der Zinsen beträgt 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Land es Zentralbank, mindestens jedoch 6 %. Dieser Diskontsatz belief sich bis zum 7. März 1956 auf nicht mehr als 4 %, vom 8. März 1956 bis 18. Mai 1956 auf 4 1/2 % (Bekanntmachung der Bank der Deutschen Länder vom 8. März 1956, BAnz 1956 Nr. 50), vom 19. Mai 1956 bis zum 6. September 1956, dem Tage der Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten, auf 5 1/2 % (Bekanntmachung der Bank der Deutschen Länder vom 24. Mai 1956, BAnz 1956 Nr. 56).
Die Revision war hiernach mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.