Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1959, Az.: 2 StR 489/59
Ausnahmsweise Rechtfertigung der körperlichen Züchtigung eines Schülers durch einen Lehrer im Falle einer Nothilfelage desselben; Fehlen einer Fahrlässigkeit bei der Züchtigung aufgrund der fehlenden Kenntnis des Lehrers von der Leichtblutereigenschaft des gezüchtigten Schülers; Anforderungen an das Vorliegen einer fahrlässigen Handlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1959
- Aktenzeichen
- 2 StR 489/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hanau - 29.07.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 15, 52
- BGHSt 14, 52 - 55
- MDR 1960, 514-515 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 876 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Körperverletzung
Amtlicher Leitsatz
Daß ein Lehrer bei der körperlichen Züchtigung eines Schülers, die zugleich der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für andere Schüler dient, sich der Leichtblutereigenschaft dieses Schülers nicht bewußt ist, weil er die ihm hierüber vor längerer Zeit gemachte Mitteilung entweder vergessen hat oder sich ihrer im Augenblick der Züchtigung nicht erinnert, begründet nicht ohne weiteres den Vorwurf der Fahrlässigkeit.
Redaktioneller Leitsatz
Bei der körperlichen Züchtigung eines Schülers durch einen Lehrer, die zugleich der Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für andere Schüler dient, handelt diese nicht ohne weiteres fahrlässig, wenn er sich der Leichtblutereigenschaft des
Gezüchtigten nicht bewußt ist, weil er die ihm darüber vor längerer Zeit gemachte Mitteilung entweder vergessen hat oder sich ihrer im Augenblick der Züchtigung nicht erinnert.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Dezember 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Dr. Menges,
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 29. Juli 1959 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Während einer Schulpause am 16. Februar 1959 warfen Schüler des Angeklagten im Klassenzimmer mit Scherben zerbrochener Tonvasen. Nachdem der Angeklagte dies verboten hatte, schickte sich der 11-jährige Hermann A. an, wiederum mit den Scherben zu werfen. Der Angeklagte, der Verletzungen anderer Schüler befürchtete, sprang schnell hinzu und gab ihm eine mäßige Ohrfeige auf die linke Backe, die ungezielt die knochigen Teile in der Nähe der Nase traf und bei dem Jungen, der ein Leichtbluter ist, hartnäckiges Nasenbluten hervorrief. Die Mutter des Schülers hatte dem Angeklagten etwa zehn Monate zuvor gelegentlich eines Besuchs kurz nach seinem Dienstantritt gesagt, ihr Sohn sei Leichtbluter. Das war zu einer Zeit, als der Angeklagte noch fest entschlossen war, den Grundsätzen seiner Ausbildung entsprechend Schüler niemals körperlich zu züchtigen. Erst längere Zeit später hat er diese Haltung aufgegeben, weil er sich außer Stande sah, die Ordnung in der Schule unter völligem Verzicht auf das Züchtigungsrecht aufrechtzuerhalten. Ob der Angeklagte die Mitteilung der Mutter des Hermann A. überhaupt nicht im Gedächtnis behalten, sondern wieder vergessen oder ob er im Augenblick der Tat nur nicht daran gedacht hat, läßt sich dem Urteil nicht sicher entnahmen. Die Strafkammer stellt zunächst ausdrücklich fest, daß die Mitteilung dem Angeklagten zur Tatzeit "nicht mehr erinnerlich" gewesen sei. Bei der rechtlichen Würdigung sagt sie einleitend, der Angeklagte habe bei der Züchtigung "nicht mehr an die Leichtblutereigenschaft des Schülers gedacht", während später bemerkt wird, der Angeklagte habe "diese Tatsache im Laufe der Zeit wieder vergessen."
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
Die Strafkammer geht zutreffend und in Übereinstimmung mit den vom erkennenden Senat in BGHSt 11, 241 ff entwickelten Grundsätzen davon aus, daß der Angeklagte an sich berechtigt gewesen sei, gegen Hermann A. mit einer Ohrfeige einzuschreiten. Sie nimmt aber an, daß der Angeklagte, obwohl der Schlag maßvoll gewesen ist, ohne Wissen und Wollen die Grenzen seines Züchtigungsrechts überschritten habe. Hierdurch hat er, wie die Strafkammer meint, in doppelter Weise fahrlässig handelnd eine Körperverletzung begangen.
1.
Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht soll zunächst darin liegen, daß der Angeklagte den Schüler bei seinem schnellen Zuspringen sofort geohrfeigt hat. Aus diesem Grunde konnte er nach Ansicht der Strafkammer nicht hinreichend sicherstellen, daß die Ohrfeige keine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte; ihm sei auch bekannt gewesen, daß erfahrungsgemäß solche Schläge nicht gelten aus Unvorsichtigkeit das Ohr verletzen und schädigen. Dabei übersieht die Strafkammer, daß der Angeklagte den Schüler nicht nur strafen, sondern zugleich von dem beabsichtigten und mit Recht für gefährlich gehaltenen Werten mit Scherben abhalten wollte und daß er dieses Ziel nur durch sofortiges Eingreifen erreichen konnte, nachdem eine unmittelbar vorhergehende Ermahnung erfolglos geblieben war. Eine erst später vorgenommene Bestrafung wäre also zur Erreichung seines Zwecks ungeeignet gewesen. Zudem hat die Ohrfeige keine Stelle getroffen, die für Gesundheitsschäden allgemein empfindlich ist. Es handelt sich um einen Geschehensablauf, der den von der Strafkammer erwähnten Erfahrungen gerade nicht entspricht.
2.
Eine Fahrlässigkeit sieht die Strafkammer auch darin, daß der Angeklagte mit der Ohrfeige einen Schüler gezüchtigt hat, von dem ihm gesagt worden war, daß er ein Leichtbluter ist. Dieser Vorwurf läßt sich nicht aufrechterhalten, gleichgültig ob der Angeklagte die Mitteilung der Mutter überhaupt vergessen oder im Augenblick der Tat nur nicht daran gedacht hatte. Im zweiten Falle wäre das Verhalten des Angeklagten deshalb nicht fahrlässig gewesen, weil er zwar aus Erziehungsgründen gezüchtigt hat, zugleich aber eine nicht unerhebliche Gefahr für andere Schüler abwenden wollte. Wenn er sich in einer gewissen Erregung über diese Gefahr und von dem Gedanken beherrscht, zu ihrer Abwendung schnell handeln zu müssen, der lange zurückliegenden Mitteilung der Mutter nicht im selben Augenblick bewußt wurde, so kann daran kein Vorwurf der Fahrlässigkeit geknüpft werden. Denn der Vorgang der Erinnerung ist kein willkürlicher; das Versagen der Erinnerung als solches ist deshalb nicht vorwerfbar. Daß im Augenblick der Tat bestimmte äußere Hilfsmittel vorhanden gewesen wären, die bei gehöriger Sorgfalt trotz der situationsbedingten Erregung die Erinnerung hätten hervorrufen müssen, ist nicht festgestellt; nach Lage der Sache kommen solche Hilfsmittel hier auch nicht in Betracht. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist auf diese Gesichtspunkte wiederholt hingewiesen worden (vgl. RGSt 57, 234; 63, 370; JW 1936, 260; HRR 1938 Nr. 631). Sie haben, wenn sich auch die Entscheidungen durchgängig nur auf den Tatbestand des fahrlässigen Falscheides beziehen, allgemeinere Geltung zu beanspruchen und führen hier zu einer Verneinung der Fahrlässigkeit. Wie schon erwähnt, ist die Strafkammer möglicherweise aber davon ausgegangen, daß die Mitteilung der Mutter dem Angeklagten überhaupt aus dem Gedächtnis entschwunden war. Dann könnte der Vorwurf strafbarer Fahrlässigkeit darin begründet sein, daß er nicht ausreichende Vorsorge traf, um die Mitteilung im Gedächtnis zu behalten. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Schuldspruch nicht gerechtfertigt. Die allgemeine Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Mangel an Vorsorge gegen das Vergessen eines bestimmten Umstandes späteres Verhalten mit dem Makel der Fahrlässigkeit belasten kann, braucht nicht erörtert zu werden. Abgesehen davon, daß ein "Nichtvergessen" nicht ohne weiteres das "Darandenken" im Augenblick der Tat zur Folge gehabt hätte, fällt hier zugunsten des Angeklagten entscheidend ins Gewicht, daß er aber die Leichtblutereigenschaft des Schülers in einem Zeitpunkt unterrichtet wurde, als er noch entschlossen war, grundsätzlich von jeder Züchtigung abzusehen. Von seinem Standpunkt aus und im Hinblick auf sein künftiges Verhalten hatte er also verständlicherweise keinen Anlaß, sich die Mitteilung als besondere Warnung zu merken.
3.
Da den Angeklagten hiernach kein Verschulden trifft, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Weitere tatsächliche Erörterungen kommen nicht in Betracht, sodaß der Senat gemäß § 354 StPO auf Freisprechung zu erkennen hat. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen beruht auf § 467 StPO.
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Die Bundesrichter Dr. Menges und Kirchhof sind im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Baldus