Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.1983, Az.: 2 StR 649/82
Verfahrenseinstellung wegen des Eintritts von Verfolgungsverjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 649/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 20.03.1981
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Maschinenbauer Günter G. aus J.-K., geboren am ... 1929 in D.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Januar 1983
gemäß § 349 Abs. 1 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. März 1981 eingelegte Revision wird
- 1.
das Verfahren, soweit es den Angeklagten betrifft, im Fall II A 1 der Urteilsgründe (Fall 3 der Anklageschrift vom 22. Dezember 1978) eingestellt,
- 2.
der den Angeklagten betreffende Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- III.
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
- IV.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit über sie nicht vorstehend entschieden ist, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist von der Jugendkammer wegen Betrugs in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision hat nur teilweise Erfolg.
1.
Soweit sie sich gegen die Verurteilung in den Fällen II A 3, 5, 10, 11, 16, 17 und 21 der Urteilsgründe richtet, ist sie unzulässig. Die betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
2.
Demgegenüber genügt das Revisionsvorbringen hinsichtlich des Falles II A 1 der Urteilsgründe den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO.
In diesem Fall muß das Verfahren eingestellt werden. Das Revisionsgericht kann nicht ausschließen, daß die Strafverfolgung dieser Tat verjährt ist. Der Angeklagte hat die Tathandlung am 24. August 1971 vorgenommen. Der erste zu einer Unterbrechung an sich geeignete Akt war die Vernehmung des damaligen Beschuldigten am 29. Dezember 1976 (Bd. III Bl. 483 d.A.), bei der ihm erstmals die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des angeblichen Unfalls vom August 1971 bekanntgegeben worden war. Wann die Versicherung die "Schadenssumme" gezahlt hat, läßt sich weder dem Urteil noch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen. Der Senat folgert hieraus, daß Feststellungen bezüglich dieses Zeitpunktes bisher nicht getroffen werden konnten. Demnach sind sie auch in einer neuen Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht zu erwarten. Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß die Auszahlung noch vor dem 29. Dezember 1971 erfolgt war. Innerhalb der ab der Tatbeendigung laufenden Verjährungsfrist von fünf Jahren sind zwar zwei richterliche Durchsuchungsbeschlüsse (28. August und 9. Oktober 1974) ergangen. Sie hatten aber bezüglich dieser Tat keine Unterbrechungswirkung, da sie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Beschlüsse noch nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Die Einstellung des Verfahrens im Fall II A 1 bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.
Müller
Meyer
Theune
Gollwitzer