Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.2023, Az.: 3 StR 94/23
Verwerfung der Revision als unbegründet; Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.2023
- Aktenzeichen
- 3 StR 94/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 20639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:020523B3STR94.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 07.12.2022 - AZ: 10 KLs 2090 Js 24512/22
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 2023 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken mehr, nachdem der Verteidiger auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts hin in seiner Gegenerklärung eine bereits im Mai 2022 vorgenommene Vertreterbestellung (§ 53 BRAO) offengelegt hat. Der Senat kann über die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden trotz des Antrages des Generalbundesanwalts, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen; denn in dessen Ausführungen auch zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22, juris Rn. 10 mwN; vom 24. September 2014 - 4 StR 553/13, juris Rn. 3 mwN; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 349 Rn. 39).