Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.05.2018, Az.: 1 StR 181/18
Zurückweisung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.2018
- Aktenzeichen
- 1 StR 181/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 22008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:300518B1STR181.18.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 16.11.2017
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 2020, 332
Verfahrensgegenstand
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2018 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der Einziehung entfällt, § 349 Abs. 2 und 4 StPO.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, hatte die Aufrechterhaltung der Einziehung zu entfallen, da diese mit Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung erledigt war (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05 Rn. 8 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2006, 173]; Urteil vom 20. Juli 2016 - 2 StR 18/16 Rn. 22, NStZ-RR 2016, 368, 369).