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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1995, Az.: II ZR 102/94

Genossenschaftsverband; Pflichtmitgliedschaft; Mitfinanzierung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1995
Aktenzeichen
II ZR 102/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 130, 243 - 259
  • BB 1995, 2159-2161 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 2056-2059 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1995, 1680-1682 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1996, 354
  • MDR 1995, 1128 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 2981-2984 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 110-111 (Urteilsbesprechung von Hartmut Glenk, stud. Jur. Jürgen Dietermann) "Zwangsmitgliedschaft in Dienstleistungsbetrieben"
  • WM 1995, 1754-1759 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1995, 377
  • ZIP 1995, 1508-1513 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat das Mitglied einer der gemeinsamen Interessenwahrung dienenden Erweiterung des satzungsmäßigen Verbandszwecks über die Pflichtprüfung hinaus ursprünglich zugestimmt, so muß ihm das Recht bleiben, seine Mitgliedschaft später mit entsprechenden Folgen für seine Beitragspflicht erneut auf die Pflichtprüfung zu beschränken, wenn es diese Intressen künftig wieder eigenverantwortlich wahrnehmen will. Die Ausübung dieses Rechts kann im gesetzlich zulässigen Rahmen von der Satzung an die Einhaltung einer Kündigungsfrist gebunden werden.

2. Das einzelne Pflichtmitglied eines Prüfungverbandes darf nicht gegen seinen Willen gezwungen werden, mit seinen Beiträgen eine in der Verbandssatzung vorgesehene, von ihm aber nicht gewünschte Wahrnehmung seiner außerhalb der gesetzlichen Pflichtprüfung liegenden Interessen durch den Verband mitzufinanzieren.

3. Im Hinblick auf die im Gesetz vorgesehene Pflicht jeder Genossenschaft, einem Prüfungsverband anzugehören, ist § 63b IV 1 GenG verfassungskonform dahin auszulegen, daß ungeachtet des Rechts der Prüfungsverbände, auch die weiteren dort aufgeführten Tätigkeiten zu ihren satzungsmäßigen Verbandsaufgaben zu machen, gleichwohl eine auf die Inanspruchnahme der Pflichtprüfung begrenzte Verbandsmitgliedschaft möglich bleiben muß.

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist eine eingetragene Kreditgenossenschaft und als solche Mitglied des Klägers, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes im Sinne von § 54 GenG in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Satzung des Klägers in der von seinem Verbandstag am 10. Juni 1985 beschlossenen Fassung beschreibt in § 3 Abs. 1 die Aufgaben des Vereins als Prüfungsverband und in § 3 Abs. 2 als weitere Aufgaben die "Wahrung der Interessen seiner Mitglieder". Dazu zählen u.a. "die Aus- und Weiterbildung von Führungskräften und Mitarbeitern der Mitglieder" sowie die "Unterhaltung entsprechender Schulungseinrichtungen". Gemäß § 8 c der Satzung sind die Mitglieder dazu verpflichtet, die nach Maßgabe der Satzung von dem Verbandsausschuß des Klägers als dem dafür zuständigen Organ (§ 19 d der Satzung) festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten und die Kosten der Prüfungen zu tragen. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Verbandsausschusses des Klägers vom 12. Dezember 1990, wonach die Mitgliedsbanken für die ersten 300 Mio. DM Bilanzsumme 1989 0,20 DM je 1000,-- DM und für alle weiteren Beträge über 300 Mio. DM Bilanzsumme 1989 0,10 DM je 1000,-- DM als laufenden Beitrag zu entrichten haben, forderte der Kläger ausgehend von einer Bilanzsumme der Beklagten in Höhe von 157.209.000,-- DM für das Jahr 1971 einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von insgesamt 31.441,80 DM. Nachdem der Beitrag zunächst bis zum Ausgang eines anderen Rechtsstreites gestundet worden war, stellte der Kläger diesen Mitgliedsbeitrag abzüglich von der Beklagten gezahlter 3.000,-- DM sofort fällig und erbat vergebens Zahlung bis zum 30. November 1992. In gleicher Weise erhob der Kläger für 1992 und 1993 die Verbandsbeiträge bei den Mitgliedsbanken und stellte der Beklagten für 1992 und 1993 Beiträge in Höhe von 34.318,60 DM bzw. 36.221,60 DM in Rechnung.

2

Des weiteren faßte der Verbandsausschuß des Klägers am 4. Dezember 1991 den Beschluß, für die Jahre 1991 und 1992 bei den Mitgliedern Sonderbeiträge zu erheben, die sich für die Kreditgenossenschaften auf 100 % des laufenden Verbandsbeitrages belaufen sollten. Diese Sonderbeiträge sollten der Deckung der Finanzierungskosten in Höhe von max. 23.100.000,-- DM für einen Erweiterungsbau der W. G., einer schon durch frühere Sonderbeiträge der Mitglieder finanzierten Schulungseinrichtung des Klägers, dienen.

3

Der Kläger hat in der ersten Instanz zunächst nur den laufenden Jahresbeitrag für 1991 eingeklagt, der sich abzüglich geleisteter 3.000,-- DM auf 28.441,80 DM bemißt. Die Beklagte hat neben der Klageabweisung Widerklage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, den hälftigen Verbandsbeitrag für das Jahr 1992 in Höhe von 17.149,30 DM sowie den Sonderverbandsbeitrag 1991 in Höhe von 31.441,80 DM zu zahlen.

4

Nachdem das Landgericht durch Teil- und Schlußurteil dem Klageanspruch in vollem Umfang und der Widerklage unter Abweisung im übrigen insoweit stattgegeben hatte, als sie auf Feststellung der fehlenden Verpflichtung zur Entrichtung eines Sonderbeitrages für das Jahr 1991 gerichtet war, hat der Kläger in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der offenstehenden Jahresbeiträge für die Jahre 1991 bis 1993 sowie der von seinem Verbandsausschuß beschlossenen Sonderbeiträge im Gesamtbetrag von 164.742,60 DM nebst Zinsen beantragt. Die Beklagte, die ebenfalls Berufung eingelegt hat, hat im Hinblick auf die vorgenommene Klageerweiterung ihre Widerklage für erledigt erklärt und beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung des auf die Zahlung des geforderten Sonderbeitrages entfallenden Teils der Klage in Höhe von 65.760,40 DM zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge im Gesamtbetrag von 98.982,-- DM nebst Zinsen verurteilt.

5

Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Revision des Klägers ist nicht angenommen worden (Sen.Beschl. v. 6. April 1995). Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren in der Berufungsinstanz gestellten Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

7

I. Die Beklagte wendet sich in dem gegenwärtigen Rechtsstreit nicht gegen ihre aus § 54 GenG folgende Pflichtmitgliedschaft in dem klagenden Verband als solche. Ihr geht es vielmehr darum, nicht als Pflichtmitglied gegen ihren Willen auf unbegrenzte Zeit von dem Kläger zur Finanzierung von Aufgaben herangezogen zu werden, die nichts mit dem gesetzlichen Auftrag des Klägers zur Prüfung seiner Mitglieder (sog. Pflichtaufgabe nach § 63 b Abs. 4 Satz 1 1. Alternat. GenG) zu tun haben, sondern von ihm darüber hinaus freiwillig übernommen worden sind (sog. Kann-Aufgaben nach § 63 b Abs. 4 Satz 1 2. Alternat. GenG). Die Argumentation der Beklagten setzt damit, soweit sie sich nicht auf rein verbandsrechtliche Einwendungen anderer Art stützt, sogar umgekehrt das Bestehen der Pflichtmitgliedschaft zumindest zunächst voraus.

8

II. Die Beklagte ist der Ansicht, daß sie auch zur Zahlung der laufenden von dem Kläger eingeforderten Jahresbeiträge nicht verpflichtet sei, weil diese weit überhöht seien. Die Höhe dieser Beiträge werde nämlich zu mehr als 50 % von Aufgaben bestimmt, die nicht zu den Pflichtaufgaben des Klägers (Prüfung seiner Mitglieder) nach §§ 54, 63 b Abs. 4 Satz 1 1. Alternat. GenG gehören, wobei entscheidend ins Gewicht falle, daß in diesen Beiträgen die Kosten der Pflichtprüfung unstreitig nicht enthalten seien. Diese Kosten seien nämlich von der Beklagten wie von allen anderen Mitgliedern des Klägers nach § 54 GenG i.V.m. § 8 Abs. 1 c der Satzung zusätzlich zu ihren Beiträgen zu tragen.

9

1. Die Revision rügt deshalb zunächst, daß die in § 8 Abs. 1 c der Satzung enthaltene Beitragsregelung nicht den rechtlichen Anforderungen genüge, da sie die Beitragspflicht nicht einmal andeutungsweise konkretisiere, insbesondere keine Obergrenze (Festlegung eines Höchstbetrags) der Beiträge festlege. Nach der Senatsentscheidung BGHZ 105, 306, 315 f. gehöre auch die Beitragsregelung zu den Grundentscheidungen des Vereinslebens. Dies erfordere, daß die Beitragspflicht jedenfalls in ihren Grundzügen in die Satzung aufzunehmen sei, wozu nach der Entscheidung des Senats aaO. auch die Festlegung einer Beitragsobergrenze gehöre. Darüber hinaus sei die Beitragsfestsetzung durch die Delegation an den Verbandsausschuß der unmittelbaren Entscheidung durch die Mitgliederversammlung entzogen.

10

Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Es entspricht allgemeiner Ansicht, daß die Höhe der Beiträge nicht der Festsetzung in der Satzung bedarf (vgl. die Nachw. im Sen.Urt. aaO. 316 oben; siehe ferner Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 58 Rdn. 3; MüKo/Reuter, BGB 2. Aufl. § 58 Rdn. 2; Staudinger/Coing, BGB 12. Aufl. § 58 Rdn. 3; Palandt/Heinrichs, BGB 54. Aufl. § 58 Rdn. 5; Reichert/Dannecker, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 5. Aufl. Rz. 583). Es reicht vielmehr aus, wenn die Sitzung die Erhebung von Beiträgen vorsieht und das für deren Festsetzung zuständige Organ, das nicht notwendigerweise die Mitgliederversammlung zu sein braucht, bezeichnet.

11

Diesen Anforderungen wird die Satzung des Klägers durch die in § 8 Abs. 1 c und § 19 d getroffenen Regelungen gerecht. Wenn sich der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 105, 306 ff. nicht mit der Erfüllung dieser Mindestanforderungen begnügt, sondern darüber hinaus Aufnahme der Grundzüge der Beitragspflicht in die Satzung, insbesondere die Festlegung eines Höchstbetrags, für geboten erachtet hat, so beruhte dies ungeachtet der dortigen für sich allein genommen vielleicht mißverständlichen einleitenden Ausführungen zu dieser Frage (aaO. S. 315 f.) ersichtlich auf den Besonderheiten der damals zur Entscheidung stehenden Beiträge für die Sicherheitseinrichtung der Kreditgenossenschaften. Die Wahl eines nicht als Einlagensicherung konzipierten Sicherungssystems, sondern einer auf regionaler Grundlage organisierten Institutssicherung mit weitgehender Ermessensfreiheit der zuständigen Verbandsorgane hinsichtlich der zur Sanierung eines gefährdeten Mitgliedes zu ergreifenden wirtschaftlichen Maßnahmen, brachte die Gefahr mit sich, daß schon ein einziger größerer Sanierungsfall zu unübersehbaren zusätzlichen Beitragsbelastungen der regional betroffenen Kreditinstitute führen konnte. Dies machte es erforderlich, die schutzwürdigen Interessen der Mitglieder in Form der Forderung nach Festsetzung einer rechtlich verbindlichen Höchstgrenze zu berücksichtigen. Diese Forderung diente mithin der Erfüllung des verbandsrechtlichen Grundsatzes, daß die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten sich in überschaubaren, im voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten müssen. Dieser Grundsatz ist, soweit es um die von der Beklagten eingeforderten laufenden Verbandsbeiträge geht, schon angesichts der absoluten Größenordnung der jeweils in Frage stehenden Beiträge im vorliegenden Fall nicht berührt.

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2. Die Revision muß jedoch im Ergebnis Erfolg haben, weil bei Bemessung des Beitrages unstreitig nicht nur die Kosten berücksichtigt worden sind, die notwendigerweise mit der Erfüllung des gesetzlichen Prüfungsauftrages des Klägers verbunden sind, sondern der eingeforderte Betrag mindestens zu einem erheblichen Teil der Deckung von Kosten dient, die durch die Wahrnehmung weiterer, darüber hinaus freiwillig übernommener Verbandsaufgaben verursacht werden. Die Beklagte darf, wie die Revision im Ergebnis zu Recht geltend macht, als Pflichtmitglied des klagenden Verbandes ohne Austrittsmöglichkeit nicht gegen ihren Willen zeitlich unbefristet gezwungen werden, die Kosten für zusätzliche Tätigkeiten des Klägers zu übernehmen, die nicht zu seinen gesetzlichen Pflichten gehören.

13

a) Zwar ist der Verbandszweck genossenschaftlicher Prüfungsverbände, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt, nicht notwendigerweise auf die Prüfung seiner (Zwangs-)Mitglieder beschränkt. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung (§ 63 b Abs. 4 Satz 1 GenG) muß allerdings jeder Prüfungsverband die Prüfung seiner Mitglieder zum Zweck haben (Pflicht- oder Mußzweck). Die Satzung kann als Verbandszweck jedoch darüber hinaus auch die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder als Verbandszweck vorsehen ("Kann-Zweck"). Von dieser Möglichkeit machen die genossenschaftlichen Prüfungsverbände auch von jeher Gebrauch. Darin, und nicht in der Prüfung, liegt sogar ihre ältere Aufgabe. Historisch gesehen sind die Genossenschaftsverbände nicht nur Prüfungs-, sondern in erster Linie Beratungs- und Betreuungsverbände gewesen (vgl. etwa Lang/Weidmüller/Metz, GenG 32. Aufl. § 63 b Rdn. 15; siehe ferner den Überblick über die geschichtliche Entwicklung bei Nicklisch, BB 1979, 1153 li. Sp.; Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft, 1956 § 28 I 1. S. 293 ff.; Henzler, Die Genossenschaft, 1957 S. 195 ff.; Marcus, Die Pflichtmitgliedschaft bei den Genossenschaftsverbänden, 1985 S. 3 ff.; vgl. ferner: Zur Reform des Genossenschaftsrechts, Referate und Materialien, hrsg. v. Bundesjustizministerium Bd. I S. 36 ff.). Zu diesem Verbandszweck der gemeinsamen Wahrnehmung von Mitgliederinteressen wird von jeher ausdrücklich auch die Unterhaltung von Schulungseinrichtungen gezählt (vgl. auch insoweit Lang/Weidmüller/Metz aaO. § 63 b Rdn. 14 u. 18 m.w.N.). Von dieser Ermächtigung hat der Kläger in § 3 Abs. 2 e seiner Satzung in ihrer Fassung vom 10. Juni 1985 Gebrauch gemacht, indem er dort die "Aus- und Weiterbildung von Führungskräften ... und die Unterhaltung entsprechender Schulungseinrichtungen" ausdrücklich als Verbandsaufgabe bezeichnet. Die Übernahme dieser Aufgabe als satzungsmäßiger Verbandszweck im Sinne von § 63 b Abs. 4 Satz 1 2. Alternat. GenG entspricht damit in vollem Umfang der Gesetzeslage. Entsprechendes dürfte für die weiteren dort unter Abs. 2 a-d aufgeführten Verbandsaufgaben gelten. Zu § 3 Abs. 2 f der Satzung (Sicherungseinrichtung) hat der Senat schon in seiner Entscheidung BGHZ 105, 306 ff. Stellung genommen. Dort wird allerdings (S. 312 unten) bereits die Einschränkung gemacht, angesichts der beschränkten gesetzlichen Zwecksetzung der Prüfungsverbände und der in Art. 9 Abs. 1 GG grundsätzlich geschützten negativen Vereinigungsfreiheit könne die Mitwirkung an einer derartigen nicht durch die Erfüllung des gesetzlichen Prüfungsauftrags bedingten Sicherungseinrichtung nicht in der Satzung angeordnet werden; sie müsse vielmehr der freien Entscheidung der Pflichtmitglieder vorbehalten bleiben.

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b) Von der Berechtigung des Verbandes, über seine gesetzliche Pflichtaufgabe der Prüfung seiner Mitglieder hinaus freiwillig weitere Aufgaben zu seinem satzungsmäßigen Verbandszweck zu erheben, ist allerdings die andere Frage zu unterscheiden, inwieweit er berechtigt sein kann, seine Mitglieder mittels erhöhter Beiträge zwangsweise auch zur Tragung der durch diese freiwillig übernommenen Aufgaben zusätzlich verursachten Kosten heranzuziehen. Im Schrifttum ist dazu verschiedentlich die Ansicht vertreten worden, der Umstand, daß das Gesetz den Genossenschaften die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband zur Pflicht mache (§ 54 GenG), schließe es vor allem auch unter Berücksichtigung der in Art. 9 Abs. 1 GG geschützten negativen Vereinigungsfreiheit aus, daß die Satzung des Verbandes den Pflichtmitgliedern, die ihre Mitgliedschaft nur gezwungenermaßen wegen der ihnen vom Gesetz auferlegten obligatorischen Prüfung unterhalten müssen, zusätzliche vereinsrechtliche, insbesondere Beitragspflichten auferlege, die nicht mit der Prüfung in ihrer speziell genossenschaftsrechtlichen Ausprägung in Zusammenhang stehen (Lang/Weidmüller/Metz aaO. § 54 Rdn. 15; weitergehend Nicklisch aaO.; Steiner, Öffentliche Verwaltung durch Private, 1975 S. 155 oben; Dietrich, Die Rechtsstellung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände im Bereich der Prüfung, 1974 S. 235; ähnl. auch schon Sen.Entsch. BGHZ 105, 306, 312).

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Auch die Vertreter dieser Ansicht stimmen jedoch im Ergebnis darin überein, daß die Heranziehung der Verbandsmitglieder zur Finanzierung sog. Kann-Aufgaben verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn sie auf freiwilliger Basis, also mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds, geschieht. Dem ist mit der Maßgabe beizutreten, daß diese Voraussetzung regelmäßig auch dann erfüllt ist, wenn die Mitglieder eines Prüfungsverbandes dessen satzungsmäßigen Aufgabenkatalog einstimmig oder jedenfalls mit Zustimmung des in Frage stehenden Mitglieds über die Pflichtaufgaben hinaus erweitern oder den bisher schon in der Satzung vorgesehenen Kann-Aufgaben durch entsprechende Satzungsänderung weitere freiwillige Aufgaben hinzufügen, was auch durch Präzisierung bisher nur allgemein umschriebener Satzungszwecke geschehen kann (vgl. dazu auch Meyer/Meulenbergh/Beuthien, GenG 12. Aufl. § 63 b Rdn. 5). Eine so beschlossene Erweiterung der Verbandsaufgaben ist, wie auch das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt, nicht dazu geeignet, in das durch Art. 9 Abs. 1 GG garantierte Recht, einer Vereinigung anzugehören oder ihr fernzubleiben, derjenigen einzugreifen, die diese Maßnahmen ausdrücklich mittragen wollen und dies durch ihre Zustimmung zu der Satzungsänderung zum Ausdruck bringen. Diese Zustimmung schließt entgegen der Ansicht der Beklagten in aller Regel ohne weiteres das Einverständnis ein, zu den Kosten dieser Maßnahme durch Zahlung der zu ihrer Deckung erforderlichen Beiträge beizutragen. Die Frage, inwieweit eine Erweiterung der Verbandsaufgaben über die Prüfungstätigkeit hinaus in die Rechte erst später eintretender Mitglieder, die dem Verband wegen der gesetzlichen Pflichtprüfung nach § 54 GenG angehören müssen, eingreifen kann, stellt sich an dieser Stelle noch nicht.

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Nach alledem steht ein Mitglied, das der satzungsändernden Maßnahme zustimmt, welche die Verbandsaufgaben erstmalig über die Prüfungstätigkeit hinaus erweitert oder den bisherigen Kann-Aufgaben des Verbandes, jeweils mit den entsprechenden Kostenfolgen, weitere hinzufügt, im Ergebnis nicht anders da, als jemand, der aus freiem Willen einem Verband beitritt, der sich die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zum satzungsmäßigen Ziel gesetzt hat und die damit verbundenen Kosten durch die Beiträge seiner Mitglieder deckt. Die negative Koalitionsfreiheit ist in diesen Fällen nicht berührt, weil das betreffende Mitglied dem Verband freiwillig beitritt bzw. der Erweiterung des Aufgabenkatalogs und der Übernahme der damit verbundenen finanziellen Pflichten freiwillig zustimmt.

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c) Das in Art. 9 GG garantierte Recht, nach eigener freier Entscheidung einer Vereinigung anzugehören oder ihr fernzubleiben, wird jedoch nachhaltig dadurch berührt, daß die Mitglieder eines Prüfungsverbandes durch ihre in § 54 GenG vorgeschriebene Zwangsmitgliedschaft daran gehindert sind, sich von der von ihnen zunächst freiwillig eingegangenen Bindung und den damit verbundenen Beitragspflichten zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu lösen. Die Parallele zum freiwilligen Vereinsbeitritt, auf die sich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung von Mitgliedern zur Finanzierung von ihnen selbst mitbeschlossener kostenverursachender Verbandsaufgaben gründet, versagt hier. Während das Mitglied, das einem Verein auf freiwilliger Basis beigetreten ist, nach § 39 BGB ein unentziehbares Recht zum Austritt (vgl. RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. Rdn. 1 u. 4; ähnl. Staudinger/Coing, BGB 12. Aufl. § 39 Rdn. 1) und damit die Möglichkeit besitzt, seine Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen für Verbandsziele, die es nicht mehr mittragen, und für Verbandsleistungen, die es nicht mehr in Anspruch nehmen will, für die Zukunft zu beenden, steht den Zwangsmitgliedern genossenschaftlicher Prüfungsverbände ein solches Recht nicht zu. Sie bleiben infolgedessen aufgrund ihrer durch § 54 GenG begründeten Pflicht, einem für die zuständigen Prüfungsverband anzugehören, aufgrund ihrer ungeteilten Verbandsmitgliedschaft unbegrenzt und ohne Lösungsmöglichkeit verpflichtet, mit ihren Beiträgen auch allgemein-wirtschaftliche Verbandsaktivitäten zu finanzieren, die in keinem inneren Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit stehen, um derentwillen sie ihre gesetzliche Mitgliedschaft aufrechterhalten müssen. Angesichts des wachsenden Umfangs dieser Verbandstätigkeiten und der parallel dazu ansteigenden Höhe der Beiträge wirkt dies für die beitragspflichtigen Zwangsmitglieder in zunehmendem Maße als Zwang, die von dem Verband angebotenen, durch ihre eigenen Mitgliedsbeiträge finanzierten Leistungen auch unter Verzicht auf Eigengestaltung oder anderweite Eindeckung am freien Markt in Anspruch zu nehmen und damit auch ihre allgemeinen wirtschaftlichen Interessen durch einen Zwangsverband, dem sie aus ganz anderen Gründen angehören müssen, vertreten zu lassen.

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Das Berufungsgericht, das die sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Bedenken (in diesem Urt. unten unter d)) gesehen hat, versucht dem mit dem Hinweis zu begegnen, es stehe dem Verbandsmitglied frei, auf eine Satzungsänderung hinzuwirken oder aus dem Verband auszuscheiden. Diese Möglichkeit werde ihm durch die Pflichtmitgliedschaft gemäß § 54 GenG nicht genommen, da grundsätzlich jede Genossenschaft frei wählen könne, welchem zugelassenen Prüfungsverband sie als Mitglied angehören wolle.

19

Diese Erwägungen vermögen, wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt, an der vorstehend dargestellten Zwangslage der Pflichtmitglieder genossenschaftlicher Prüfungsverbände nichts zu ändern. Die Möglichkeit, als einzelnes Mitglied eine Satzungsänderung herbeizuführen, muß als so gering eingestuft werden, daß ihr nicht mehr als theoretische Bedeutung zukommt; im übrigen könnte sie, weil auf ganz anderer Ebene gelegen, auch nicht das Austrittsrecht ersetzen.

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Auch auf die Möglichkeit, aus dem eigenen Prüfungsverband aus- und einem anderen beizutreten, muß sich das Verbandsmitglied nicht verweisen lassen. Der Zwang zu einem solchen Verbandswechsel widerspricht der geschichtlich gewachsenen Struktur des genossenschaftlichen Prüfungswesens und wird aus damit zusammenhängenden Gründen häufig nicht oder nur unter erheblichen, nicht zumutbaren Schwierigkeiten durchführbar sein. Die einzelnen Genossenschaften können regelmäßig nicht entscheiden, welchem Prüfungsverband sie beitreten wollen. Die Organisation des genossenschaftlichen Prüfungswesens beruht traditionell sowohl auf dem Fach- als auch auf dem Regionalprinzip. Damit steht im allgemeinen von vornherein fest, welcher Prüfungsverband für eine Genossenschaft zuständig ist: Es ist derjenige Verband, der sich die Prüfung der zu seiner Fachrichtung gehörenden Genossenschaften in seinem regionalen Tätigkeitsgebiet zur Aufgabe gemacht hat. Die Verweisung darauf, den für die eigene Region und das eigene Tätigkeitsgebiet zuständigen Verband zu verlassen und die Mitgliedschaft in einem regional und/oder fachlich unzuständigen Verband zu suchen, ist deshalb zumindest systemwidrig und schon aus diesem Grunde kein geeigneter Ansatz zur Lösung des grundlegenden Problems der Zwangsmitgliedschaft in einem Prüfungsverband mit umfangreichen kostenverursachenden fakultativen Verbandszielen. Bedingt durch die oben genannten Organisationsprinzipien haben die genossenschaftlichen Prüfungsverbände ihre fachliche und örtliche Zuständigkeit zur Prüfung regelmäßig auch in ihren Verbandssatzungen einschränkend so festgeschrieben (vgl. § 63 c Abs. 1 Nr. 1 u. 4 GenG), daß sie für die Aufnahme von Genossenschaften aus anderen Regionen oder Fachrichtungen im allgemeinen ungeachtet ihrer wohl grundsätzlich zu bejahenden Aufnahmepflicht ausscheiden (vgl. dazu Meyer/Meulenbergh/Beuthien aaO. §§ 54 Rdn. 6 u. 63 c Rdn. 5). Der Anschlußzwang bedeutet daher zumindest faktisch, daß der Genossenschaft jeweils nur ein ganz bestimmter Prüfungsverband zur Verfügung steht (nahezu allg. M., vgl. Meyer/Meulenbergh/Beuthien aaO. § 54 Rdn. 5; Lang/Weidmüller/Metz aaO. § 54 Rdn. 4; Steiner aaO. S. 147; Marcus aaO. S. 22, beide zuletzt genannten mit umf. w.N.). Gelänge es einer Genossenschaft gleichwohl, ausnahmsweise ihre Aufnahme in einem anderen Prüfungsverband zu erreichen, so müßte sie es angesichts der allgemeinen Entwicklung der Prüfungsverbände zu Dienstleistungsunternehmen mit umfangreichen, außerhalb der Prüfungstätigkeit liegenden Aufgaben auch dort wieder hinnehmen, zwangsweise von ihr nicht gewünschte wirtschaftliche Aktivitäten über ihre Beiträge mitzufinanzieren. Könnte sie gegenüber diesem anderen Verband unter Berufung auf ihr Recht, nur solche Aufgaben mitzufinanzieren, denen sie selbst zugestimmt hat, die Beschränkung ihrer Beitragspflicht auf die durch die Prüfungsaufgabe anfallenden Kosten erreichen, so ergäbe sich das in sich widersprüchliche Ergebnis, daß jeder Prüfungsverband Mitgliedern, die von einem anderen Verband zu ihm herüberwechseln, zu gewähren hätte, was er seinen eigenen Mitgliedern unter Verweisung auf sein Recht, seine Tätigkeit auf freiwillige, durch Mitgliedsbeiträge zu finanzierenden "Kann-Aufgaben" auszudehnen, versagt. Auch diese Kontrollüberlegung zeigt, daß die Frage nach der Vereinbarkeit der Heranziehung von Pflichtmitgliedern zur Finanzierung freiwilliger Verbandsaufgaben mit der grundgesetzlich gewährleisteten Vereinigungsfreiheit nicht durch eine pauschale Verweisung auf meistens zumindest tatsächlich nicht vorhandene Austrittsmöglichkeiten, sondern nur auf grundsätzlicher Ebene entschieden werden kann.

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d) Die damit durch das Gesetz (§ 54 GenG) und die bestehende Organisation des genossenschaftlichen Prüfungswesens geschaffene Zwangslage der Pflichtmitglieder genossenschaftlicher Prüfungsverbände, gegen ihren Willen zeitlich unbegrenzt und ohne zumutbare Lösungsmöglichkeit mit ihren Vereinsbeiträgen auch Verbandstätigkeiten finanzieren zu müssen, die innerlich nichts mit dem Grund der Pflichtmitgliedschaft, der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung, zu tun haben, ist mit tragenden Grundgedanken des geltenden Verfassungsrechts nicht vereinbar. Zu den durch das Grundgesetz verbrieften Freiheitsrechten gehört nach Art. 9 Abs. 1 GG auch die Freiheit, einer privatrechtlichen Vereinigung anzugehören oder ihr fernzubleiben. Diese Vereinigungsfreiheit muß auch die Freiheit einschließen, aus einer Vereinigung wieder auszutreten (ähnl. schon BVerfG NJW 1979, 699, 706 [BVerfG 01.03.1979 - 1 BvR 532/77] = BVerfGE 50, 290, 354 ff. u. NJW 1975, 1265 [BVerfG 18.12.1974 - 1 BvR 430/65] = BVerfGE 38, 281, 298) und sich auf diese Weise von den mit einer Vereinsmitgliedschaft verbundenen Bindungen und Belastungen nach eigenem Ermessen zu losen. Nach Überzeugung des Senats läßt sich die diese grundgesetzliche Freiheitsgewährung einschränkende Pflichtmitgliedschaft eingetragener Genossenschaften in einem für sie zuständigen privatrechtlichen Prüfungsverband allenfalls mit dem öffentlichen Interesse an einer effizienten, den Besonderheiten dieser Rechtsform Rechnung tragenden Prüfung der Genossenschaft rechtfertigen, das auch den gesetzgeberischen Grund für die Einführung des Anschlußzwangs durch das Gesetz vom 30. Oktober 1934 (RGBl. I, 1077) gebildet hat (vgl. amtl. Begr.: Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 1934 Nr. 256 v. 1. November 1934). Auch im Falle der Vereinbarkeit des Anschlußzwangs mit dem genannten verfassungsrechtlichen Grundsatz müssen die Zwangsmitglieder genossenschaftlicher Prüfungsverbände deshalb das Recht haben, ihre verbandsrechtliche Pflicht darauf zu beschränken, sich von dem zuständigen Prüfungsverband prüfen zu lassen und die damit verbundenen Kosten zu tragen, wobei es der Entscheidung der rechtlich dafür zuständigen Verbandsorgane überlassen bleiben kann, ob dies allein auf dem Wege der Erhebung von Prüfungsgebühren oder vermittels eines Mischsystems von Prüfungsgebühren und laufenden, insbesondere zur Deckung der Gemeinkosten bestimmten Beiträgen geschieht. Dagegen darf die Pflichtmitgliedschaft nicht dazu benutzt werden, die Pflichtmitglieder auf Dauer gegen ihren Willen an Verbandsaufgaben und Verbandsziele zu binden und zu deren Finanzierung zu verpflichten, die in keinem inneren Zusammenhang mit der gesetzlichen Prüfungsaufgabe stehen.

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Solche über die Prüfung der Mitglieder hinausgehenden Verbandstätigkeiten allgemein wirtschaftlicher Art, die sich die Prüfungsverbände im Rahmen des § 63 b Abs. 4 Satz 1 2. Alternat. GenG durch eine entsprechende Gestaltung ihrer Satzung zusätzlich zur Aufgabe machen können, sind durch den die Pflichtmitgliedschaft allenfalls legitimierenden Gesetzeszweck und damit durch das Grundgesetz nicht mehr gedeckt, soweit die Pflichtmitglieder des Verbandes auch gegen ihren Willen dauerhaft und ohne Kündigungsmöglichkeit zur Finanzierung derartiger Aufgaben herangezogen werden sollen. Vermittels der Übernahme derartiger freiwilliger Aufgaben haben sich die Prüfungsverbände zu Dienstleistungsunternehmen mit einer umfangreichen Leistungspalette entwickelt, wie sie insbesondere auch am allgemeinen Markt operierende Unternehmensberater, Werbeagenturen und ähnl. Dienstleistungsunternehmen anbieten (vgl. dazu den zur GA gereichten Artikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung v. 18. Februar 1991). Im Gegensatz zu den privaten Dienstleistungsunternehmen, die sich ihre Stellung am Markt im freien Wettbewerb erkämpfen müssen, sind sie keinem oder jedenfalls keinem vergleichbaren Wettbewerb ausgesetzt, da sie weitgehend damit rechnen können, daß ihre Mitglieder die von ihnen angebotenen oder erbrachten Leistungen schon deshalb in Anspruch nehmen oder sogar nehmen müssen, weil sie diese bereits mit hohen, ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit im übrigen einengenden Beiträgen finanzieren müssen. Die Finanzierung über Beiträge gewährleistet zugleich, daß die Kosten dieser unternehmerischen Verbandstätigkeit unabhängig von der Reaktion eines freien Marktes auf die angebotenen Leistungen oder den Erfolg des Bemühens um zusätzliches Investivkapital gedeckt sind, da die zuständigen Verbandsgremien bei der jährlichen Neufestsetzung der Höhe der Beiträge zwangsläufig auf die Deckung der Kosten der zur Verbandsaufgabe erhobenen Wirtschaftstätigkeiten Rücksicht nehmen müssen und die Mitglieder, solange nicht eine satzungsändernde Mehrheit die Streichung der betreffenden Aufgabe beschließt, ihr einmal eingegangenes Engagement in Ermangelung einer Austrittsmöglichkeit auch für die Zukunft nicht auflösen können.

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e) Nach alledem ist eine Zwangsmitgliedschaft, die mit der Verpflichtung verbunden ist, eine derartige privatwirtschaftliche unternehmerische Verbandstätigkeit durch laufende Beitragszahlungen ohne Austritts- oder Kündigungsmöglichkeiten zu finanzieren, unvereinbar mit der grundgesetzlich gewährleisteten (negativen) Vereinigungsfreiheit. § 63 b Abs. 4 Satz 1 2. Alternat. GenG ist deshalb, da Intention und Wortlaut des Gesetzes einem solchen Verständnis jedenfalls nicht zwingend entgegenstehen, verfassungskonform (zur Zulässigkeit und zu den Grenzen verfassungskonformer Auslegung durch die Fachgerichte vgl. statt aller die umf. Nachw. aus der Rspr. d. BVerfG bei Leibholz/Rinck/Hesselberger, Einf. Rz. 13 ff.) dahingehend auszulegen, daß es dem Prüfungsverband zwar nicht untersagt ist, über seine Pflichtaufgabe der Prüfung seiner Mitglieder hinaus auch die weiteren dort aufgeführten Tätigkeiten zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben zu machen. Eine Mitgliedschaft, die sich nur auf die Inanspruchnahme der Pflichtprüfung beschränkt, muß aber dessen ungeachtet möglich bleiben. Da sich die der genossenschaftlichen Prüfung, die sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung erstreckt, eigene begleitende Beratungs- und Betreuungstätigkeit bei den der Pflichtprüfung unterliegenden Vorgängen nur schwer von der Prüfung im engeren Sinne trennen läßt, mag auch diese Betreuungs- und Beratungstätigkeit noch zu der Prüfungstätigkeit zählen. Dagegen ist nicht anzuerkennen, daß sich weitere wirtschaftliche Aktivitäten wie Gemeinschaftswerbung oder die im vorliegenden Fall speziell in Frage stehende Unterhaltung von Schulungseinrichtungen nicht von der Prüfungstätigkeit trennen lassen. Zur Finanzierung solcher anderen Tätigkeiten dürfen nur diejenigen Pflichtmitglieder herangezogen werden, die der Übernahme dieser Tätigkeit zugestimmt haben. Diese müssen überdies die Möglichkeit haben, den Inhalt ihrer Mitgliedschaft wieder auf die Prüfung durch den Verband zu beschränken, wenn sie für die Zukunft keine weitere Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen Interessen durch den Verband wünschen, weil sie diese selbst wahrnehmen oder einem anderen Dienstleister übertragen wollen. Die für die Genossenschaft bei Investitionen in freiwillige Aufgaben notwendige Verläßlichkeit der Kalkulation kann im gesetzlich zulässigen Rahmen durch die Vereinbarung entsprechender Kündigungsfristen gewährleistet werden. Zur Festlegung dieses Rahmens bietet sich, ohne daß dies im vorliegenden Fall endgültiger Entscheidung bedarf, der Rückgriff auf den aus § 39 Abs. 2 BGB ersichtlichen Maßstab an. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände stehen damit nicht ungünstiger als alle anderen Verbände ohne Pflichtmitgliedschaft, die sich zur Finanzierung ihrer Einrichtungen angesichts der gesetzlich verbürgten Austrittsfreiheit ihrer Mitglieder ständig darum bemühen müssen, ihre Mitglieder davon zu überzeugen, daß die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft für sie auch unter Kostengesichtspunkten sinnvoll und nützlich ist. Etwaige sog. Trittbrettfahrereffekte, wie sie z.B. bei der Gemeinschaftswerbung auftreten können, die auch denjenigen Mitgliedsgenossenschaften zugute kommt, die sich an ihrer Finanzierung nicht beteiligen, können zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Sie kommen im Wirtschaftsleben auch sonst vor und müssen hingenommen werden. Zur Vermeidung der mittelbaren Heranziehung zwangsverpflichteter Mitglieder zur Finanzierung nicht prüfungsbedingter wirtschaftlicher Tätigkeiten des Zwangsverbandes dürfen von den Pflichtmitgliedern lediglich die zur Deckung der Prüfungsaufgabe erforderlichen Beiträge erhoben werden, die auch nur für diese Aufgabe verwendet werden dürfen. Eine Trennung dieser Kosten ist betriebswirtschaftlich mindestens bei entsprechender interner Organisation nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine solche Kostentrennung wäre im übrigen auch dann unvermeidlich, wenn eine Mitgliedsgenossenschaft von ihrem im wesentlichen unbestrittenen Recht Gebrauch machte, ihre Zustimmung zu der erstmaligen, von den übrigen Mitgliedern beschlossenen Übernahme einer zusätzlichen, nicht mit der Pflichtprüfung zusammenhängenden Verbandsaufgabe zu versagen (ohne II. 2. b).

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III. Nach alledem kann der Kläger von der Beklagten auch laufende Beiträge nur insoweit verlangen, als sie zur Bestreitung der Kosten dienen, die ihm aufgrund der ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgabe als Prüfungsverband erwachsen sind. Dagegen ist er nicht berechtigt, die Beklagte auch zur Mitfinanzierung darüber hinaus übernommener sog. freiwilliger Verbandsaufgaben heranzuziehen, nachdem die Beklagte durch entsprechende Erklärungen ihren nachdrücklichen Willen bekundet hat, die in diesem Bereich der Verbandstätigkeit angebotenen wirtschaftlichen Leistungen des Klägers künftig nicht mehr in Anspruch zu nehmen und deshalb auch nicht mehr für die dadurch verursachten weiteren Kosten aufzukommen. Nach Lage der Dinge ist, da die Beklagte für das Jahr 1991 nur eine Abschlagszahlung von 3.000,-- DM und für die weiteren Jahre überhaupt keine Zahlungen auf die laufenden Beiträge mehr entrichtet hat, nicht auszuschließen, daß in den von dem Kläger eingeklagten, gegenwärtig noch im Rechtsstreit befindlichen laufenden Beitragsforderungen in Höhe von über 30.000,-- DM im Jahr auch Teile enthalten sind, die von dem Kläger zum Zwecke der Deckung von Pflichtaufgaben benötigt werden und von ihm nach entsprechender Vorarbeit als solche nachvollziehbar ausgewiesen werden könnten. Die Tatsache, daß die Mitglieder des Klägers zusätzlich zu ihren laufenden Beiträgen auch noch Prüfungsgebühren zu entrichten haben, steht dieser Möglichkeit nicht zwingend entgegen. Da der Kläger in diesem Rechtsstreit seine Beitragsforderung bisher nicht entsprechend aufgeschlüsselt hat und das Berufungsurteil infolgedessen in dieser Richtung keine Feststellungen enthält, die dem Senat eine eigene Entscheidung ermöglichen könnten, ist das Berufungsurteil, soweit es die Beklagte beschwert, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht erhält damit zugleich Gelegenheit, ergänzende Feststellungen zu der Frage zu treffen, zu welchem Zeitpunkt die Erklärung der Beklagten, sie wolle zu einer auf die Pflichtprüfung beschränkten Mitgliedschaft zurückkehren, Wirksamkeit erlangt hat.