Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2020, Az.: 3 StR 233/19

Prüfung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen einer Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.2020
Aktenzeichen
3 StR 233/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 11414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:040220B3STR233.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 30.10.2018 - AZ: 7102 Js 9283/12 21 KLs 1/17

Verfahrensgegenstand

Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport u.a.
hier: Anhörungsrüge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2020 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 23. Januar 2020 gegen das Senatsurteil vom 27. November 2019 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Urteil vom 27. November 2019 auf die Revision des Verurteilten die Strafverfolgung teilweise beschränkt, das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 30. Oktober 2018 im Schuldspruch entsprechend geändert und die weitergehende Revision als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er neben einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz geltend macht.

2

Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

3

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG aF war zentraler Gegenstand der Revisionshauptverhandlung. Der Senat war weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich gehalten, den Verurteilten vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 3 StR 17/15, wistra 2016, 452 Rn. 4 f. mwN).

4

2. Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz richtet sich das Vorbringen gegen die Entscheidung des Senats in der Sache. Solche Beanstandungen sind im Rahmen des § 356a StPO jedenfalls dann unbeachtlich, wenn kein Gehörsverstoß vorliegt; denn das Verfahren nach dieser Vorschrift soll ein Urteil nicht generell erneut zur Überprüfung stellen, sondern lediglich Gehörsverletzungen heilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 21, 22; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 171/17, juris Rn. 4 mwN).

Schäfer
Gericke
Berg
Anstötz
Erbguth