Bundessozialgericht
Urt. v. 11.02.1981, Az.: 2 RU 65/79
Jahresarbeitsverdienst; Berechnung des JAV; Arbeitsunfall; Unbezahlter Urlaub
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.02.1981
- Aktenzeichen
- 2 RU 65/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart 05.12.1975 - S 3 U 1876/74
- LSG Stuttgart 31.05.1979 - L 7 U 391/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 51, 178 - 183
- SozR 2200 § 571 Nr 20
Amtlicher Leitsatz
1. Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) ist auch dann nach § 571 Abs 1 S 2 RVO zu berechnen, wenn der Verletzte aufgrund eigener Willensentscheidung im Jahr vor dem Arbeitsunfall zeitweise kein Arbeitseinkommen bezogen hat. Der nach § 571 Abs 1 S 2 RVO berechnete JAV ist jedenfalls in erheblichem Maße unbillig iS des § 577 RVO, wenn die Lebensstellung des Verletzten aufgrund eigener Willensentscheidung im Jahr vor dem Arbeitsunfall und in mehreren zurückliegenden Jahren auf einem jeweils nur innerhalb von neun Monaten erzielten Arbeitseinkommen beruhte, der Verletzte in den restlichen drei Monaten eines jeden Jahres unbezahlten Urlaub hatte und das tatsächlich im Jahre vor dem Arbeitsunfall erzielte Arbeitseinkommen um mehr als 30 vH niedriger war als der nach § 571 Abs 1 S 2 RVO errechnete JAV.