Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.1993, Az.: XII ZB 35/92
Berufsunfähigkeit; Realteilung; Anrecht auf Leibrente; Versicherungsschutz; Leibrentenversicherungsvertrag; Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Deckungskapital; Unversicherbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1993
- Aktenzeichen
- XII ZB 35/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 15224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
- AG Dortmund
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1994, 559-560 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1994, 130-131 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann durch Realteilung einen dem Anrecht des Verpflichteten entsprechenden Versicherungsschutz in Verbindung mit einem Anrecht auf Leibrente für den Fall der Berufsunfähigkeit erlangen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Anwartschaft auf Leibrente durch einen privaten Leibrentenversicherungsvertrag, der zudem eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beinhaltet, erworben hat; der hierzu notwendige Einmalbetrag wird dem für die Haftpflichtversicherung angesammelten Deckungskapital entnommen. Zusätzlich hierzu darf die notwendige Risikoprüfung nicht eine Unversicherbarkeit des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinsichtlich des Risikos der Berufsunfähigkeit ergeben oder dieser Ehegatte den entsprechenden Versicherungsschutz nicht ablehnen, um so eine höhere Leibrente zu erhalten.
Gründe
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Neben einem Rentensplitting zugunsten der Ehefrau (Antragstellerin) in Höhe von monatlich 101, 50 DM hat es ein vom Ehemann (Antragsgegner) bei der Deutschen Beamtenversicherung (DBV - weitere Beteiligte zu 3) ehezeitlich erworbenes Versorgungsanrecht wie folgt ausgeglichen:
"Das Anrecht des ausgleichspflichtigen Antragsgegners aus der Leibrentenversicherung Nr. abgeschlossen bei der Deutschen Beamtenversicherung, Frankfurter Str. 50, 6200 Wiesbaden, wird durch Realteilung nach § 1 Abs. II des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ausgeglichen.
Zu diesem Zweck wird zu Lasten des Deckungskapitals dieser Versicherung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten (Antragstellerin) bei dem genannten Lebensversicherungsunternehmen ein Anrecht in Form der Versicherung einer Leibrente unter Zugrundelegung des für des ausgleichspflichtigen Ehegatten geltenden Tarifs ab Alter 65 unter Mitversicherung einer Berufsunfähigkeitsrente begründet. Für die Gestaltung der Versicherung und die Höhe der versicherten Rente ist der Geschäftsplan des genannten Lebensversicherungsunternehmens für die Realteilung maßgebend.
Danach beginnt die Versicherung des berechtigten Ehegatten (Antragstellerin) am 1. des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung folgt. Zu diesem Termin wird dem Deckungskapital der Versicherung des ausgleichspflichtigen Ehegatten (Antragsgegner) der Betrag von 28. 364, 66 DM entnommen. Die versicherte Rente des Berechtigten (Antragstellerin) wird mit diesem Betrag als Einmal-Betrag berechnet und in dem vom Lebensversicherungsunternehmen auszufertigenden Versicherungsschein angegeben.
Versicherungsnehmer ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte (Antragstellerin)."
Die Regelung des Versorgungsausgleichs durch Realteilung hat die DBV mit der Beschwerde angegriffen und sich gegen die Einbeziehung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in die Realteilung gewandt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die DBV ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.
II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Bei dem vom Ehemann ehezeitlich erworbenen Anrecht bei der DBV handelt es sich um eine Anwartschaft auf Leibrente aufgrund eines privaten Versicherungsvertrages, der auch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung umfaßt. Die DBV hat im Verbundverfahren erklärt, daß sie insoweit eine Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) nach Maßgabe des Mustergeschäftsplanes des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen durchführe. Dieser bestimmt unter Nr. 2, daß beitragsfreie Anwartschaften aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zu Leibrentenversicherungen in die Realteilung einbezogen werden, um einen zusätzlichen Ausgleich schuldrechtlicher Art. zu vermeiden (das Verfahren richtet sich nach Nr. 9). Soweit sich die weitere Beschwerde für ihre Ansicht, die Begründung von Versicherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit komme hier nicht in Betracht, auf die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 13. November 1984 (IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 344, 345) bezieht, wonach eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einer über das Ehezeitende hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt, übersieht sie, daß die für die Realteilung maßgebende Regelung voraussetzt, daß die Zusatzversicherung beitragsfrei ist, also eine Prämienzahlungspflicht nicht fortbesteht. Es entspricht im übrigen der herrschenden Auffassung im Schrifttum, die der Senat teilt, daß im Wege der Realteilung von Anrechten der privaten Rentenversicherung dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zusammen mit einem Anrecht auf Leibrente auch ein dem Anrecht des Verpflichteten entsprechender Versicherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit verschafft werden kann, wobei der hierfür erforderliche Einmalbeitrag dem für die Hauptversicherung angesammelten Deckungskapital zu entnehmen ist (vgl. Soergel/Winter/Zimmermann BGB 12. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 51; Ellger FamRZ 1986, 513, 517 f; Frels VersR 1983, 112, 114; Eisenecker, Versorgungsausgleich und Privatversicherungsrecht - 1983 - S. 322; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 10). Eine solche Möglichkeit sieht hier die für die Realteilung von Anrechten der DBV maßgebliche Regelung vor. Dies entspricht dem Grundsatz, daß das im Wege der Realteilung begründete Anrecht tunlichst die gleiche Qualität haben soll wie das auszugleichende Anrecht. Voraussetzung ist allerdings weiter, daß die erforderliche Risikoprüfung nicht eine Unversicherbarkeit des ausgleichsberechtigten Ehegatten in bezug auf das Risiko der Berufsunfähigkeit ergibt oder daß dieser den entsprechenden Versicherungsschutz nicht ablehnt, um auf diese Weise eine höhere Leibrente zu erhalten (vgl. Ellger aaO.; Frels aaO.; Eisenecker aaO. S. 320; so auch Nr. 9 des Mustergeschäftsplanes).
2. Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, daß das für die Ehefrau durch Realteilung zu begründende Anrecht auch Versicherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit zu umfassen hat, im wesentlichen wie folgt begründet: Das Vertragsverhältnis zwischen dem Ehemann und der DBV sei so ausgestaltet, daß mit der Hauptversicherung auch die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werden könne (§ 9 Nr. 4 der "Vertragsgrundlage Nr. 15"). Der Fortbestand der Versicherung könne hier dem Grunde nach nicht mehr von dem Versicherer beeinflußt werden, sondern nur noch vom Versicherten, indem er entsprechende Erklärungen abgebe. Für die Zwecke des Versorgungsausgleichs sei zu fingieren, daß Hauptversicherung mit Zusatzversicherung bei Ende der Ehezeit in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt worden seien. Damit sei die Zusatzversicherung in die Realteilung mit einzubeziehen, wie es der hierfür maßgebende Mustergeschäftsplan in den Nrn. 2 und 9 vorsehe.
3. Diesen Ausführungen ist hinsichtlich der Frage der Beitragsfreiheit beizupflichten. Aus den Versicherungsbedingungen der DBV ergibt sich klar, daß die Hauptversicherung zusammen mit der Zusatzversicherung beitragsfrei gestellt werden kann (§ 4 Nr. 2 "Vertragsgrundlage 23" i.V. mit § 9 Nr. 4 "Vertragsgrundlage Nr. 15"). Die Fiktion der Umwandlung zum Ehezeitende entspricht dem Prinzip des § 1587a Abs. 2 Nr. 5 a BGB. Daß die geschäftsplanmäßige Mindestrente unterschritten würde, ist nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht. Allerdings ist das Oberlandesgericht zu Unrecht nicht den weiteren Voraussetzungen nachgegangen, nämlich ob nach den persönlichen Umständen der Ehefrau die Berufsunfähigkeit überhaupt mitversichert werden kann und ob die Ehefrau nicht etwa wünscht, das fragliche Risiko unversichert zu lassen mit der Folge, daß das gesamte ihr zugeteilte Deckungskapital für die Leibrente verwendet wird.
Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung muß die Sache daher an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, damit es im Rahmen des § 12 FGG diesen Fragen noch nachgeht. Die Zurückverweisung gibt auch Gelegenheit zur Klärung des Beschwerdevorbringens, daß die DBV am 11. April 1990 ihren gesamten Versicherungsbestand auf eine Aktiengesellschaft übertragen habe.