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Art. 11 BayESG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Amtliche Abkürzung
BayESG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
932-1-B

(1) Den Bestimmungen des II. Teils unterliegen die Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie die Seilbahnen des öffentlichen Güterverkehrs.

(2) Die Vorschriften des II. Teils gelten nicht für

  1. 1.

    Anlagen gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und e bis g der Verordnung (EU) 2016/424,

  2. 2.

    Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen und

  3. 3.

    Seilbahnen zum alleinigen und nichtöffentlichen Transport von Gütern.