Art. 11 BayESG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG)
- Amtliche Abkürzung
- BayESG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 932-1-B
(1) Den Bestimmungen des II. Teils unterliegen die Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie die Seilbahnen des öffentlichen Güterverkehrs.
(2) Die Vorschriften des II. Teils gelten nicht für
- 1.
Anlagen gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und e bis g der Verordnung (EU) 2016/424,
- 2.
Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen und
- 3.
Seilbahnen zum alleinigen und nichtöffentlichen Transport von Gütern.