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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.03.2026, Az.: B 5 R 18/26 B

Formgerechte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (hier: Gewährung einer großen Witwerrente ohne Anrechnung des Einkommens)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.03.2026
Aktenzeichen
B 5 R 18/26 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:300326BB5R1826B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gießen - 14.10.2021 - AZ: S 4 R 396/18
LSG Hessen - 22.12.2025 - AZ: L 5 R 22/22

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer großen Witwerrente ohne Anrechnung seines Einkommens. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.10.2021). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 22.12.2025).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.

II

3

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 SGG aufgeführten Revisionszulassungsgründe in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargetan. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

4

Der Kläger hat einen Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Weise bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein solcher Mangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum der angefochtene Beschluss des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170/23 B - juris RdNr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung schon deswegen nicht, weil es an einer geordneten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs fehlt (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN).

5

Ungeachtet dessen lässt das Beschwerdevorbringen einen rügefähigen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht erkennen. Der Kläger trägt insoweit vor, die Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG zur konkreten Normenkontrolle nach Art 100 Abs 1 GG hätten vorgelegen. Das LSG hätte das Verfahren aussetzen und dem BVerfG vorlegen müssen. Es habe sich nicht ausreichend mit dem klägerischen Vortrag der gerügten Ungleichbehandlung und der Verletzung von Art 14, Art 3 Abs 1 und Art 2 Abs 1 GG auseinandergesetzt, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen vorgelegen haben dürften.

6

Damit hat er jedoch keine Umstände aufgezeigt, aus denen ein Verstoß gegen Verfahrensrechte des Klägers erwachsen könnte. Zwar wird den Beteiligten der gesetzliche Richter vorenthalten (vgl Art 101 Abs 1 Satz 2 GG), wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung überzeugt ist, eine Vorlage an das BVerfG aber unterlässt, weil es in methodisch unvertretbarer Weise eine verfassungskonforme Auslegung vornimmt (vgl BVerfG Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64 - juris RdNr 66 ff, 75 ff; s auch BSG Beschluss vom 5.5.2025 - B 5 R 147/24 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 17.11.2021 - B 5 R 221/21 B - juris RdNr 23). Dass das LSG von seinem Rechtsstandpunkt aus von der Verfassungswidrigkeit eines - ohnehin nicht näher bezeichneten - Gesetzes überzeugt gewesen ist, dennoch aber von einer Vorlage an das BVerfG abgesehen hat, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass aus klägerischer Sicht klärungsbedürftige Fragen verfassungsrechtlicher Art bestehen, begründet keine Vorlagepflicht.

7

Soweit der Kläger auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend macht, fehlt es an jeglichen Ausführungen hierzu.

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

9

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.